Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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23.09.2012 Aufrufe

finanzierungen auf der Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung bei realistischer Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushaltes; � Finanzierungsplan Beschlussfassung durch den Gemeinderat auf der Grundlage bereits zugesagter Fördermittel, Erwirkung der Genehmigung nach § 86 O.ö. GemO 1990. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sich die Gemeinde über die Art der Abwicklung des Investitionsvorhabens zu entscheiden. Die Gemeinde kann sich für die herkömmliche Art der Abwicklung oder für die Anwendung des KEG-Modells entscheiden. 2. An dieser Stelle scheint es geboten, die Konstruktion dieses Modells zu erläutern. � Zunächst wird von der Gemeinde ein �Verein zur Förderung der Infrastruktur in der Gemeinde..." gegründet. Die Gründungsmitglieder (Proponenten) vereinbaren Statuten und zeigen diese bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde an. Über entsprechende Muster verfügt die Gemeindeabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung ebenso wie für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. � In weiterer Folge beschließt der Gemeinderat die Gründung einer KEG (Kommandit- Erwerbsgesellschaft) und den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Gründung der KEG bedarf gemäß § 69 O.ö. GemO 1990 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die KEG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. 3. Es ist nunmehr notwendig den Begriff der KEG zu erörtern. �Die KEG ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber teil rechtsfähig ist; �Sie besteht aus einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär = Verein) und einem beschränkt haftenden Gesellschafter(Kommanditist = Gemeinde), der die Gesellschaft auch beherrscht. Entsprechend dem Muster-Gesellschaftsvertrag ist die Haftung der Gemeinde mit �l .000 beschränkt. Es wird aber schon hier auf die noch zu erörternde Haftungsproblematik hingewiesen. 4. Aus der Anwendung des Gesellschaftmodells ergeben sich für die Gemeinde folgende Vorteile: �Auch bei der Abwicklung von Investitionen im Hoheitsbereich ist der Vorsteu erabzug möglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Umgehungshandlung bestehender abgabenrechtlicher Vorschriften, sondern um eine Zusatzvereinbarung mit dem BMF im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen. Zur Umsatzsteuer auf den Mietzins wird noch gesondert einzugehen sein, �Auf Grund der Tatsache, dass die Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln auf der Bruttobasis erfolgt, ergibt sich, dass durch den Entfall der Umsatzsteuer eine nominelle Erhöhung der BZ-Mittel um 20 % erfolgt. 12

�Die KEG unterliegt nicht der Körperschaftssteuer, daher fällt auch keine Mindest-Köst an. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Beteiligung bei der Gemeinde auch dann keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, wenn das Objekt überwiegend hoheitlich genutzt wird. �Aus den Rechtsgeschäften zwischen der KEG und der Gemeinde fällt keine Grunder werbsteuer an. Weiters besteht eine Befreiung bei Stempel- und Rechtsgebühren, Gerichtsgebühren sowie für abzuschließende Miet- und Pachtverträge zwischen der Gemeinde und der KEG. Die KEG ist nicht bilanzpflichtig und muss auch keinen Jahresabschluss erstellen. Die Führung einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung genügt. 5. Nach dieser aufklärenden Zwischeninformation soll die Darstellung der weiteren Verfahrensschritte fortgesetzt werden. �Die Gemeinde überträgt das für das Vorhaben vorgesehene Grundstück (oder die Immobilie) in das grundbücherliche Eigentum der KEG. �Die KEG schreitet an die Durchführung des Bauvorhabens. Sie führt die erfor derlichen Ausschreibungen durch, errichtet oder saniert das Gebäude und sorgt für die erforderliche Zwischenfinanzierung. Allfällige Verluste der Gesellschaft werden durch Gesellschafterbeschluss abgedeckt. Zu beachten wird sein, dass die KEG öffentlich-rechtlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2002 ist und daher bei Auftragsvergaben das BVergG 2002 anzuwenden ist. Die Beauftragung der KEG durch die Gemeinde ist als �Inhouse-Vergabe" (in Folge der ausschließlichen Beteiligung der Gemeinde) vom BVergG 2002 nicht erfasst. �Die Gemeinde bringt die ihr bewilligten Bedarfszuweisungsmittel (oder sonstige Fördermittel, Eigenmittel udgl.) für das Vorhaben ein. �In weiterer Folge vermietet die KEG das fertig gestellte (sanierte) Gebäude an die Gemeinde. �Ob es zu einer Rückübertragung kommt bleibt der Willensbildung der Gemeinde überlassen. 6. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist folgendes anzumerken: �Die Gemeinde ist zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. �Gewinn und Verlust werden zu 100 % der Gemeinde zugerechnet. �Der Komplementär (Verein) ist ein reiner Arbeitsgesellschafter, er bringt lediglich seine Arbeitskraft ein. �Die Geschäftsführung der KEG unterliegt weitgehend der Gemeindekontrolle (Zustimmungs- und Weisungsrechte), allerdings besteht keine Möglichkeit der Einschal tung des gemeinderätlichen Prüfungsausschusses. (Die KEG ist kein �Unternehmen" im Sinne des § 91 Abs. l O.ö. GemO 1991). Dem könnte durch die Nominierung des Obmannes des Prüfungsausschusses in den Aufsichtrat gegengesteuert werden. �Die Gemeindeorgane bleiben eingebunden. 13

�Die KEG unterliegt nicht der Körperschaftssteuer, daher fällt auch keine Min<strong>des</strong>t-Köst<br />

an. Es muss darauf hingewiesen werden, dass <strong>die</strong> Beteiligung bei der <strong>Gemeinde</strong> auch<br />

dann keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, wenn das Objekt <strong>über</strong>wiegend<br />

hoheitlich genutzt wird.<br />

�Aus den Rechtsgeschäften zwischen der KEG und der <strong>Gemeinde</strong> fällt keine Grunder<br />

werbsteuer an. Weiters besteht eine Befreiung bei Stempel- und Rechtsgebühren, Gerichtsgebühren<br />

sowie für abzuschließende Miet- und Pachtverträge zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />

und der KEG.<br />

Die KEG ist nicht bilanzpflichtig und muss auch keinen Jahresabschluss erstellen. Die Führung einer<br />

Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung genügt.<br />

5. Nach <strong>die</strong>ser aufklärenden Zwischeninformation soll <strong>die</strong> Darstellung der weiteren<br />

Verfahrensschritte fortgesetzt werden.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>trägt das für das Vorhaben vorgesehene Grundstück (oder <strong>die</strong><br />

Immobilie) in das grundbücherliche Eigentum der KEG.<br />

�Die KEG schreitet an <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Bauvorhabens. Sie führt <strong>die</strong> erfor<br />

derlichen Ausschreibungen durch, errichtet oder saniert das Gebäude und sorgt für<br />

<strong>die</strong> erforderliche Zwischenfinanzierung. Allfällige Verluste der Gesellschaft werden<br />

durch Gesellschafterbeschluss abgedeckt. Zu beachten wird sein, dass <strong>die</strong> KEG<br />

öffentlich-rechtlicher Auftraggeber im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vergabegesetzes 2002 ist und<br />

daher bei Auftragsvergaben das BVergG 2002 anzuwenden ist. Die Beauftragung der<br />

KEG durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist als �Inhouse-Vergabe" (in Folge der ausschließlichen<br />

Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>) vom BVergG 2002 nicht erfasst.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> bringt <strong>die</strong> ihr bewilligten Bedarfszuweisungsmittel (oder sonstige<br />

Fördermittel, Eigenmittel udgl.) für das Vorhaben ein.<br />

�In weiterer Folge vermietet <strong>die</strong> KEG das fertig gestellte (sanierte) Gebäude an <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

�Ob es zu einer Rück<strong>über</strong>tragung kommt bleibt der Willensbildung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>über</strong>lassen.<br />

6. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist folgen<strong>des</strong> anzumerken:<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> ist zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.<br />

�Gewinn und Verlust werden zu 100 % der <strong>Gemeinde</strong> zugerechnet.<br />

�Der Komplementär (Verein) ist ein reiner Arbeitsgesellschafter, er bringt lediglich<br />

seine Arbeitskraft ein.<br />

�Die Geschäftsführung der KEG unterliegt weitgehend der <strong>Gemeinde</strong>kontrolle (Zustimmungs-<br />

und Weisungsrechte), allerdings besteht keine Möglichkeit der Einschal<br />

tung <strong>des</strong> gemeinderätlichen Prüfungsausschusses. (Die KEG ist kein �Unternehmen"<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 91 Abs. l O.ö. GemO 1991). Dem könnte durch <strong>die</strong> Nominierung <strong>des</strong><br />

Obmannes <strong>des</strong> Prüfungsausschusses in den Aufsichtrat gegengesteuert werden.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong>organe bleiben eingebunden.<br />

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