Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei (von der <strong>Gemeinde</strong>) beauftragten Vorhaben <strong>die</strong> KEG als<br />
Auftraggeberin auftritt. Es wurde bereits dargestellt, dass bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>die</strong> Zustimmung<br />
und Mithaftung der <strong>Gemeinde</strong> erforderlich ist. Bei Haftungsfallen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben<br />
durch <strong>die</strong> KEG (z.B. Schadensfällen an Nachbarliegenschaften im Zuge der Abwicklung<br />
eines Bauauftrages) stellt sich <strong>die</strong> Situation anders dar. Auftraggeber und Grundstückseigentümer ist<br />
<strong>die</strong> KEG, <strong>die</strong> <strong>über</strong> kein eigenes Vermögen, außer dem von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>tragenen Grundstück<br />
verfügt. Die KEG ist in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren ohne Zweifel passiv legitimiert (= Beklagte).<br />
Ein Kläger könnte exekutiv nur auf das Grundstück der <strong>Gemeinde</strong> (zwischenzeitig im bücherlichen<br />
Eigentum der KEG) zugreifen. Dies würde <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele der <strong>Gemeinde</strong><br />
unmöglich machen. Eine so negative Rechtsfolge wäre nur abzuwenden, wenn <strong>die</strong> KEG<br />
einen fallbezogenen Versicherungsschutz (mit den daraus resultierenden Kosten) schafft, oder <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> (zum wiederholten Male) <strong>die</strong> Schadensfolgen aus eigenen Mitteln trägt. Bei der Art von<br />
<strong>Gemeinde</strong>n, <strong>die</strong> sich <strong>des</strong> KEG-Modells be<strong>die</strong>nen, können sich daraus nicht zu bewältigende<br />
Belastungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes ergeben, weil <strong>die</strong> von der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />
nicht für Haftungen auf Handlungen der KEG anwendbar sind.<br />
Es bleibt also nur <strong>die</strong> ernüchternde Aussage, dass sich (nahezu) alle Haftungsfälle bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
bzw. in ihrem Haushalt wieder finden werden.<br />
10. Die Funktionalität <strong>des</strong> Modells ist schon aus der prominenten Autorenschaft der<br />
Stu<strong>die</strong> grundsätzlich gewährleistet. Gewisse Ungereimtheiten werden durch das Wohlwollen<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers ausgeglichen, das anderen Verfassern kaum entgegengebracht würde.<br />
11. Damit nimmt der Grad an Verschuldung zu und trägt damit zur Einengung <strong>des</strong><br />
eigenen finanziellen Spielraumes bei.<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong>n sollen jene Aufgabe erfüllen, deren Übernahme Bund und Land<br />
verweigern, nämlich <strong>die</strong> Finanzierung kurzfristig wirksamer Investitionen zur<br />
Konjunkturbelebung. Vom schwächsten Glied der Kette wird <strong>die</strong>s nach schwe<br />
ren Versäumnissen höher Ebenen verlangt, ohne Rücksicht auf Verluste, jeden<br />
falls aber �auf Pump".<br />
�Das Land ist nicht einmal zum Gespräch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Forderung der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
nach Entlastung deren Finanzen bereit, wie<br />
1. Stufenweise Abschaffung der Lan<strong>des</strong>umlage,<br />
2. Erhöhung der Personalkostenersätze für das Kindergartenpersonal (zusätz<br />
lich erforderliches Personal wird vom Land neuerdings <strong>über</strong>haupt nicht ge<br />
fördert!),<br />
3. Förderung von Betreuungsplätzen im Schulbereich,<br />
4. Entlastung bei Krankenanstalten- und Sozialhilfebeiträgen, um nur einige<br />
Beispiele zu nennen.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Bildung einer KEG zu fassen.<br />
GR Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
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