Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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23.09.2012 Aufrufe

Die FPÖ-Fraktion wird dem vorliegenden Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, weil ihre Wünsche bis dato unberücksichtigt geblieben sind: Errichtung der Straße in der Au, Installierung der Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe. Der Bürgermeister sagt zu, dass sich der zuständige Ausschuss mit der Straßenerrichtung beschäftigen wird. Die Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe wird heuer noch gemacht. Die Grünen werden dem Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, da sich die Ausgaben im Straßenbau sich von �12.000,-- auf �120.000,-- erhöht haben. Die Ausstattung des Speiseraumes in der Volksschule mit einer neuen Beleuchtung sowie die Verbesserung der Beleuchtung am Schulhof ist auch noch nicht umgesetzt worden. Der Bürgermeister führt dazu aus, dass geplant ist, auf eine energiesparende Beleuchtung umzusteigen. Im SHV wird gerade eine solche Beleuchtung getestet. Dieser Test soll abgewartet werden. Die ÖVP-Fraktion wird dem Nachtragsvoranschlag aus folgenden Gründen nicht zustimmen: - Umwidmung und zweckentfremdete Verwendung der Kanalrücklagen - Kostenerhöhung für den Kinderspielplatz in der Dambachstraße von �21.000,-- auf �30.000,-- - Kostenerhöhung der Asphaltierung im Altstoffsammelzentrum von �5.000,- auf �20.000,-- Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Nachtragsvoranschlag zu genehmigen. Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt; 14 Stimmen dafür: SPÖ 13 Stimmen dagegen: ÖVP, Mayr 4 Stimmenthaltungen: FPÖ, Chalupar, Hoffelner Punkt 4) Abänderung der Kanalgebührenordnung ab 1.1.2006 Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2004 wurde die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Neuhofen/Kr. neu gefasst und mit GR-Beschluss vom 15. Dezember 2004 an die vorgeschriebenen Mindestsätze des Landes angepasst. Die Mindestanschlussgebühren sind lt. Erlass des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 11.07.2005, Gem-300037/11-2005-Sec ab 1.1.2006 neuerlich anzupassen. Weiters wurden im zit. Erlass die Mindestbenützungsgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2010 festgesetzt. Das bedeutet, dass die Mindestanschlussgebühren bei Abwasserbeseitigungsanlagen ab 1. Jänner 2006 auf mindestens �2.635,00 zzgl. MWSt. anzuheben sind. Ab 1. Jänner 2006 sind daher folgende Kanalgebühren vorzuschreiben: A) Kanalanschlussgebühr: je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage �19,31 inkl. MWSt. (bisher �18,76. inkl. MWSt), mindestens aber �2.635,00, d.s. �2.898,50 inkl. MWSt. (bisher �2.813,80 inkl. MWSt). B) Kanalbenützungsgebühr: 8

Die Kanalbenützungsgebühr kann unverändert mit �1,875 inkl. MWSt. je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage angesetzt werden, da die eingehobene Gebühr dem Kostendeckungsprinzip (kostendeckende bzw. ausgabendeckende Benützungsgebühren) des Landes O.Ö. entspricht. B) Kanalbereitstellungsgebühr: Die Kanalbereitstellungsgebühr kann unverändert mit bis 2000 m² �0,15 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt. von 2001 bis 3000 m² �0,10 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt. von 3001 bis 4000 m² �0,08 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt. von 4001 bis 6000 m² �0,07 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt. über 6000 m² �0,06 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt. angesetzt werden. Weiters wurde seitens des Landes O.Ö. bei der Prüfung der Verordnung vom 15.12.2004 angeregt, bei der Definition der Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2, vorletzter Absatz) den Begriff Dach- und Kellerräume auf Dachräume und Dach- und Kellergeschoße anzupassen um künftige Auslegungsdifferenzen zu vermeiden. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Dezember 2004 ab 1. Jänner 2006 abzuändern und folgende Verordnung zu erlassen: VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 24. Oktober 2005, womit die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 30.06.2004 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Dezember 2004 abgeändert wird. Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 in der geltenden Fassung und des § 15 Abs. 3, Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. Nr. 46/2005 wird verordnet: I. § 2 Pkt. 1. hat zu lauten: Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 �17,56 zuzüglich der gesetzlichen USt. mindestens aber �2.635,00 zuzüglich der gesetzlichen USt. II. § 2 Pkt. 2 vorletzter Absatz hat zu lauten: Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie zu Wohn- und Geschäfts- oder Betriebszwecken ausgebaut sind. III. In allen übrigen Punkten bleibt die Kanalgebührenordnung unverändert. IV. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 1. Jänner 2006. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. 9

Die Kanalbenützungsgebühr kann unverändert mit �1,875 inkl. MWSt. je Quadratmeter der<br />

Bemessungsgrundlage angesetzt werden, da <strong>die</strong> eingehobene Gebühr dem Kostendeckungsprinzip<br />

(kostendeckende bzw. ausgabendeckende Benützungsgebühren) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. entspricht.<br />

B) Kanalbereitstellungsgebühr:<br />

Die Kanalbereitstellungsgebühr kann unverändert mit<br />

bis 2000 m² �0,15 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 2001 bis 3000 m² �0,10 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 3001 bis 4000 m² �0,08 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 4001 bis 6000 m² �0,07 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

<strong>über</strong> 6000 m² �0,06 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

angesetzt werden.<br />

Weiters wurde seitens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. bei der Prüfung der Verordnung vom 15.12.2004 angeregt,<br />

bei der Definition der Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2, vorletzter Absatz) den Begriff<br />

Dach- und Kellerräume auf Dachräume und Dach- und Kellergeschoße anzupassen um künftige<br />

Auslegungsdifferenzen zu vermeiden.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an<br />

der Krems vom 30. Juni 2004 in der Fassung <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />

15. Dezember 2004 ab 1. Jänner 2006 abzuändern und folgende Verordnung zu erlassen:<br />

VERORDNUNG<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 24. Oktober 2005, womit <strong>die</strong><br />

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 30.06.2004 in der Fassung<br />

<strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom 15. Dezember 2004 abgeändert wird.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 in der geltenden Fassung und<br />

<strong>des</strong> § 15 Abs. 3, Zif. 4 <strong>des</strong> Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. Nr. 46/2005 wird verordnet:<br />

I. § 2 Pkt. 1. hat zu lauten:<br />

Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter<br />

der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 �17,56 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />

min<strong>des</strong>tens aber �2.635,00 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />

II. § 2 Pkt. 2 vorletzter Absatz hat zu lauten:<br />

Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie<br />

zu Wohn- und Geschäfts- oder Betriebszwecken ausgebaut sind.<br />

III. In allen übrigen Punkten bleibt <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung unverändert.<br />

IV. Die Rechtswirksamkeit <strong>die</strong>ser Verordnung beginnt mit 1. Jänner 2006.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

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