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Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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Gemäß § 45 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird <strong>die</strong> Erklärung<br />

zum Neuplanungsgebiet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücke Nr. 217/6, 227/2, 232/1, 268, 214/2, 227/1,<br />

232/3, 233/2, .162, 231/2, 234/4, 233/3, 236, 234/2, .148, 233/4, 234/3, und .149, Katastralgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong>, Piberbacher Austraße, um ein weiteres Jahr verlängert.<br />

Die Grenzen <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes sind auf der beiliegenden Kopie <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes<br />

dargestellt.<br />

Ein Hochwasserschutzkonzept für das untere Kremstal wird erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch<br />

nicht absehbar, daher ist eine weitere Verlängerung erforderlich.<br />

Die Verhängung <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes hat <strong>die</strong> Wirkung, dass für das angeführte <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. BauO), Bewilligungen für <strong>die</strong> Änderung von Bauplätzen<br />

und bebauten Grundstücken (§ 9 O.ö. BauO) und Baubewilligungen � ausgenommen Baubewilligungen<br />

für Vorhaben gem. § 24 (1) Z 4 O.ö. BauO (§ 45 Abs 2 O.ö. BauO) � nur ausnahmsweise<br />

erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass <strong>die</strong> beantragte<br />

Bewilligung <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> künftigen Bebauungsplanes/Flächenwidmungsplanes<br />

nicht erschwert oder verhindert.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein<br />

weiteres Jahr verlängern.<br />

Eine dar<strong>über</strong> hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich <strong>die</strong> vorgesehene Erlassung oder Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes/Bebauungsplanes<br />

ausschließlich <strong>des</strong>wegen verzögert, weil <strong>über</strong>örtliche Planungen<br />

berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

<strong>die</strong> zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der <strong>über</strong>örtlichen<br />

Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall<br />

einer Verlängerung tritt <strong>die</strong> Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden <strong>des</strong> neuen Plans oder der<br />

Änderung <strong>des</strong> Plans außer Kraft.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 10) Antrag der FPÖ-Fraktion � Energiekostenzuschuss für sozial Bedürftige<br />

Die FPÖ-Fraktion schlägt vor, dass <strong>die</strong> Markgemeinde <strong>Neuhofen</strong> zusätzlich zu dem vom Land<br />

OÖ bzw. vom Bund ausgeschütteten �Heizkostenzuschuss�für sozial Bedürftige einen außerordentlichen<br />

Energiekostenzuschuss in Höhe von �70.- gewährt.<br />

Die FPÖ Fraktion stellt den Antrag, dass der Sozialausschuss <strong>über</strong> den Vorschlag berät und einen<br />

Beschluss fasst, aufgrund <strong>des</strong>sen <strong>die</strong> Ausbezahlung <strong>des</strong> Heizkostenzuschusses erfolgt. Ein weiterer<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss ist nicht mehr notwendig.<br />

Begründung:<br />

1. Erneut sind <strong>die</strong> Rohölpreise eklatant angestiegen. Der Heizölpreis hat sich nahezu verdoppelt,<br />

auch <strong>die</strong> Gaspreise werden voraussichtlich weiter steigen.<br />

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