Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Rechtliche Voraussetzungen von BamertjTeiheit 73<br />
der Verbände behinderter Menschen, der Schluss von Zielvereinbarungen sowie die<br />
Institutionalisierung von Behindertenbeauftragten geregelt.<br />
Mit den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern 3 ! wurde eine<br />
Vielzahl weiterer Gesetze des öffentlichen Rechts geändert, so das Wahlrecht, das allgemeine<br />
Verwaltungsverfahrensrecht, die Gerichtsordnungen, das allgemeine Sozialrecht,<br />
die Straßen- und <strong>Wege</strong>gesetze, das Personenbeförderungs- und Nahverkehrsrecht, das<br />
Bauordnungsrecht 32 , das Gaststättenrecht, das Schulrecht und das Hochschulrecht. Die<br />
Regelungen in den Ländern unterscheiden sich. In einzelnen Bereichen - etwa dem<br />
Gaststättenrecht und dem Hochschulrecht - hat es durch die Reform der bundesstaatlichen<br />
Ordnung Kompetenzverschiebungen zu den Ländern gegeben, die dort zu<br />
weiterer Gesetzgebung Anlass gegeben haben.<br />
Die Umsetzung des Prinzips der Barrierefreiheit in das Privatrecht und außerhalb<br />
des öffentlichen Sektors ist bislang nur punktuell vorgenommen worden. Art. 9 Abs. 2 b<br />
Behindertenrechtskonvention verpflichtet aber die Vertragsstaaten ausdrücklich zu<br />
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen<br />
und Dienste, die der Öffentlichkeit <strong>zur</strong> Verfügung stehen oder fiir sie bereitgestellt<br />
werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit berücksichtigen. Damit wird fiir den<br />
Geltungsbereich des Zugänglichkeitsprinzips nicht auf den staatlich-hoheitlichen Sektor<br />
abgestellt, sondern auf eine auch privat vorgenommene Widmung zum öffentlichen<br />
Gebrauch 33 und fiir einen unbestimmten Personenkreis.<br />
Öffentlich-rechtliche Normen der Bauaufsicht oder der Aufsicht über Betreiber von<br />
Verkehrsunternehmen schaffen einen Rahmen auch für private Entscheidungen. Mit<br />
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 34 ist die Benachteiligung<br />
wegen einer Behinderung im Zivilrecht verboten worden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
dient zum Teil - ebenso wie das im Sozialgesetzbuch IX 2001<br />
und 2004 neu gefasste Schwerbehindertenrecht - der Umsetzung der Europäischen<br />
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fiir Beschäftigung und Beruf, erfasst aber darüber<br />
derer Gesetze v. 20.12.2004 (GVBl. 492); Hamburgisches Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung behinderter<br />
Menschen v. 21.3.2005 (GVBl. 75); Baden-Württembergisches Landesgesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung von<br />
Menschen mit Behinderungen v. 3.5.2005 (GBl. 2005, 327); Thüringer Gesetz <strong>zur</strong> Gleichstellung und<br />
Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen v. 16.12.2005 (GVBl. 383); Gesetz<br />
<strong>zur</strong> Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen<br />
Mecklenburg-Vorpommern v. 10.7.2006 (GVOBl. 539).<br />
31 Umfassende Textsammlung mit Erläuterungen bei Horst Frehe, Felix Welti: Behindertengleichstellungsrecht,<br />
Baden-Baden: Nomos, 2010.<br />
32 § 55 BauONRW; § 42 Abs. 1 BWBauO; Art. 51 Abs. 1 BayBauO; § 51 Abs. 1 BeriBauO; § 45 Abs. 2<br />
und 3 BbgBauO; § 53 Abs. 1 BremLBO; § 52 Abs. 1 HmbBauO; § 73 Abs. 1 HessBO; § 52 Abs. 1<br />
MVLBauO; § 48 Abs. 1 NdsBauO; § 51 Abs. 1 RhPfLBauO; § 54 Abs. 1 SLBauO; § 53 Abs. 1 Sächs<br />
BauO; § 57 Abs. 1 BauO LSA; § 59 Abs. 1 SHLBauO; § 53 Abs. 2 ThürBauO; dazu Hans-Joachim<br />
Steinbrück: Barrierefreiheit von Wohn- und öffentlich zugänglichen Gebäuden - Regelungsgehalt,<br />
Wirkung und Durchsetzung baurechtlicher Bestimmungen, in: Behindertenrecht 48, 2009, H. 6,<br />
S. 157-165.<br />
33 Zum Bauordnungsrecht: OVG Sachsen-Anhalt v. 16.12.2010, Az. 2 L 246/09.<br />
34 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz v. 14. August 2006 (BGBl. I, S. 1897).