Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen
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finanzierungen auf der Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung bei realistischer Einschätzung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes;<br />
� Finanzierungsplan<br />
Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf der Grundlage bereits zugesagter Fördermittel,<br />
Erwirkung der Genehmigung nach § 86 O.ö. GemO 1990. Spätestens zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
hat sich <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art der Abwicklung <strong>des</strong> Investitionsvorhabens<br />
zu entscheiden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für <strong>die</strong> herkömmliche Art der Abwicklung oder<br />
für <strong>die</strong> Anwendung <strong>des</strong> KEG-Modells entscheiden.<br />
2. An <strong>die</strong>ser Stelle scheint es geboten, <strong>die</strong> Konstruktion <strong>die</strong>ses Modells zu erläutern.<br />
� Zunächst wird von der <strong>Gemeinde</strong> ein �Verein zur Förderung der Infrastruktur in<br />
der <strong>Gemeinde</strong>..." gegründet. Die Gründungsmitglieder (Proponenten) vereinbaren Statuten und<br />
zeigen <strong>die</strong>se bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde an. Über entsprechende<br />
Muster verfügt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abteilung <strong>des</strong> Amtes der o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung<br />
ebenso wie für den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages.<br />
� In weiterer Folge beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>die</strong> Gründung einer KEG (Kommandit-<br />
Erwerbsgesellschaft) und den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages. Die Gründung der<br />
KEG bedarf gemäß § 69 O.ö. GemO 1990 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
Die KEG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.<br />
3. Es ist nunmehr notwendig den Begriff der KEG zu erörtern.<br />
�Die KEG ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, <strong>die</strong> aber teil<br />
rechtsfähig ist;<br />
�Sie besteht aus einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär =<br />
Verein)<br />
und einem beschränkt haftenden Gesellschafter(Kommanditist = <strong>Gemeinde</strong>), der <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
auch beherrscht. Entsprechend dem Muster-Gesellschaftsvertrag ist <strong>die</strong> Haftung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> mit �l .000 beschränkt. Es wird aber schon hier auf <strong>die</strong> noch zu erörternde Haftungsproblematik<br />
hingewiesen.<br />
4. Aus der Anwendung <strong>des</strong> Gesellschaftmodells ergeben sich für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />
Vorteile:<br />
�Auch bei der Abwicklung von Investitionen im Hoheitsbereich ist der Vorsteu<br />
erabzug möglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Umgehungshandlung<br />
bestehender abgabenrechtlicher Vorschriften, sondern um eine Zusatzvereinbarung<br />
mit dem BMF im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen. Zur Umsatzsteuer auf<br />
den Mietzins wird noch gesondert einzugehen sein,<br />
�Auf Grund der Tatsache, dass <strong>die</strong> Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln auf der<br />
Bruttobasis erfolgt, ergibt sich, dass durch den Entfall der Umsatzsteuer eine<br />
nominelle Erhöhung der BZ-Mittel um 20 % erfolgt.<br />
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