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Zollprüfung – einst und heute

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<strong>Zollprüfung</strong> <strong>–</strong><strong>einst</strong> <strong>und</strong> <strong>heute</strong><br />

Andreas Beckmann<br />

AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Jörg Hartung<br />

Unternehmensberatung<br />

1


<strong>Zollprüfung</strong> <strong>–</strong> mit IDEA<br />

Digitale Betriebsprüfung mit IDEA<br />

� Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

� Digitale Betriebsprüfung (Zoll) nach GDPdUZ<br />

� Vorbereitung<br />

� Prüfsoftware IDEA<br />

� Fallbeispiele mit IDEA<br />

2


Rechtsnormen<br />

� § 146 AO: Führung von Büchern <strong>und</strong> Aufzeichnungen<br />

� § 147 AO: Aufbewahrung von Unterlagen<br />

� § 147 Abs. 6 AO: Recht der FB auf Einsicht in gespeicherte Daten<br />

� Artikel 14 VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex)<br />

� WuP‐Prüfungen: Bestimmungen der Ursprungsprotokolle der<br />

Präferenzabkommen<br />

� MO‐Prüfungen: Art. 5 VO (EWG) Nr. 4045/89; §12 MOG<br />

� AW‐Prüfungen: §44 AWG<br />

3


§147 Abs. 6 AO:<br />

Sind die Unterlagen ... mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat<br />

die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht,<br />

� Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen <strong>und</strong> das<br />

Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.<br />

Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen,<br />

� dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder<br />

� ihr die gespeicherten Unterlagen <strong>und</strong> Aufzeichnungen auf einem maschinell<br />

verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.<br />

4


Varianten des Zugriffs<br />

Z1: Unmittelbarer Datenzugriff<br />

Einsichtnahme in steuerlich relevante Daten mittels eines Nur‐Lese‐Zugriffs<br />

(lesen, filtern, sortieren von Daten) unter ausschließlicher Nutzung der Hard‐ <strong>und</strong><br />

Software des Steuerpflichtigen (keine Fernabfrage)<br />

Z2: Mittelbarer Datenzugriff<br />

Maschinelle Auswertung der steuerlich relevanten Daten mit im System<br />

vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten nach Vorgaben des Prüfers durch den<br />

Steuerpflichtigen mit anschließendem Nur‐Lese‐Zugriff<br />

Z3: Datenträgerüberlassung<br />

Überlassung der steuerlich relevanten Daten einschl. der erforderlichen<br />

Informationen (z.B. Dateistruktur, Datenfelder ...) auf einem maschinell<br />

auswertbaren Datenträger (z.B. CD‐ROM, DVD)<br />

5


FG Münster Urteil vom 01.07.2010 - 6 K 357/10 AO<br />

1) Der Tatbestand des "Erstellens von Unterlagen mittels eines<br />

Datenverarbeitungssystems" i.S.v. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO erfasst nicht nur<br />

das originäre digitale Hervorbringen von Unterlagen, sondern auch das<br />

nachträgliche digitale Erfassen von Unterlagen zum Zwecke der<br />

Datenverarbeitung.<br />

2) Bei einer elektronischen Aufbewahrung von Unterlagen ist der<br />

Steuerpflichtige gehalten, der Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht<br />

einzuräumen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die<br />

elektronisch gespeicherten Daten zusätzlich auch noch in Papierform (im<br />

Original oder in Kopie) vorhält <strong>und</strong> vorlegen kann.<br />

3) Die Motive des Steuerpflichtigen zur digitalen Aufbewahrung von Unterlagen<br />

sowie der Umstand, dass neben den steuerlich relevanten Daten auch<br />

steuerlich irrelevante Daten aufbewahrt werden, sind in diesem<br />

Zusammenhang unbeachtlich.<br />

4) Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich auch im<br />

Hinblick auf solche Unterlagen, die nicht vollständig oder korrekt archiviert<br />

6


Verwaltungsanweisungen<br />

� GoBS: Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger DV‐gestützter Buchführungssysteme (BMF‐<br />

Schreiben vom 07.11.1995)<br />

� GDPdU; Gr<strong>und</strong>sätze zum Datenzugriff <strong>und</strong> zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen<br />

(BMF‐Schreiben vom 16.07.2001, IV D 2 ‐ S 0316 ‐ 136/01 , BStBl. I 2001, S. 415 ff)<br />

� GDPdUZ; Gr<strong>und</strong>sätze zum Datenzugriff <strong>und</strong> zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen<br />

für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (BMF‐Schreiben vom<br />

28.11.2007, III A 3 ‐S 0316 ‐ S 1445/06/0029)<br />

� FAQ zu den GDPdU, BMF‐Schreiben vom 22.01.2009<br />

7


GoBS‐Verfahrensdokumentation<br />

BMF‐Schreiben vom 07.11.1995, IV A 8 ‐ S 0316 ‐ 52/95<br />

� Für jedes DV‐gestützte Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu<br />

erstellen (Verfahrensdokumentation).<br />

� Ziel ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens durch einen sachverständigen<br />

Dritten<br />

� Rechtsgr<strong>und</strong>lage §§ 239, 257 HGB<br />

� Die Verfahrensdokumentation muss insbesondere beinhalten:<br />

− eine Beschreibung der sachlogischen Lösung<br />

− die Beschreibung der programmtechnischen Lösung<br />

− eine Beschreibung, wie die Programm‐Identität gewährt wird<br />

− Beschreibung, wie die Integrität von Daten gewahrt wird<br />

− Arbeitsanweisungen für den Anwender.<br />

8


GoBS‐Verfahrensdokumentation<br />

Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen <strong>und</strong><br />

technischen Prozess<br />

� der Entstehung (Erfassung),<br />

� der Indizierung,<br />

� der Speicherung,<br />

� dem eindeutigen Wiederfinden,<br />

� der Absicherung gegen Verlust <strong>und</strong> Verfälschung <strong>und</strong><br />

� der Reproduktion der archivierten Informationen,<br />

die nach Handelsrecht <strong>und</strong> steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden<br />

müssen.<br />

Das Fehlen einer Verfahrensdokumentation nach GoBS kann mit einem<br />

Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR <strong>und</strong> 250.000 EUR sanktioniert werden (§<br />

146 Abs. 2b AO).<br />

9


GDPdU(Z)<br />

� Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Datenzugriff der Zollverwaltung im Rahmen von<br />

Außenprüfungen, <strong>Zollprüfung</strong>en, Präferenzprüfungen, AW‐Prüfungen, MO‐<br />

Prüfungen (Z1, Z2, Z3; einzeln, neben‐ oder nacheinander)<br />

� Umfang des Datenzugriffs ist beschränkt auf „steuerlich relevante Daten“<br />

(z.B. Atlas‐Anmeldungen, Finanzbuchhaltung, Kreditoren‐ <strong>und</strong><br />

Debitorenbuchhaltung, Materialwirtschaft, Produktionsdaten, E‐Mail‐<br />

Verkehr etc.) <strong>und</strong> systemeigene Auswertungen (Z1, Z2). Abgrenzung zu<br />

anderen Daten obliegt dem steuerpflichtigen (kein Verwertungsverbot!).<br />

� Daten müssen lesbar <strong>und</strong> durch den Prüfer maschinell auswertbar sein.<br />

� Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit: Keine Wiederherstellung von vor dem<br />

01.01.2002 archivierten Daten im P‐System (Z1, Z2); keine Aufzeichnung<br />

nicht maschinell auswertbar archivierter Alt‐Daten auf maschinell<br />

auswertbare Datenträger.<br />

10


Prüfungsvorbereitung<br />

� Identifizierung einzubeziehender IT‐Systeme <strong>und</strong> der darin enthaltenen steuerlich<br />

relevanten Datenbereiche<br />

� Beurteilung der IT‐Infrastruktur auf „GDPdU‐Konformität“<br />

� Prüfung der Verfahrensdokumentation<br />

� Prüfung der archivierten Daten auf Vollständigkeit<br />

� Prüfung der Historie der Stammdaten<br />

11


Prüfungsvorbereitung<br />

� Mitarbeiter informieren<br />

� Auskunftsperson benennen<br />

� Definition, Implementierung <strong>und</strong> Test des Berechtigungskonzeptes<br />

� Test einer Datenträgererstellung <strong>und</strong> Verprobung des Imports in IDEA<br />

� Simulation möglicher Auswertungen<br />

� Erstellung einer Verfahrensanweisung zum Verhalten während der Außenprüfung<br />

12


Prüfungsablauf<br />

� Datensicherung zu Beginn der Außenprüfung (insbesondere bei Z1)<br />

� Anwendung der Verfahrensanweisung (insbesondere im IT‐Bereich)<br />

� Nachvollziehen der Tätigkeiten des Prüfers anhand Audit‐Trails<br />

� Rückforderung der überlassenen Daten(träger)<br />

13


Auszug aus einer Prüfungsfeststellung<br />

… Eine maschinelle Auswertung der eingesetzten Buchführung ist nicht möglich, da bisher keine<br />

Exportfunktion realisiert ist, die dies erlauben würde. Auch führt eine Anwendung mittels<br />

Inanspruchnahme eigener Datengeräte der Firma nicht zum Ziel, da dort lediglich eine<br />

Einsichtnahme, nicht aber eine Weiterverarbeitung möglich ist …<br />

…Bereits ab dem 01. Januar 2002 stellt dies einen Verstoß gegen die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Überprüfbarkeit maschineller Buchführungssysteme im Rahmen von Außenprüfungen dar.<br />

Die Buchführung ist daher formal nicht ordnungsgemäß.<br />

…Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall mit Zwangsmaßnahmen,<br />

wie Schätzung der Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen, Zwangsgeldern o.ä. zu rechnen ist.<br />

Hinweis:<br />

Ab 2010 Verzögerungsgeld von 2.500 € bis zu 250.000 €, wenn Datenzugriff nicht oder nicht<br />

innerhalb der gesetzten Frist ermöglicht wird. (Siehe §§ 146 Abs. 2b, 200 AO)<br />

14


I nteractive<br />

D ata<br />

E xtraction and<br />

A nalysis<br />

15


Prüfungssoftware IDEA<br />

� Entwicklung für den kanadischen Rechnungshof (1987)<br />

� Weiterentwicklung durch Kanadisches Institut der Wirtschaftsprüfer CICA<br />

� Einsatz in mehr als 90 Ländern der Erde<br />

� Flächendeckender Einsatz bei den Finanzverwaltungen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land<br />

� Zusatzmodul AIS TaxAudit analysiert Daten für die Betriebsprüfung, die<br />

Lohnsteuer‐Außenprüfung <strong>und</strong> die Umsatzsteuer‐Sonderprüfung anhand<br />

vordefinierter Prüfungsfelder<br />

16


IDEA Einsatzgebiete<br />

� Wirtschaftsprüfer<br />

� Steuerberater<br />

� Insolvenzverwalter<br />

� Unternehmen (Steuer, Revision, Controlling)<br />

� Finanzverwaltung der Länder<br />

� B<strong>und</strong>esfinanzverwaltung (Zoll)<br />

� Rechnungshöfe (B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder)<br />

� Staatsanwaltschaften<br />

17


IDEA Einsatzgebiete<br />

� Betriebsprüfung<br />

� Jahresabschlussprüfung<br />

� Revision<br />

� Controlling<br />

� SAP‐Datenanlyse<br />

� Insolvenzverwaltung<br />

� Wirtschaftskriminalität<br />

18


IDEA <strong>–</strong>seit 2002 offizielle Prüfungssoftware der Finanzverwaltung<br />

� R<strong>und</strong> 14.000 Prüfer der Länder<br />

� Betriebsprüfung<br />

� Umsatzsteuer‐Sonderprüfung<br />

� Lohnsteuer‐Außenprüfung<br />

� Steuerfahndung<br />

� Betriebsprüfung Zoll, Zollfahndung (1.600 Prüfer)<br />

19


Prüfung mit IDEA<br />

� Geschwindigkeit der Verfolgung einzelner Zusammenhänge (Prüfpfad)<br />

� Standardroutinen<br />

� Vollständigkeit der Prüfung statt Stichproben<br />

� Prüfung von Sachverhalten, die bisher kaum prüfbar waren<br />

� Anwendung mathematisch‐statistischer Methoden<br />

� automatisierte Prüfungsschritte in Wiederholungsfällen<br />

� Sammeln von Daten für Betriebs‐ <strong>und</strong> Zeitreihenvergleiche<br />

� Reduzierung des Risikos, Unregelmäßigkeiten zu übersehen<br />

20


Was kann IDEA?<br />

� Dateien importieren, abgleichen <strong>und</strong> verbinden<br />

� 2.100.000.000 Datensätze verarbeiten (Vergl. MS Excel: 1.048.576)<br />

� Rechnen, Funktionen <strong>und</strong> Feldstatistiken<br />

� Strukturen erkennen (Alter, Summieren <strong>und</strong> Schichten)<br />

� Formale Verprobungen (ungültige Daten, Lücken <strong>und</strong> Duplikate)<br />

� Auffälligkeiten selektieren (Filter <strong>und</strong> Extraktion)<br />

� Mathematisch statistische Auswertungen (Benford‘s Law, Stichprobenauswahl<br />

<strong>und</strong> Hochrechnung<br />

� Prüfschritte automatisieren (Makros aufzeichnen <strong>und</strong> wiederverwenden)<br />

� Prüfschritte dokumentieren (Historie, sog. „Audit‐Trail“)<br />

21


Mögliche Prüfungsansätze<br />

� Aufsummierung nach Ursprungsländern <strong>und</strong> Präferenzantragscodes<br />

� Zollwertverprobung zwischen FIBU <strong>und</strong> Systemen der Zollabteilung<br />

� Prüfung der Vollständigkeit der Warennummern im Materialstamm<br />

� Filterungen nach schwersten, teuersten, häufigsten Artikel in Anmeldungen<br />

� Abgleich Atlas/IntraStat‐Daten mit Daten des Steuerpflichtigen<br />

� Prüfung der Fremdwährungsumrechnungen<br />

� Prüfung der einbezogenen Versicherungs‐, Transportkosten, etc.<br />

� Prüfung Ausgangsrechnungen nach kritischen Ländern (Embargos etc.)<br />

22


Positive Effekte durch die digitale Zollbetriebsprüfung<br />

� Selbstprüfung im Bereich Unternehmenssicherheit<br />

� Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten <strong>und</strong> Verstößen<br />

� Aufdeckung von Arbeitsfehlern <strong>und</strong> fehlerhaften Prozessen<br />

� Kontrolle der Mitarbeiter in Buchhaltung, Ein‐ <strong>und</strong> Verkauf, etc.<br />

� Erweiterte betriebswirtschaftliche Auswertungsmöglichkeiten<br />

23


Weitere Informationen<br />

�www.elektronische‐steuerpruefung.de<br />

�www.gdpdu‐portal.de<br />

�www.b<strong>und</strong>esfinanzministerium.de<br />

�www.gdpdu‐projekte.de<br />

�www.audicon.net<br />

�www.gdpdu‐wiki.de<br />

24


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Dipl.‐Kfm., Dipl.‐Finanzwirt<br />

Andreas Beckmann<br />

Geschäftsführer / CEO<br />

AWB Steuerberatungsgesellschaft GmbH<br />

Königsstr. 46<br />

48143 Münster<br />

Telefon: 0251 620 30 690<br />

Telefax: 0251 620 30 691<br />

Andreas.Beckmann@awb‐international.de<br />

http://www.awb‐international.de<br />

Dipl.‐Finanzwirt<br />

Jörg Hartung<br />

Geschäftsführer<br />

Jörg Hartung Unternehmensberatung<br />

Hagenweg 12<br />

21357 Barum<br />

Telefon: 04133 222397<br />

Telefax: 04133 222398<br />

j.hartung@hartungnet.com<br />

http://www.hartungnet.com<br />

25

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