Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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23.09.2012 Aufrufe

Punkt 8) Ankauf des ehemaligen Bezirksgerichtsgebäudes - Grundsatzbeschluss Kosten Ankauf Bezirksgericht: Kaufpreis �401.000,00 Nebenkosten � 29.000,00 (Grunderw.Steuer, Eintr.Gebühr, Notar) Gesamt: �430.000,00 Das Schätzgutachten weist einen Betrag in Höhe von �496.000,-- aus. Bei Gesamtfinanzierung mit Darlehen von �430.000,00 ergibt sich lt. Zinsberechnung bei dzt. Zinsniveau und einer Laufzeit von 15 Jahren eine jährliche Gesamtbelastung von rd. �34.500,00. Dzt. wird das Budget mit jährlich �25.400,00 an Miete für Hort und Kindernest belastet, d.h. das Budget würde bei oa. Finanzierung zusätzlich mit rd. �9.100,00 jährlich belastet, rd. �5.400,00 würden durch Mieteinnahmen von der Gendarmerie refundiert, sodass eine jährliche Nettomehrbelastung des Budgets von rd. �3.700,00 zu erwarten wäre. Es wurde eine Besichtigung vorgenommen. Das Kellergeschoß ist feucht und ohne eine entsprechende Sanierung kaum nutzbar, im Heizraum befindet sich eine Gas-Zentralheizung. Im Erdgeschoß sind die nördlichen Räume (nicht unterkellerte Schattenseite) ebenfalls feucht, die südlichen Räumlichkeiten (unterkellerte Sonnenseite) sind aber besser und wenig feucht. Die Trockenlegungskosten werden sich auf ca. �40.000,-- bis �60.000,-- belaufen. Im 1. OG sind die Räumlichkeiten trocken, nur geringe Ausbesserungen (Maler) erforderlich. Genaue Kosten liegen noch nicht vor. Heute soll der Grundsatzbeschluss für den Ankauf gefasst werden. Nach diesem Schritt sollen die Sanierungskosten eruiert werden. In weiterer Folge muss dann dieses Vorhaben bei der Landesregierung eingereicht werden. Die Kinderbetreuungseinrichtungen könnten in dem gegenständlichen Gebäude untergebracht werden. Der Mietvertrag mit dem Vermieter des Hauses, in dem die Kinderbetreuungseinrichtungen derzeit untergebracht sind, müsste bis Ende des Jahres gekündigt werden. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den Ankauf des Gerichtsgebäudes zu fassen und eine ARGE zu installieren, die aus den Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern des Bauausschusses besteht, die Untersuchungen hinsichtlich Sanierung des Amtsgebäudes und Umbau und Ankauf des Gerichtsgebäudes zur Verwertung für Gemeindezwecke durchführt. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. Punkt 9) Örtliche Raumordnungsverfahren 16

a) Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und des ÖEK Nr. 1.5 SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss Die Änderungspläne werden präsentiert. Im Ansuchen der Spar, eingelangt am 2.6.2005, wird festgestellt, dass der neue Lebensmittelmarkt samt Parkplatz, teilweise im Kerngebiet bzw. zum Teil im Wohngebiet steht. Es wird daher ersucht die Widmungsgrenze zu bereinigen durch Ausweisung der beiden Grundstücke Nr. 200/5 und 188/4, KG Neuhofen, zur Gänze als Kerngebiet. Laut Erhebungsblatt (Beilage 1) wären daher 2.450 m² umzuwidmen von insgesamt 4.129 m². Im ÖEK (örtlichen Entwicklungskonzept) Siedlungskonzept der Gemeinde ist die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Kerngebiet gleich wie im Flächenwidmungsplan dargestellt, es wäre daher auch hier eine Anpassung notwendig. In der fachlichen Beurteilung des Planverfassers, team m (Beilage 2), wird eine positive Stellungnahme abgegeben. Interessensabwägung : Die Sicherung der Nahversorgung im südlichen Teil des Ortskernes liegt auch im öffentlichen Interesse, die Aufschließungen sind vorhanden. Zur Sicherung der Verkehrsführung insbesondere für Fußgänger, sind dort Fahrbahnteiler geplant. Offensichtliche Interessen Dritter werden durch die Umwidmung nicht verletzt und sind auch keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde zu erwarten. Der Bürgermeister stellt im Namen des Bau- u. Raumordnungsausschusses den Antrag, den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Raumordnungsverfahrens zu fassen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr Das Planungsgebiet wird präsentiert. Auf Grund der Überflutung durch das Hochwasser 2002 (ca. HW 200) und der Aussage von Sachverständigen dass die Gefahr einer Überflutung durch ein 30-jährliches Hochwasser auftreten kann, wurde das Bauland in der Piberbacher Austraße zum Neuplanungsgebiet erklärt. Insbesondere die Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 88, für 19 Lawog-Reihenhäuser ist bis zur Klärung des Hochwasserschutzes ausgesetzt, ebenso die Erteilung einer Bauplatz- bzw. Baubewilligung. Ein Hochwasserschutzkonzept samt Hochwassermarken für das untere Kremstal wird erwartet, die Fertigstellung ist jedoch nicht absehbar. Daher soll stellt der Bürgermeister den Antrag, folgende Verlängerungs-Verordnung zu erlassen: Verordnung 17

a) Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und <strong>des</strong> ÖEK Nr. 1.5<br />

SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss<br />

Die Änderungspläne werden präsentiert.<br />

Im Ansuchen der Spar, eingelangt am 2.6.2005, wird festgestellt, dass der neue Lebensmittelmarkt<br />

samt Parkplatz, teilweise im Kerngebiet bzw. zum Teil im Wohngebiet steht. Es wird daher<br />

ersucht <strong>die</strong> Widmungsgrenze zu bereinigen durch Ausweisung der beiden Grundstücke Nr. 200/5<br />

und 188/4, KG <strong>Neuhofen</strong>, zur Gänze als Kerngebiet.<br />

Laut Erhebungsblatt (Beilage 1) wären daher 2.450 m² umzuwidmen von insgesamt 4.129 m².<br />

Im ÖEK (örtlichen Entwicklungskonzept) Siedlungskonzept der <strong>Gemeinde</strong> ist <strong>die</strong> Abgrenzung<br />

zwischen Wohnnutzung und Kerngebiet gleich wie im Flächenwidmungsplan dargestellt, es wäre<br />

daher auch hier eine Anpassung notwendig.<br />

In der fachlichen Beurteilung <strong>des</strong> Planverfassers, team m (Beilage 2), wird eine positive Stellungnahme<br />

abgegeben.<br />

Interessensabwägung :<br />

Die Sicherung der Nahversorgung im südlichen Teil <strong>des</strong> Ortskernes liegt auch im öffentlichen Interesse,<br />

<strong>die</strong> Aufschließungen sind vorhanden. Zur Sicherung der Verkehrsführung insbesondere<br />

für Fußgänger, sind dort Fahrbahnteiler geplant. Offensichtliche Interessen Dritter werden durch<br />

<strong>die</strong> Umwidmung nicht verletzt und sind auch keine Entschädigungsansprüche gegen<strong>über</strong> der <strong>Gemeinde</strong><br />

zu erwarten.<br />

Der Bürgermeister stellt im Namen <strong>des</strong> Bau- u. Raumordnungsausschusses den Antrag, den<br />

Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Einleitung <strong>des</strong> Raumordnungsverfahrens zu fassen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße<br />

Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr<br />

Das Planungsgebiet wird präsentiert.<br />

Auf Grund der Überflutung durch das Hochwasser 2002 (ca. HW 200) und der Aussage von<br />

Sachverständigen dass <strong>die</strong> Gefahr einer Überflutung durch ein 30-jährliches Hochwasser auftreten<br />

kann, wurde das Bauland in der Piberbacher Austraße zum Neuplanungsgebiet erklärt.<br />

Insbesondere <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 88, für 19 Lawog-Reihenhäuser ist bis zur<br />

Klärung <strong>des</strong> Hochwasserschutzes ausgesetzt, ebenso <strong>die</strong> Erteilung einer Bauplatz- bzw. Baubewilligung.<br />

Ein Hochwasserschutzkonzept samt Hochwassermarken für das untere Kremstal wird<br />

erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch nicht absehbar.<br />

Daher soll stellt der Bürgermeister den Antrag, folgende Verlängerungs-Verordnung zu erlassen:<br />

Verordnung<br />

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