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Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen

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Anwesende: Vorsitzender :<br />

Bürgermeister Günter Engertsberger<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>16.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

24. Oktober 2005<br />

(Funktionsperiode 2003/2009)<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstan<strong>des</strong>:<br />

Vbgm. Gertraud Eckerstorfer SPÖ Vbgm. Mag. Max Leonhardmair ÖVP<br />

Alfred Strauß SPÖ Johann Kaplinger ÖVP<br />

Rudolf List SPÖ Franz Hagmair ÖVP<br />

übrige Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

SPÖ: Walter Linzmeier ÖVP: Georg Bachmair<br />

Kurt Wurzer Baumgartner Petra<br />

Karl Krennmüller Ing. Ernst Aigner<br />

Harald Palmetshofer Gottfried Bachl<br />

Helmut Tripolt Karl-Heinz Pramhaas<br />

Johann Karmedar Packy Andreas<br />

Ingrid Lauss Ing. Manfred Krenn<br />

Wolfgang Streitner jun Dipl.-Ing. Karl Weinberger<br />

Stefan Peschke Manfred Kobler Ersatz<br />

Wolfgang Kumpfhuber Ersatz<br />

Grüne: Karin Chalupar FPÖ: Johann Hauhart<br />

Helmut Mayr Ottilie Irndorfer<br />

Mag. Erika Hoffelner<br />

entschuldigt: Elisabeth Bernecker SPÖ<br />

Claudia Durchschlag ÖVP<br />

für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>: als Schriftführerin:<br />

AL Willibald Mitterbaur Sonja Emrich<br />

1


Vorsitzender:<br />

Ich eröffne <strong>die</strong> heutige <strong>16.</strong> <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung <strong>die</strong>ser Funktionsperiode um 19.00 Uhr, begrüße<br />

Sie alle herzlich und stelle fest, dass<br />

a) <strong>die</strong> <strong>Sitzung</strong> von mir ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />

b) Ihnen <strong>die</strong> Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen sind,<br />

c) <strong>die</strong> Beschlussfähigkeit gegeben ist, da alle <strong>Gemeinde</strong>rats- bzw. Ersatzmitglieder<br />

anwesend sind<br />

d) <strong>die</strong> Tagesordnung folgende Ergänzung bzw. Änderung erfährt:<br />

Punkt 6 wird abgesetzt. Die Berufungen wurden widerrufen.<br />

Es liegt ein Dringlichkeitsantrag vor:<br />

�Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber�<br />

Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einhellig mit der Aufnahme <strong>die</strong>ses Punktes in <strong>die</strong> Tagesordnung<br />

einverstanden. Dieser wird am Schluss der <strong>Sitzung</strong> vor Allfälligem behandelt.<br />

e) Zur Schriftführerin wird Sonja Emrich bestellt.<br />

f) Ich stelle weiters fest, dass <strong>über</strong> alle gestellten Anträge per Akklamation abgestimmt wird, es<br />

sei denn, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat eine andere Art der Abstimmung beschließt.<br />

Ich gehe nun zur Tagesordnung <strong>über</strong>:<br />

Tagesordnung<br />

Punkt 1) Berichte <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />

Punkt 2) Erlassung einer Kanalordnung<br />

Punkt 3) Beratung und Genehmigung <strong>des</strong> Nachtragsvoranschlages 2005<br />

Punkt 4) Abänderung der Kanalgebührenordnung ab 1.1.2006<br />

Punkt 5) Dienstpostenplan 2006 � Genehmigung<br />

Punkt 6) Müller Marian � Berufung gegen <strong>die</strong> Kanalanschluss- bzw. Kanalbenützungsgebühr abgesetzt<br />

Punkt 7) Bildung einer KEG<br />

Punkt 8) Ankauf <strong>des</strong> ehemaligen Bezirksgerichtsgebäu<strong>des</strong> - Grundsatzbeschluss<br />

Punkt 9) Örtliche Raumordnungsverfahren<br />

a) Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und <strong>des</strong> ÖEK Nr. 1.5<br />

SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss<br />

b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße<br />

2. Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr<br />

Punkt 10) Antrag der FPÖ-Fraktion � Energiekostenzuschuss für sozial Bedürftige<br />

Punkt 11) Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber<br />

Punkt 12) Allfälliges<br />

2


Punkt 1) Berichte <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />

a) Bericht aus dem Ausschuss für Bildung und Kultur<br />

Obmann Vbgm. Max Leonhardmair berichtet von der Veranstaltung <strong>des</strong> Kulturausschusses �liebe,<br />

süße, einzige�, <strong>die</strong> bedauerlicherweise sehr schlecht besucht war. Die nächste Veranstaltung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> wird �10 Saiten, 1 Bogen�sein.<br />

b) Bericht aus dem Ausschuss für Sport- und Freizeitzentrum<br />

Obmann Kaplinger berichtet <strong>über</strong> das Projekt Ballspielhalle: Einigung bezüglich der Pläne wurde<br />

erzielt. Die endgültige Version <strong>des</strong> Bestandsvertrages mit der Union wurde mit Vertretern der Union<br />

ausverhandelt. Eine Besprechung wegen der Ausstattung hat stattgefunden. Differenzen bestehen<br />

noch wegen <strong>des</strong> Bodens. Eine mobile Trennwand zwischen Tennis- und Ballspielhalle ist<br />

der Wunsch.<br />

Folgende Personen werden für <strong>die</strong> Finanzierungsverhandlung mit den Besitzern der Tennishalle<br />

von den Fraktionen namhaft gemacht:<br />

o GV Hauhart<br />

o GR Chalupar<br />

o GR Peschke<br />

c) Bericht aus dem Finanzausschuss<br />

Obmann List berichtet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Finanzausschusssitzung vom 6. Oktober 2005, wobei folgende<br />

Themen behandelt wurden:<br />

o Nachtragsvoranschlag<br />

o Gründung einer KEG<br />

o Antrag der HS 1 auf Kosten<strong>über</strong>nahme der Verkabelung EDV<br />

d) Bericht aus dem Ausschuss für Verkehrswege und Ortsgestaltung<br />

Obmann Strauß berichtet aus der <strong>Sitzung</strong> vom 14. Oktober 2005, wobei Folgende Tagesordnungspunkte<br />

besprochen wurden:<br />

o 5-Jahres-Straßenbauprogramm<br />

o Verkehrsmaßnahmen in der Kirchengasse � Errichtung einer Bushaltestelle<br />

o Fahrbahnteiler in der Marchtrenker Straße (etwa in Höhe der Firma Eiber)<br />

o Hofzufahrten � Güterweg Holzbauer, Hahnl, Ober- und Unterguglberger<br />

o Straßenbauprojekt Linksabbiegespur B 139 � Machtrenker Straße (Friedhof, Fa. Pichler)<br />

o Revitalisierung der Wanderwege<br />

3


e) Bericht aus dem Ausschuss für Soziales und Generationen<br />

Obfrau Eckerstorfer führt aus, dass, <strong>die</strong> Spatenstichfeier für <strong>die</strong> Projekte integriertes und betreutes<br />

Wohnen stattgefunden hat.<br />

f) Piberbacher-Au-Straße<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat eine Rechtsauskunft eingeholt. Es wird uns darin mitgeteilt, dass eine<br />

Ersitzung der beim Straßenbau von Mag. Egger in Anspruch genommenen Flächen nicht stattgefunden<br />

hat, sodass sie nach wie vor Eigentümerin <strong>die</strong>ser Flächen ist. Sie kann eine Entschädigung<br />

für <strong>die</strong> Übertragung der Flächen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> verlangen.<br />

Wegen <strong>des</strong> abgestellten PKWs, der ein Gefahrenpotential darstellt, wurde seitens der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>die</strong> Bezirkshauptmannschaft eingeschaltet.<br />

g) Kinderspielplatz Dambach<br />

Der Fonds hat zugesagt, dass er �11.000,-- (Gesamtkosten �29.381,--) <strong>über</strong>nimmt. Vom Land<br />

wurden uns Förderungsmittel in Höhe von �2.400,-- zugesagt. Die einzelnen Fraktionen sollen<br />

auf ihre Fondsmitglieder einwirken, dass <strong>die</strong> gesamten restlichen Kosten (abzüglich <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>anteiles<br />

und der Lan<strong>des</strong>förderung) vom Fonds <strong>über</strong>nommen werden. Das Projekt entspricht den<br />

Fondsstatuten.<br />

GR Mayr führt dazu aus, dass dem Fonds ursprünglich berichtet wurde, dass der Spielplatz<br />

�21.000,-- kosten wird, wobei 30 % Förderungsmittel beansprucht werden können, 10 % wollte<br />

<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> selbst <strong>über</strong>nehmen. Die Kosten wurden vom Fonds in der zugesagten Höhe <strong>über</strong>nommen.<br />

h) Bahnhofstraße - Anrainerbeschwerden<br />

Die Firmen in der Bahnhofstraße beschweren sich <strong>über</strong> den schlechten Straßenzustand. Sie teilen<br />

mit, dass sie <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abgaben bis zur Renovierung zurückbehalten. Die Straße gehört den<br />

ÖBB. Die <strong>Gemeinde</strong> wird als Vermittler auftreten und <strong>die</strong> ÖBB kontaktieren.<br />

4


Punkt 2) Erlassung einer Kanalordnung<br />

Die Umweltrechtsabteilung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Oberösterreich hat mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bekannt<br />

gegeben, dass entsprechend dem Abwasserentsorgungsgesetz 2001 jede <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />

wird, durch Verordnung <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen in den Kanal festzulegen<br />

(Kanalordnung). Die Umweltrechtsabteilung hat eine Musterkanalordnung mitgeschickt, <strong>die</strong><br />

an <strong>die</strong> Verhältnisse der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> angepasst ist. Diese Verordnung umfasst den<br />

Anwendungsbereich, <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen, <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Anschlussleitungen, <strong>die</strong><br />

Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben und Auflassung bestehender<br />

Hauskläranlagen und Senkgruben und <strong>die</strong> Überwachung.<br />

Betreffend Aufnahme der Ableitung von Schwimmbadabwässern in <strong>die</strong> Kanalordnung vereinbart<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat, dass sich der Umweltausschuss <strong>die</strong>ser Angelegenheit annehmen wird und an den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat eine Empfehlung abgeben wird.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, entsprechend dem Abwasserentsorgungsgesetz und dem<br />

Schreiben der Umweltrechtsabteilung vom 26. Juli 2005 <strong>die</strong> ausgearbeitete Kanalordnung zu genehmigen<br />

und somit in Kraft zu setzen:<br />

V e r o r d n u n g<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom mit der eine Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche<br />

Kanalnetz erlassen wird.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr.27/2001, wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems verordnet:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung findet auf <strong>die</strong> im <strong>Gemeinde</strong>gebiet befindlichen Anschlüsse an das von der Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems betriebene öffentliche Kanalnetz (im Folgenden Kanalisation genannt)<br />

Anwendung.<br />

§ 2<br />

Einleitungsbedingungen<br />

(1) Die Bescheide <strong>über</strong> <strong>die</strong> wasserrechtliche Bewilligung der Ortskanalisation -<br />

sind einzuhalten.<br />

(2) Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häusliche Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Badeund<br />

Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem (§ 3 Abs. 5) <strong>die</strong> Niederschlagswässer in<br />

<strong>die</strong> öffentliche Kanalisation einzuleiten.<br />

(3) Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen entsprechend der<br />

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. Nr. 186/1996) sind einzuhalten.<br />

In <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />

- <strong>die</strong> den Bauzustand und <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />

- <strong>die</strong> das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden,<br />

5


- <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abwasserbehandlung und <strong>die</strong> Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />

und<br />

- <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.<br />

(4) Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und deren Einbringung in <strong>die</strong> Kanalisation<br />

ist verboten.<br />

(5) Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder<br />

Hauskläranlagen, in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation einzuleiten.<br />

§ 3<br />

Vorschriften für <strong>die</strong> Anschlussleitungen<br />

(1) Die Errichtung <strong>des</strong> Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der zum gegebenen<br />

Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501 "Entwässerungsanlage für Gebäude und<br />

Grundstücke", EN 752 1-7 "Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden", EN 1610 "Verlegung<br />

und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen") zu erfolgen.<br />

(2) Die Einbindung <strong>des</strong> Hausanschlusskanals in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation hat primär <strong>über</strong> ein<br />

Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um <strong>die</strong> Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />

zu gewährleisten. Sollte <strong>die</strong> Einbindung in den Hauptkanal <strong>über</strong> einen Abzweiger erfolgen,<br />

so ist jedenfalls ein zugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze<br />

erforderlich. Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe <strong>des</strong> Wasserspiegels bei<br />

Trockenwetter zu erfolgen.<br />

(3) Eigentümer und Eigentümerinnen von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen<br />

Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch <strong>die</strong> Errichtung von Rückstauverschlüssen)<br />

zu schützen.<br />

(4) Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist <strong>über</strong> Dach sicher zu stellen.<br />

(5) Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung der Ausführung der öffentlichen<br />

Kanalisation zu erfolgen:<br />

Mischsystem:<br />

Drainagewässer, Brunnen<strong>über</strong>wässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in <strong>die</strong> Mischwasserkanäle<br />

eingeleitet werden.<br />

Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer sind - soweit örtlich möglich - dem natürlichen<br />

ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu <strong>über</strong>lassen.<br />

Trennsystem:<br />

Drainagewässer, Brunnen<strong>über</strong>wässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in<br />

den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />

Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist soweit wie möglich dem natürlichen<br />

ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu <strong>über</strong>lassen.<br />

(6) Der Eigentümer/<strong>die</strong> Eigentümerin einer Hauskanalanlage hat <strong>die</strong> Fertigstellung - unter Nachweis<br />

der Dichtheit (Dichtheitsattest) - der Baubehörde zu melden.<br />

Hinsichtlich der Herstellung der Hauskanalanlage ist das Einvernehmen mit den Organen der <strong>Gemeinde</strong><br />

anzustreben.<br />

(7) Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der kommunalen Abwasserreinigungsanlage<br />

(Kläranlage und Kanal) an <strong>die</strong> Kanalisation angeschlossen werden.<br />

(8) Zur Herstellung <strong>des</strong> Anschlusses an <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten <strong>des</strong><br />

Anschlusses ist der Eigentümer <strong>des</strong> Objektes verpflichtet.<br />

6


§ 4<br />

Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben<br />

Der Eigentümer/<strong>die</strong> Eigentümerin einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.<br />

§ 5<br />

Auflassung bestehender Hauskläranlagen und Senkgruben<br />

Mit dem Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammelanlagen<br />

durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind<br />

zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.<br />

Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen<br />

sowie den Anforderungen <strong>des</strong> Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf<br />

insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen<br />

§ 6<br />

Überwachung<br />

Den Organen der <strong>Gemeinde</strong> ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren.<br />

§ 7<br />

Einleitungsverbote in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation<br />

Nicht eingeleitet werden dürfen:<br />

- Chemikalien (Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Medikamente, Gifte, Farben, Lacke,<br />

- Schädlingsbekämpfungsmittel, etc.),<br />

- Feststoffe (Textilien, Hygieneartikel, Verpackungsmaterial, Katzenstreu, zerkleinerte<br />

Küchenabfälle, etc.),<br />

- Ölhältige Substanzen (Speisefette, Mineralöle, Schmierstoffe, etc.),<br />

- Baureststoffe (Zementschlämme, Mörtel, Bauschutt, etc.),<br />

- Radioaktive Stoffe;<br />

- Landwirtschaftliche Abwässer und Abfälle aus der Tierhaltung (Gülle; Jauche)<br />

§ 8<br />

Strafbestimmungen<br />

Übertretungen von in <strong>die</strong>ser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz<br />

2001 sind nach § 23 <strong>die</strong>ses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe<br />

bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern <strong>die</strong> Tat<br />

nicht den Tatbestand einer in <strong>die</strong> Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet.<br />

Mit einer Aufnahme der Schwimmbäder in <strong>die</strong> Kanalordnung bzw. Kanalgebührenordnung wird<br />

sich der Umweltausschuss beschäftigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 3) Beratung und Genehmigung <strong>des</strong> Nachtragsvoranschlages 2005<br />

Der Nachtragsvoranschlag liegt den Fraktionen vor.<br />

7


Die FPÖ-Fraktion wird dem vorliegenden Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, weil ihre Wünsche<br />

bis dato unberücksichtigt geblieben sind: Errichtung der Straße in der Au, Installierung der<br />

Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe.<br />

Der Bürgermeister sagt zu, dass sich der zuständige Ausschuss mit der Straßenerrichtung beschäftigen<br />

wird. Die Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe wird heuer noch gemacht.<br />

Die Grünen werden dem Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, da sich <strong>die</strong> Ausgaben im Straßenbau<br />

sich von �12.000,-- auf �120.000,-- erhöht haben. Die Ausstattung <strong>des</strong> Speiseraumes in<br />

der Volksschule mit einer neuen Beleuchtung sowie <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung am Schulhof<br />

ist auch noch nicht umgesetzt worden.<br />

Der Bürgermeister führt dazu aus, dass geplant ist, auf eine energiesparende Beleuchtung umzusteigen.<br />

Im SHV wird gerade eine solche Beleuchtung getestet. Dieser Test soll abgewartet werden.<br />

Die ÖVP-Fraktion wird dem Nachtragsvoranschlag aus folgenden Gründen nicht zustimmen:<br />

- Umwidmung und zweckentfremdete Verwendung der Kanalrücklagen<br />

- Kostenerhöhung für den Kinderspielplatz in der Dambachstraße von �21.000,-- auf<br />

�30.000,--<br />

- Kostenerhöhung der Asphaltierung im Altstoffsammelzentrum von �5.000,- auf �20.000,--<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Nachtragsvoranschlag zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />

14 Stimmen dafür: SPÖ<br />

13 Stimmen dagegen: ÖVP, Mayr<br />

4 Stimmenthaltungen: FPÖ, Chalupar, Hoffelner<br />

Punkt 4) Abänderung der Kanalgebührenordnung ab 1.1.2006<br />

Mit <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 30. Juni 2004 wurde <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong>/Kr. neu gefasst und mit GR-Beschluss vom 15. Dezember 2004 an <strong>die</strong> vorgeschriebenen<br />

Min<strong>des</strong>tsätze <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> angepasst.<br />

Die Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren sind lt. Erlass <strong>des</strong> Amtes der O.Ö. Lan<strong>des</strong>regierung vom<br />

11.07.2005, Gem-300037/11-2005-Sec ab 1.1.2006 neuerlich anzupassen.<br />

Weiters wurden im zit. Erlass <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tbenützungsgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2010<br />

festgesetzt. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren bei Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

ab 1. Jänner 2006 auf min<strong>des</strong>tens �2.635,00 zzgl. MWSt. anzuheben sind.<br />

Ab 1. Jänner 2006 sind daher folgende Kanalgebühren vorzuschreiben:<br />

A) Kanalanschlussgebühr:<br />

je Quadratmeter der<br />

Bemessungsgrundlage �19,31 inkl. MWSt. (bisher �18,76. inkl. MWSt),<br />

min<strong>des</strong>tens aber �2.635,00, d.s. �2.898,50 inkl. MWSt. (bisher �2.813,80 inkl. MWSt).<br />

B) Kanalbenützungsgebühr:<br />

8


Die Kanalbenützungsgebühr kann unverändert mit �1,875 inkl. MWSt. je Quadratmeter der<br />

Bemessungsgrundlage angesetzt werden, da <strong>die</strong> eingehobene Gebühr dem Kostendeckungsprinzip<br />

(kostendeckende bzw. ausgabendeckende Benützungsgebühren) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. entspricht.<br />

B) Kanalbereitstellungsgebühr:<br />

Die Kanalbereitstellungsgebühr kann unverändert mit<br />

bis 2000 m² �0,15 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 2001 bis 3000 m² �0,10 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 3001 bis 4000 m² �0,08 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

von 4001 bis 6000 m² �0,07 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

<strong>über</strong> 6000 m² �0,06 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />

angesetzt werden.<br />

Weiters wurde seitens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. bei der Prüfung der Verordnung vom 15.12.2004 angeregt,<br />

bei der Definition der Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2, vorletzter Absatz) den Begriff<br />

Dach- und Kellerräume auf Dachräume und Dach- und Kellergeschoße anzupassen um künftige<br />

Auslegungsdifferenzen zu vermeiden.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an<br />

der Krems vom 30. Juni 2004 in der Fassung <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />

15. Dezember 2004 ab 1. Jänner 2006 abzuändern und folgende Verordnung zu erlassen:<br />

VERORDNUNG<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 24. Oktober 2005, womit <strong>die</strong><br />

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 30.06.2004 in der Fassung<br />

<strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom 15. Dezember 2004 abgeändert wird.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 in der geltenden Fassung und<br />

<strong>des</strong> § 15 Abs. 3, Zif. 4 <strong>des</strong> Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. Nr. 46/2005 wird verordnet:<br />

I. § 2 Pkt. 1. hat zu lauten:<br />

Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter<br />

der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 �17,56 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />

min<strong>des</strong>tens aber �2.635,00 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />

II. § 2 Pkt. 2 vorletzter Absatz hat zu lauten:<br />

Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie<br />

zu Wohn- und Geschäfts- oder Betriebszwecken ausgebaut sind.<br />

III. In allen übrigen Punkten bleibt <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung unverändert.<br />

IV. Die Rechtswirksamkeit <strong>die</strong>ser Verordnung beginnt mit 1. Jänner 2006.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

9


Punkt 5) Änderung <strong>des</strong> Dienstpostenplanes<br />

Bei Dienstpostenplan gibt es folgende Wünsche bzw. Abänderungen aufgrund personeller Umbesetzungen<br />

und Änderungen.<br />

Forster Natascha � neue Einstufung GD 13 durch Versetzung<br />

Brunnbauer Gerhard � neue Einstufung C V infolge Vorrückung<br />

Zerbes Anita � neue Einstufung GD 15 infolge Umreihung<br />

Wagenleithner Maria � neue Einstufung GD 18 infolge Versetzung<br />

ein unbesetzter Dienstposten GD 19 für <strong>die</strong> Allgemeine Verwaltung<br />

ein Dienstposten Bauhof GD 19 � neu geschaffen<br />

ein Dienstposten in der Schule � Reinigungskraft GD 25 � neu geschaffen<br />

Eventuell ist <strong>die</strong> Option offen, dass ein 3. Posten GD 13 geschaffen wird, wenn das Organisationsschema<br />

umgestellt wird.<br />

Die ÖVP-Fraktion kritisiert, dass ein Dienstposten ausgeschrieben wurde, der tatsächlich bereits<br />

durch eine Neuaufnahme besetzt wurde. Im Prüfbericht ist angeführt, dass nur zwei GD 13-<br />

Posten genehmigt werden.<br />

Der Bürgermeister führt zur Neuaufnahme aus, dass er <strong>die</strong> befristete Aufnahme aus sozialen<br />

Gründen vorgenommen hat. Es wurde dafür kein neuer Dienstposten geschaffen. Vor der unbefristeten<br />

Aufnahme wird der Personalbeirat eine Objektivierung durchführen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat vereinbart, dass <strong>die</strong> Option, dass ein 3. GD 13 Posten geschaffen wird, gestrichen<br />

wird.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, folgenden Dienstpostenplan zu genehmigen:<br />

Name der Be<strong>die</strong>nsteten Einstufung GD<br />

MITTERBAUR Willibald B VII 9<br />

FORSTER Natascha 13<br />

WEBER ING. Manfred B VI 13<br />

SCHMIDT Helga CV 16<br />

BRUNBAUR Gerhard C V 16<br />

BRUNNBAUER Christine 16<br />

ZERBES Anita 15<br />

KÖTTSTORFER Hubert VBIc 17<br />

EMRICH Sonja Elfriede VBI c 17<br />

WAGENLEITHNER Maria 18<br />

DREER Sieglinde 18<br />

STEINMAßL Angelika VB Id 19<br />

NEUDECKER Margareta 20<br />

WURZENBERGER Christa VBId 21<br />

WURZER Helmut VB II p1 19<br />

SCHIERL Thomas VB II p2 19<br />

HOLZER Günther VB II p1 18<br />

AUMÜLLER Gottfried VB II p3 19<br />

10


LEHNER Franz VB II p3 19<br />

Lichtmannegger Patrick 19<br />

Dzambo Muhamed 19<br />

Schimpfhuber Josef 23<br />

SAIDNADER Ernst VB II p3 21<br />

WURZER Ernestine VB II p4 25<br />

GRATZL Rudolf VB II p2 21<br />

GULD Brigitta VB II p5 25<br />

BEBER Margarete VBIIp5 25<br />

Brunner Christine VBI p5 25<br />

MÖRTENHUBER Renate VBIIp5 25<br />

MÜHLSTEIN Elfriede VB II p5 25<br />

GRATZL Klaudia 25<br />

KRENMAYR Gerlinde VB II p5 25<br />

STADLER Maria VB II p5 25<br />

GAßNER Ulrike 25<br />

GIGLMAYER Susanne VB II p5 25<br />

ZERBES Gertrude VB II p5 25<br />

FISCHER Veronika 19<br />

ALBERNDORFER Sieglinde VB II p3 22<br />

KUREVIJA Visna 22<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 7) Bildung einer KEG<br />

Das KEG-Modell als aktuelles Finanzierungsinstrument für Immobilieninvestitionen:<br />

1. Verfahrensschritte:<br />

� <strong>Gemeinde</strong> entscheidet <strong>über</strong> Investition<br />

Bedarfserhebung unter Bürgerbeteiligung, Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes,<br />

Aufnahme in <strong>die</strong> mittelfristige Finanzplanung, Fassung eines Grundsatzbeschlusses<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates;<br />

� Technische Planung<br />

Wahl <strong>des</strong> Vergabeverfahrens, Vergabe von Planungsleistungen bis zur Erstellung eines Vorentwurfs<br />

und einer Kostenschätzung;<br />

� Kostendämpfungsverfahren<br />

zur exakten Beurteilung <strong>des</strong> tatsächlichen technischen Umfanges und zur Feststellung <strong>des</strong> Investitionskostenrahmens;<br />

� Finanzierungsplanung<br />

Darstellung von Eigenmitteln, Bedarfszuweisungsmitteln, Lan<strong>des</strong>zuschüssen, sonstigen außerordentlichen<br />

Mitteln, Subventionen, Spenden, Fördermitteln der EU und notwendiger Fremd-<br />

11


finanzierungen auf der Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung bei realistischer Einschätzung<br />

der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes;<br />

� Finanzierungsplan<br />

Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf der Grundlage bereits zugesagter Fördermittel,<br />

Erwirkung der Genehmigung nach § 86 O.ö. GemO 1990. Spätestens zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

hat sich <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art der Abwicklung <strong>des</strong> Investitionsvorhabens<br />

zu entscheiden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für <strong>die</strong> herkömmliche Art der Abwicklung oder<br />

für <strong>die</strong> Anwendung <strong>des</strong> KEG-Modells entscheiden.<br />

2. An <strong>die</strong>ser Stelle scheint es geboten, <strong>die</strong> Konstruktion <strong>die</strong>ses Modells zu erläutern.<br />

� Zunächst wird von der <strong>Gemeinde</strong> ein �Verein zur Förderung der Infrastruktur in<br />

der <strong>Gemeinde</strong>..." gegründet. Die Gründungsmitglieder (Proponenten) vereinbaren Statuten und<br />

zeigen <strong>die</strong>se bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde an. Über entsprechende<br />

Muster verfügt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abteilung <strong>des</strong> Amtes der o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung<br />

ebenso wie für den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages.<br />

� In weiterer Folge beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>die</strong> Gründung einer KEG (Kommandit-<br />

Erwerbsgesellschaft) und den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages. Die Gründung der<br />

KEG bedarf gemäß § 69 O.ö. GemO 1990 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

Die KEG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.<br />

3. Es ist nunmehr notwendig den Begriff der KEG zu erörtern.<br />

�Die KEG ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, <strong>die</strong> aber teil<br />

rechtsfähig ist;<br />

�Sie besteht aus einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär =<br />

Verein)<br />

und einem beschränkt haftenden Gesellschafter(Kommanditist = <strong>Gemeinde</strong>), der <strong>die</strong> Gesellschaft<br />

auch beherrscht. Entsprechend dem Muster-Gesellschaftsvertrag ist <strong>die</strong> Haftung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> mit �l .000 beschränkt. Es wird aber schon hier auf <strong>die</strong> noch zu erörternde Haftungsproblematik<br />

hingewiesen.<br />

4. Aus der Anwendung <strong>des</strong> Gesellschaftmodells ergeben sich für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />

Vorteile:<br />

�Auch bei der Abwicklung von Investitionen im Hoheitsbereich ist der Vorsteu<br />

erabzug möglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Umgehungshandlung<br />

bestehender abgabenrechtlicher Vorschriften, sondern um eine Zusatzvereinbarung<br />

mit dem BMF im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen. Zur Umsatzsteuer auf<br />

den Mietzins wird noch gesondert einzugehen sein,<br />

�Auf Grund der Tatsache, dass <strong>die</strong> Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln auf der<br />

Bruttobasis erfolgt, ergibt sich, dass durch den Entfall der Umsatzsteuer eine<br />

nominelle Erhöhung der BZ-Mittel um 20 % erfolgt.<br />

12


�Die KEG unterliegt nicht der Körperschaftssteuer, daher fällt auch keine Min<strong>des</strong>t-Köst<br />

an. Es muss darauf hingewiesen werden, dass <strong>die</strong> Beteiligung bei der <strong>Gemeinde</strong> auch<br />

dann keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, wenn das Objekt <strong>über</strong>wiegend<br />

hoheitlich genutzt wird.<br />

�Aus den Rechtsgeschäften zwischen der KEG und der <strong>Gemeinde</strong> fällt keine Grunder<br />

werbsteuer an. Weiters besteht eine Befreiung bei Stempel- und Rechtsgebühren, Gerichtsgebühren<br />

sowie für abzuschließende Miet- und Pachtverträge zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />

und der KEG.<br />

Die KEG ist nicht bilanzpflichtig und muss auch keinen Jahresabschluss erstellen. Die Führung einer<br />

Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung genügt.<br />

5. Nach <strong>die</strong>ser aufklärenden Zwischeninformation soll <strong>die</strong> Darstellung der weiteren<br />

Verfahrensschritte fortgesetzt werden.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>trägt das für das Vorhaben vorgesehene Grundstück (oder <strong>die</strong><br />

Immobilie) in das grundbücherliche Eigentum der KEG.<br />

�Die KEG schreitet an <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Bauvorhabens. Sie führt <strong>die</strong> erfor<br />

derlichen Ausschreibungen durch, errichtet oder saniert das Gebäude und sorgt für<br />

<strong>die</strong> erforderliche Zwischenfinanzierung. Allfällige Verluste der Gesellschaft werden<br />

durch Gesellschafterbeschluss abgedeckt. Zu beachten wird sein, dass <strong>die</strong> KEG<br />

öffentlich-rechtlicher Auftraggeber im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vergabegesetzes 2002 ist und<br />

daher bei Auftragsvergaben das BVergG 2002 anzuwenden ist. Die Beauftragung der<br />

KEG durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist als �Inhouse-Vergabe" (in Folge der ausschließlichen<br />

Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>) vom BVergG 2002 nicht erfasst.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> bringt <strong>die</strong> ihr bewilligten Bedarfszuweisungsmittel (oder sonstige<br />

Fördermittel, Eigenmittel udgl.) für das Vorhaben ein.<br />

�In weiterer Folge vermietet <strong>die</strong> KEG das fertig gestellte (sanierte) Gebäude an <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

�Ob es zu einer Rück<strong>über</strong>tragung kommt bleibt der Willensbildung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>über</strong>lassen.<br />

6. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist folgen<strong>des</strong> anzumerken:<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong> ist zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.<br />

�Gewinn und Verlust werden zu 100 % der <strong>Gemeinde</strong> zugerechnet.<br />

�Der Komplementär (Verein) ist ein reiner Arbeitsgesellschafter, er bringt lediglich<br />

seine Arbeitskraft ein.<br />

�Die Geschäftsführung der KEG unterliegt weitgehend der <strong>Gemeinde</strong>kontrolle (Zustimmungs-<br />

und Weisungsrechte), allerdings besteht keine Möglichkeit der Einschal<br />

tung <strong>des</strong> gemeinderätlichen Prüfungsausschusses. (Die KEG ist kein �Unternehmen"<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 91 Abs. l O.ö. GemO 1991). Dem könnte durch <strong>die</strong> Nominierung <strong>des</strong><br />

Obmannes <strong>des</strong> Prüfungsausschusses in den Aufsichtrat gegengesteuert werden.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong>organe bleiben eingebunden.<br />

13


�Die Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt zwingend dem Vorstand.<br />

�Die KEG verfügt <strong>über</strong> kein eigenes Personal, mit der Geschäftsführung wird ein<br />

Be<strong>die</strong>nsteter der <strong>Gemeinde</strong> ohne Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung in<br />

Betracht kommen. Der Verein erhält nach Maßgabe <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages eine<br />

Abgeltung für seine Geschäftsführertätigkeit (soweit der Aufwand durch Belege nach<br />

gewiesen ist).<br />

�Der Verein darf im Innenverhältnis <strong>über</strong> Bankkonten der Kommandistin (= <strong>Gemeinde</strong>)<br />

nur gemeinsam mit <strong>die</strong>ser verfügen.<br />

�Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Reihe Zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte,<br />

<strong>die</strong> ohne Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> nicht abgeschlossen werden dürfen.<br />

�Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegen<strong>über</strong> dem<br />

Kreditgeber <strong>die</strong> Haftung <strong>über</strong>nimmt.<br />

7. Der Verein steht hinsichtlich der Mitgliedschaft zwar offen, sollte aber <strong>die</strong> Verhältnisse in<br />

der <strong>Gemeinde</strong> repräsentieren. Die Vorstandsbestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat, der<br />

seinerseits von der Generalversammlung bestellt (und enthoben) wird. Dieser setzt sich<br />

analog dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zusammen. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister<br />

sollten aus rechtlichen Gründen nicht Vereinsvorstände sein. Nach der Mustersatzung dürfen<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstands nicht gleichzeitig auch Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrats <strong>des</strong><br />

Vereins oder Bürgermeister oder Vizebürgermeister sein.<br />

8. An den Mietvertrag stellt das Modell keine besonderen Anforderungen. Lediglich im<br />

Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Miete sind einige<br />

wesentliche Grundsätze zu beachten. Die Umsatzsteuerbelastung betrifft nur den Mietzins, <strong>die</strong><br />

gewährten Bedarfszuweisungsmittel bleiben steuerfrei, wenn<br />

a) <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> am ausgegliederten Rechtsträger zu mehr als 50 % beteiligt ist;<br />

b) das Grundstück(<strong>die</strong> Immobilie) in das Eigentum der KEG <strong>über</strong>tragen wird,<br />

c) das Entgelt <strong>die</strong> Betriebskosten i.S. der §§ 21-24 MRG zuzüglich einer jährlichen AfA-<br />

Komponente (Absetzung für Abnützung) <strong>über</strong>steigt.<br />

Die AfA-Komponente wird von den Anschaffungskosten abzüglich der Bedarfszuweisungsmittel unter<br />

Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von maximal 67 Jahren ermittelt. Maßgebliche Grundlage der<br />

Mietzinsberechnung sind <strong>die</strong> Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich aktivierungspflichtiger<br />

Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen) abzüglich der gewährten BZ-Mittel. Nach Ablauf<br />

von zehn Jahren kann <strong>die</strong> KEG in <strong>die</strong> Umsatzsteuerfreiheit optieren (was den Verlust <strong>des</strong> Rechtes<br />

auf Vorsteuerabzug nach sich zieht).<br />

9. Noch nicht hinreichend geregelt ist das Thema der Haftung.<br />

Die bloße Feststellung, der Verein hafte mit seinem Vermögen ist zu einfach, weil der Verein voraussichtlich<br />

<strong>über</strong> kein Vermögen verfügt. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich dann,<br />

wenn sich <strong>die</strong>s aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher<br />

Verpflichtung ergibt (§ 23 VerG 2002). Diese persönliche Haftung ergibt sich jedenfalls dann, wenn<br />

ein Organwalter <strong>des</strong> Vereines zum Geschäftsführer der KEG bestellt wird. Es wird daher notwendig<br />

sein, den Geschäftsführer für <strong>die</strong>sen Fall durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern.<br />

14


Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei (von der <strong>Gemeinde</strong>) beauftragten Vorhaben <strong>die</strong> KEG als<br />

Auftraggeberin auftritt. Es wurde bereits dargestellt, dass bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>die</strong> Zustimmung<br />

und Mithaftung der <strong>Gemeinde</strong> erforderlich ist. Bei Haftungsfallen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben<br />

durch <strong>die</strong> KEG (z.B. Schadensfällen an Nachbarliegenschaften im Zuge der Abwicklung<br />

eines Bauauftrages) stellt sich <strong>die</strong> Situation anders dar. Auftraggeber und Grundstückseigentümer ist<br />

<strong>die</strong> KEG, <strong>die</strong> <strong>über</strong> kein eigenes Vermögen, außer dem von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>tragenen Grundstück<br />

verfügt. Die KEG ist in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren ohne Zweifel passiv legitimiert (= Beklagte).<br />

Ein Kläger könnte exekutiv nur auf das Grundstück der <strong>Gemeinde</strong> (zwischenzeitig im bücherlichen<br />

Eigentum der KEG) zugreifen. Dies würde <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele der <strong>Gemeinde</strong><br />

unmöglich machen. Eine so negative Rechtsfolge wäre nur abzuwenden, wenn <strong>die</strong> KEG<br />

einen fallbezogenen Versicherungsschutz (mit den daraus resultierenden Kosten) schafft, oder <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> (zum wiederholten Male) <strong>die</strong> Schadensfolgen aus eigenen Mitteln trägt. Bei der Art von<br />

<strong>Gemeinde</strong>n, <strong>die</strong> sich <strong>des</strong> KEG-Modells be<strong>die</strong>nen, können sich daraus nicht zu bewältigende<br />

Belastungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes ergeben, weil <strong>die</strong> von der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />

nicht für Haftungen auf Handlungen der KEG anwendbar sind.<br />

Es bleibt also nur <strong>die</strong> ernüchternde Aussage, dass sich (nahezu) alle Haftungsfälle bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

bzw. in ihrem Haushalt wieder finden werden.<br />

10. Die Funktionalität <strong>des</strong> Modells ist schon aus der prominenten Autorenschaft der<br />

Stu<strong>die</strong> grundsätzlich gewährleistet. Gewisse Ungereimtheiten werden durch das Wohlwollen<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers ausgeglichen, das anderen Verfassern kaum entgegengebracht würde.<br />

11. Damit nimmt der Grad an Verschuldung zu und trägt damit zur Einengung <strong>des</strong><br />

eigenen finanziellen Spielraumes bei.<br />

�Die <strong>Gemeinde</strong>n sollen jene Aufgabe erfüllen, deren Übernahme Bund und Land<br />

verweigern, nämlich <strong>die</strong> Finanzierung kurzfristig wirksamer Investitionen zur<br />

Konjunkturbelebung. Vom schwächsten Glied der Kette wird <strong>die</strong>s nach schwe<br />

ren Versäumnissen höher Ebenen verlangt, ohne Rücksicht auf Verluste, jeden<br />

falls aber �auf Pump".<br />

�Das Land ist nicht einmal zum Gespräch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Forderung der <strong>Gemeinde</strong>n<br />

nach Entlastung deren Finanzen bereit, wie<br />

1. Stufenweise Abschaffung der Lan<strong>des</strong>umlage,<br />

2. Erhöhung der Personalkostenersätze für das Kindergartenpersonal (zusätz<br />

lich erforderliches Personal wird vom Land neuerdings <strong>über</strong>haupt nicht ge<br />

fördert!),<br />

3. Förderung von Betreuungsplätzen im Schulbereich,<br />

4. Entlastung bei Krankenanstalten- und Sozialhilfebeiträgen, um nur einige<br />

Beispiele zu nennen.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Bildung einer KEG zu fassen.<br />

GR Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

15


Punkt 8) Ankauf <strong>des</strong> ehemaligen Bezirksgerichtsgebäu<strong>des</strong> - Grundsatzbeschluss<br />

Kosten Ankauf Bezirksgericht:<br />

Kaufpreis �401.000,00<br />

Nebenkosten � 29.000,00 (Grunderw.Steuer, Eintr.Gebühr, Notar)<br />

Gesamt: �430.000,00<br />

Das Schätzgutachten weist einen Betrag in Höhe von �496.000,-- aus. Bei Gesamtfinanzierung<br />

mit Darlehen von �430.000,00 ergibt sich lt. Zinsberechnung bei dzt. Zinsniveau und einer Laufzeit<br />

von 15 Jahren eine jährliche Gesamtbelastung von rd. �34.500,00.<br />

Dzt. wird das Budget mit jährlich �25.400,00 an Miete für Hort und Kindernest belastet, d.h.<br />

das Budget würde bei oa. Finanzierung zusätzlich mit rd. �9.100,00 jährlich belastet, rd.<br />

�5.400,00 würden durch Mieteinnahmen von der Gendarmerie refun<strong>die</strong>rt, sodass eine jährliche<br />

Nettomehrbelastung <strong>des</strong> Budgets von rd. �3.700,00 zu erwarten wäre.<br />

Es wurde eine Besichtigung vorgenommen. Das Kellergeschoß ist feucht und ohne eine entsprechende<br />

Sanierung kaum nutzbar, im Heizraum befindet sich eine Gas-Zentralheizung. Im Erdgeschoß<br />

sind <strong>die</strong> nördlichen Räume (nicht unterkellerte Schattenseite) ebenfalls feucht, <strong>die</strong> südlichen<br />

Räumlichkeiten (unterkellerte Sonnenseite) sind aber besser und wenig feucht. Die Trockenlegungskosten<br />

werden sich auf ca. �40.000,-- bis �60.000,-- belaufen. Im 1. OG sind <strong>die</strong> Räumlichkeiten<br />

trocken, nur geringe Ausbesserungen (Maler) erforderlich.<br />

Genaue Kosten liegen noch nicht vor. Heute soll der Grundsatzbeschluss für den Ankauf gefasst<br />

werden. Nach <strong>die</strong>sem Schritt sollen <strong>die</strong> Sanierungskosten eruiert werden. In weiterer Folge muss<br />

dann <strong>die</strong>ses Vorhaben bei der Lan<strong>des</strong>regierung eingereicht werden.<br />

Die Kinderbetreuungseinrichtungen könnten in dem gegenständlichen Gebäude untergebracht<br />

werden. Der Mietvertrag mit dem Vermieter <strong>des</strong> Hauses, in dem <strong>die</strong> Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

derzeit untergebracht sind, müsste bis Ende <strong>des</strong> Jahres gekündigt werden.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den Ankauf <strong>des</strong> Gerichtsgebäu<strong>des</strong><br />

zu fassen und eine ARGE zu installieren, <strong>die</strong> aus den Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> Bauausschusses besteht, <strong>die</strong> Untersuchungen hinsichtlich Sanierung <strong>des</strong> Amtsgebäu<strong>des</strong><br />

und Umbau und Ankauf <strong>des</strong> Gerichtsgebäu<strong>des</strong> zur Verwertung für <strong>Gemeinde</strong>zwecke durchführt.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 9) Örtliche Raumordnungsverfahren<br />

16


a) Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und <strong>des</strong> ÖEK Nr. 1.5<br />

SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss<br />

Die Änderungspläne werden präsentiert.<br />

Im Ansuchen der Spar, eingelangt am 2.6.2005, wird festgestellt, dass der neue Lebensmittelmarkt<br />

samt Parkplatz, teilweise im Kerngebiet bzw. zum Teil im Wohngebiet steht. Es wird daher<br />

ersucht <strong>die</strong> Widmungsgrenze zu bereinigen durch Ausweisung der beiden Grundstücke Nr. 200/5<br />

und 188/4, KG <strong>Neuhofen</strong>, zur Gänze als Kerngebiet.<br />

Laut Erhebungsblatt (Beilage 1) wären daher 2.450 m² umzuwidmen von insgesamt 4.129 m².<br />

Im ÖEK (örtlichen Entwicklungskonzept) Siedlungskonzept der <strong>Gemeinde</strong> ist <strong>die</strong> Abgrenzung<br />

zwischen Wohnnutzung und Kerngebiet gleich wie im Flächenwidmungsplan dargestellt, es wäre<br />

daher auch hier eine Anpassung notwendig.<br />

In der fachlichen Beurteilung <strong>des</strong> Planverfassers, team m (Beilage 2), wird eine positive Stellungnahme<br />

abgegeben.<br />

Interessensabwägung :<br />

Die Sicherung der Nahversorgung im südlichen Teil <strong>des</strong> Ortskernes liegt auch im öffentlichen Interesse,<br />

<strong>die</strong> Aufschließungen sind vorhanden. Zur Sicherung der Verkehrsführung insbesondere<br />

für Fußgänger, sind dort Fahrbahnteiler geplant. Offensichtliche Interessen Dritter werden durch<br />

<strong>die</strong> Umwidmung nicht verletzt und sind auch keine Entschädigungsansprüche gegen<strong>über</strong> der <strong>Gemeinde</strong><br />

zu erwarten.<br />

Der Bürgermeister stellt im Namen <strong>des</strong> Bau- u. Raumordnungsausschusses den Antrag, den<br />

Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Einleitung <strong>des</strong> Raumordnungsverfahrens zu fassen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße<br />

Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr<br />

Das Planungsgebiet wird präsentiert.<br />

Auf Grund der Überflutung durch das Hochwasser 2002 (ca. HW 200) und der Aussage von<br />

Sachverständigen dass <strong>die</strong> Gefahr einer Überflutung durch ein 30-jährliches Hochwasser auftreten<br />

kann, wurde das Bauland in der Piberbacher Austraße zum Neuplanungsgebiet erklärt.<br />

Insbesondere <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 88, für 19 Lawog-Reihenhäuser ist bis zur<br />

Klärung <strong>des</strong> Hochwasserschutzes ausgesetzt, ebenso <strong>die</strong> Erteilung einer Bauplatz- bzw. Baubewilligung.<br />

Ein Hochwasserschutzkonzept samt Hochwassermarken für das untere Kremstal wird<br />

erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch nicht absehbar.<br />

Daher soll stellt der Bürgermeister den Antrag, folgende Verlängerungs-Verordnung zu erlassen:<br />

Verordnung<br />

17


Gemäß § 45 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird <strong>die</strong> Erklärung<br />

zum Neuplanungsgebiet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücke Nr. 217/6, 227/2, 232/1, 268, 214/2, 227/1,<br />

232/3, 233/2, .162, 231/2, 234/4, 233/3, 236, 234/2, .148, 233/4, 234/3, und .149, Katastralgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong>, Piberbacher Austraße, um ein weiteres Jahr verlängert.<br />

Die Grenzen <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes sind auf der beiliegenden Kopie <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes<br />

dargestellt.<br />

Ein Hochwasserschutzkonzept für das untere Kremstal wird erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch<br />

nicht absehbar, daher ist eine weitere Verlängerung erforderlich.<br />

Die Verhängung <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes hat <strong>die</strong> Wirkung, dass für das angeführte <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. BauO), Bewilligungen für <strong>die</strong> Änderung von Bauplätzen<br />

und bebauten Grundstücken (§ 9 O.ö. BauO) und Baubewilligungen � ausgenommen Baubewilligungen<br />

für Vorhaben gem. § 24 (1) Z 4 O.ö. BauO (§ 45 Abs 2 O.ö. BauO) � nur ausnahmsweise<br />

erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass <strong>die</strong> beantragte<br />

Bewilligung <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> künftigen Bebauungsplanes/Flächenwidmungsplanes<br />

nicht erschwert oder verhindert.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein<br />

weiteres Jahr verlängern.<br />

Eine dar<strong>über</strong> hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich <strong>die</strong> vorgesehene Erlassung oder Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes/Bebauungsplanes<br />

ausschließlich <strong>des</strong>wegen verzögert, weil <strong>über</strong>örtliche Planungen<br />

berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

<strong>die</strong> zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der <strong>über</strong>örtlichen<br />

Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall<br />

einer Verlängerung tritt <strong>die</strong> Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden <strong>des</strong> neuen Plans oder der<br />

Änderung <strong>des</strong> Plans außer Kraft.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 10) Antrag der FPÖ-Fraktion � Energiekostenzuschuss für sozial Bedürftige<br />

Die FPÖ-Fraktion schlägt vor, dass <strong>die</strong> Markgemeinde <strong>Neuhofen</strong> zusätzlich zu dem vom Land<br />

OÖ bzw. vom Bund ausgeschütteten �Heizkostenzuschuss�für sozial Bedürftige einen außerordentlichen<br />

Energiekostenzuschuss in Höhe von �70.- gewährt.<br />

Die FPÖ Fraktion stellt den Antrag, dass der Sozialausschuss <strong>über</strong> den Vorschlag berät und einen<br />

Beschluss fasst, aufgrund <strong>des</strong>sen <strong>die</strong> Ausbezahlung <strong>des</strong> Heizkostenzuschusses erfolgt. Ein weiterer<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss ist nicht mehr notwendig.<br />

Begründung:<br />

1. Erneut sind <strong>die</strong> Rohölpreise eklatant angestiegen. Der Heizölpreis hat sich nahezu verdoppelt,<br />

auch <strong>die</strong> Gaspreise werden voraussichtlich weiter steigen.<br />

18


2. Gerade sozial schwache Menschen haben berechtigte Sorgen, dass sie sich <strong>des</strong>wegen im<br />

bevorstehenden Winter <strong>die</strong> Heizkosten nicht mehr leisten können. Die Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> sollte daher ihren sozialen Auftrag in <strong>die</strong>ser Hinsicht wahrnehmen.<br />

Erläuterung:<br />

1. Im Jahr 2003 erhielten 57 Personen den Heizkostenzuschuss. Der dafür aufgewendete<br />

Betrag seitens der Marktgemeinde war �3887,03.<br />

2. Bei einer Gewährung <strong>des</strong> Energiezuschusses wie im Antrag vorgesehen auf z.B. �70.ergäben<br />

sich � bei gleich bleibender Personenanzahl �maximale Mehrkosten von<br />

�3990.- ein durchaus vertretbarer Betrag, der allerdings auch budgetär berücksichtigt<br />

werden müsste.<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, <strong>über</strong> den Antrag abzustimmen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 11) Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber<br />

Punkt 12) Allfälliges<br />

Die Freiwillige Feuerwehr beantragt <strong>die</strong> Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef<br />

Oberhuber für seine 65jährige Mitgliedschaft von.<br />

Dieses Ansuchen entspricht den geltenden Richtlinien.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, <strong>die</strong> Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef<br />

Oberhuber zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

a) Kreisverkehr<br />

GR Krenn regt an, das Schild, das <strong>die</strong> Straßensperre <strong>des</strong> Kreisverkehrs ankündigt, weiter nach<br />

vorne zu versetzen, da derzeit noch einige Leute einfahren.<br />

Die Bauzeit <strong>des</strong> Kreisverkehrs wird ca. sechs Wochen betragen. Der Feinbelag wird erst im<br />

nächsten Jahr aufgezogen werden.<br />

b) Tiefgarage Gappstraße<br />

19


GV Hauhart kritisiert <strong>die</strong> extrem schlechte Beleuchtung in der Tiefgarage Gappstraße.<br />

Außerdem wird der Dämmerungsschalter zu spät eingeschaltet.<br />

Es wird an <strong>die</strong> Hausverwaltung (LAWOG) herangetreten werden.<br />

c) Hakenkreuz-Schmierereien<br />

GR Eckerstorfer fordert, dass <strong>die</strong> Hakenkreuzschmierereien am Gebäude <strong>des</strong> Jugendzentrums angezeigt<br />

werden. Die Jugendlichen <strong>des</strong> Jugendzentrums haben damit nichts zu tun.<br />

Die Schmierereien werden von den Bauhofleuten entfernt werden.<br />

�����<br />

Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt der Bürgermeister allen Anwesenden für ihre Mitarbeit,<br />

verabschiedet sich und schließt <strong>die</strong> heutige <strong>Sitzung</strong> um 21.35 Uhr.<br />

___________________________ ________________________________<br />

Schriftführerin Vorsitzender<br />

____________________________ _________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

____________________________ _________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

20


Die gegenständliche <strong>Verhandlungsschrift</strong> wurde in der <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates am<br />

_____________________ genehmigt.<br />

<strong>Neuhofen</strong>, am Bürgermeister<br />

Günter Engertsberger<br />

21

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