Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen
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�Die Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt zwingend dem Vorstand.<br />
�Die KEG verfügt <strong>über</strong> kein eigenes Personal, mit der Geschäftsführung wird ein<br />
Be<strong>die</strong>nsteter der <strong>Gemeinde</strong> ohne Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung in<br />
Betracht kommen. Der Verein erhält nach Maßgabe <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages eine<br />
Abgeltung für seine Geschäftsführertätigkeit (soweit der Aufwand durch Belege nach<br />
gewiesen ist).<br />
�Der Verein darf im Innenverhältnis <strong>über</strong> Bankkonten der Kommandistin (= <strong>Gemeinde</strong>)<br />
nur gemeinsam mit <strong>die</strong>ser verfügen.<br />
�Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Reihe Zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte,<br />
<strong>die</strong> ohne Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> nicht abgeschlossen werden dürfen.<br />
�Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegen<strong>über</strong> dem<br />
Kreditgeber <strong>die</strong> Haftung <strong>über</strong>nimmt.<br />
7. Der Verein steht hinsichtlich der Mitgliedschaft zwar offen, sollte aber <strong>die</strong> Verhältnisse in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> repräsentieren. Die Vorstandsbestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat, der<br />
seinerseits von der Generalversammlung bestellt (und enthoben) wird. Dieser setzt sich<br />
analog dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zusammen. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister<br />
sollten aus rechtlichen Gründen nicht Vereinsvorstände sein. Nach der Mustersatzung dürfen<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstands nicht gleichzeitig auch Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrats <strong>des</strong><br />
Vereins oder Bürgermeister oder Vizebürgermeister sein.<br />
8. An den Mietvertrag stellt das Modell keine besonderen Anforderungen. Lediglich im<br />
Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Miete sind einige<br />
wesentliche Grundsätze zu beachten. Die Umsatzsteuerbelastung betrifft nur den Mietzins, <strong>die</strong><br />
gewährten Bedarfszuweisungsmittel bleiben steuerfrei, wenn<br />
a) <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> am ausgegliederten Rechtsträger zu mehr als 50 % beteiligt ist;<br />
b) das Grundstück(<strong>die</strong> Immobilie) in das Eigentum der KEG <strong>über</strong>tragen wird,<br />
c) das Entgelt <strong>die</strong> Betriebskosten i.S. der §§ 21-24 MRG zuzüglich einer jährlichen AfA-<br />
Komponente (Absetzung für Abnützung) <strong>über</strong>steigt.<br />
Die AfA-Komponente wird von den Anschaffungskosten abzüglich der Bedarfszuweisungsmittel unter<br />
Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von maximal 67 Jahren ermittelt. Maßgebliche Grundlage der<br />
Mietzinsberechnung sind <strong>die</strong> Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich aktivierungspflichtiger<br />
Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen) abzüglich der gewährten BZ-Mittel. Nach Ablauf<br />
von zehn Jahren kann <strong>die</strong> KEG in <strong>die</strong> Umsatzsteuerfreiheit optieren (was den Verlust <strong>des</strong> Rechtes<br />
auf Vorsteuerabzug nach sich zieht).<br />
9. Noch nicht hinreichend geregelt ist das Thema der Haftung.<br />
Die bloße Feststellung, der Verein hafte mit seinem Vermögen ist zu einfach, weil der Verein voraussichtlich<br />
<strong>über</strong> kein Vermögen verfügt. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich dann,<br />
wenn sich <strong>die</strong>s aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher<br />
Verpflichtung ergibt (§ 23 VerG 2002). Diese persönliche Haftung ergibt sich jedenfalls dann, wenn<br />
ein Organwalter <strong>des</strong> Vereines zum Geschäftsführer der KEG bestellt wird. Es wird daher notwendig<br />
sein, den Geschäftsführer für <strong>die</strong>sen Fall durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern.<br />
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