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Verhandlungsschrift über die 27. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung<br />

der o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung festzusetzen.<br />

§ 14<br />

Haushaltsführung<br />

Für <strong>die</strong> Vermögensgebarung und <strong>die</strong> Haushaltsführung <strong>des</strong> Wegeerhaltungsverban<strong>des</strong> Eisenwurzen<br />

gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> IV. und V. Hauptstückes der O.ö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

1990.<br />

§ 15<br />

Aufsicht <strong>über</strong> den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen<br />

Die Geschäftsführung und Gebarung <strong>des</strong> Wegeerhaltungsverban<strong>des</strong> Eisenwurzen unterliegen<br />

der Aufsicht der o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung. Für <strong>die</strong> Aufsicht gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> VII.<br />

Hauptstückes der O.ö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990.<br />

§ 16<br />

Haftung<br />

Durch <strong>die</strong> Übernahme der Erhaltung und der Kosten der unter § 1 Abs. a) und b) genannten<br />

Straßen durch den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen wird der § 1319a ABGB nicht berührt.<br />

Die Haftung für den jeweiligen ordnungsgemäßen Wegzustand verbleibt bei den <strong>Gemeinde</strong>n.<br />

§ 17<br />

Entscheidung in Streitfällen<br />

Die o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung hat auf Antrag <strong>des</strong> Wegeerhaltungsverban<strong>des</strong> Eisenwurzen oder einer<br />

verbandsangehörigen <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong> Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.<br />

§ 18<br />

Mitteilungspflicht<br />

Die verbandsangehörigen <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, dem Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen<br />

alle für <strong>die</strong> Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.<br />

§ 19<br />

Geschäftsführung der Organe <strong>des</strong> Wegeerhaltungsverban<strong>des</strong><br />

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