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Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei (von der <strong>Gemeinde</strong>) beauftragten Vorhaben <strong>die</strong> KEG als<br />

Auftraggeberin auftritt. Es wurde bereits dargestellt, dass bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>die</strong> Zustimmung<br />

und Mithaftung der <strong>Gemeinde</strong> erforderlich ist. Bei Haftungsfallen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben<br />

durch <strong>die</strong> KEG (z.B. Schadensfällen an Nachbarliegenschaften im Zuge der Abwicklung<br />

eines Bauauftrages) stellt sich <strong>die</strong> Situation anders dar. Auftraggeber und Grundstückseigentümer ist<br />

<strong>die</strong> KEG, <strong>die</strong> <strong>über</strong> kein eigenes Vermögen, außer dem von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>tragenen Grundstück<br />

verfügt. Die KEG ist in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren ohne Zweifel passiv legitimiert (= Beklagte).<br />

Ein Kläger könnte exekutiv nur auf das Grundstück der <strong>Gemeinde</strong> (zwischenzeitig im bücherlichen<br />

Eigentum der KEG) zugreifen. Dies würde <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele der <strong>Gemeinde</strong><br />

unmöglich machen. Eine so negative Rechtsfolge wäre nur abzuwenden, wenn <strong>die</strong> KEG<br />

einen fallbezogenen Versicherungsschutz (mit den daraus resultierenden Kosten) schafft, oder <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> (zum wiederholten Male) <strong>die</strong> Schadensfolgen aus eigenen Mitteln trägt. Bei der Art von<br />

<strong>Gemeinde</strong>n, <strong>die</strong> sich <strong>des</strong> KEG-Modells be<strong>die</strong>nen, können sich daraus nicht zu bewältigende<br />

Belastungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes ergeben, weil <strong>die</strong> von der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />

nicht für Haftungen auf Handlungen der KEG anwendbar sind.<br />

Es bleibt also nur <strong>die</strong> ernüchternde Aussage, dass sich (nahezu) alle Haftungsfälle bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

bzw. in ihrem Haushalt wieder finden werden.<br />

10. Die Funktionalität <strong>des</strong> Modells ist schon aus der prominenten Autorenschaft der<br />

Stu<strong>die</strong> grundsätzlich gewährleistet. Gewisse Ungereimtheiten werden durch das Wohlwollen<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers ausgeglichen, das anderen Verfassern kaum entgegengebracht würde.<br />

11. Damit nimmt der Grad an Verschuldung zu und trägt damit zur Einengung <strong>des</strong><br />

eigenen finanziellen Spielraumes bei.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong>n sollen jene Aufgabe erfüllen, deren Übernahme Bund und Land<br />

verweigern, nämlich <strong>die</strong> Finanzierung kurzfristig wirksamer Investitionen zur<br />

Konjunkturbelebung. Vom schwächsten Glied der Kette wird <strong>die</strong>s nach schwe<br />

ren Versäumnissen höher Ebenen verlangt, ohne Rücksicht auf Verluste, jeden<br />

falls aber �auf Pump".<br />

�Das Land ist nicht einmal zum Gespräch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Forderung der <strong>Gemeinde</strong>n<br />

nach Entlastung deren Finanzen bereit, wie<br />

1. Stufenweise Abschaffung der Lan<strong>des</strong>umlage,<br />

2. Erhöhung der Personalkostenersätze für das Kindergartenpersonal (zusätz<br />

lich erforderliches Personal wird vom Land neuerdings <strong>über</strong>haupt nicht ge<br />

fördert!),<br />

3. Förderung von Betreuungsplätzen im Schulbereich,<br />

4. Entlastung bei Krankenanstalten- und Sozialhilfebeiträgen, um nur einige<br />

Beispiele zu nennen.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Bildung einer KEG zu fassen.<br />

GR Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

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