Verhandlungsschrift über die 16. Sitzung des ... - Gemeinde Neuhofen
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Anwesende: Vorsitzender :<br />
Bürgermeister Günter Engertsberger<br />
<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>16.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />
24. Oktober 2005<br />
(Funktionsperiode 2003/2009)<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstan<strong>des</strong>:<br />
Vbgm. Gertraud Eckerstorfer SPÖ Vbgm. Mag. Max Leonhardmair ÖVP<br />
Alfred Strauß SPÖ Johann Kaplinger ÖVP<br />
Rudolf List SPÖ Franz Hagmair ÖVP<br />
übrige Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
SPÖ: Walter Linzmeier ÖVP: Georg Bachmair<br />
Kurt Wurzer Baumgartner Petra<br />
Karl Krennmüller Ing. Ernst Aigner<br />
Harald Palmetshofer Gottfried Bachl<br />
Helmut Tripolt Karl-Heinz Pramhaas<br />
Johann Karmedar Packy Andreas<br />
Ingrid Lauss Ing. Manfred Krenn<br />
Wolfgang Streitner jun Dipl.-Ing. Karl Weinberger<br />
Stefan Peschke Manfred Kobler Ersatz<br />
Wolfgang Kumpfhuber Ersatz<br />
Grüne: Karin Chalupar FPÖ: Johann Hauhart<br />
Helmut Mayr Ottilie Irndorfer<br />
Mag. Erika Hoffelner<br />
entschuldigt: Elisabeth Bernecker SPÖ<br />
Claudia Durchschlag ÖVP<br />
für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>: als Schriftführerin:<br />
AL Willibald Mitterbaur Sonja Emrich<br />
1
Vorsitzender:<br />
Ich eröffne <strong>die</strong> heutige <strong>16.</strong> <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung <strong>die</strong>ser Funktionsperiode um 19.00 Uhr, begrüße<br />
Sie alle herzlich und stelle fest, dass<br />
a) <strong>die</strong> <strong>Sitzung</strong> von mir ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />
b) Ihnen <strong>die</strong> Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen sind,<br />
c) <strong>die</strong> Beschlussfähigkeit gegeben ist, da alle <strong>Gemeinde</strong>rats- bzw. Ersatzmitglieder<br />
anwesend sind<br />
d) <strong>die</strong> Tagesordnung folgende Ergänzung bzw. Änderung erfährt:<br />
Punkt 6 wird abgesetzt. Die Berufungen wurden widerrufen.<br />
Es liegt ein Dringlichkeitsantrag vor:<br />
�Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber�<br />
Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist einhellig mit der Aufnahme <strong>die</strong>ses Punktes in <strong>die</strong> Tagesordnung<br />
einverstanden. Dieser wird am Schluss der <strong>Sitzung</strong> vor Allfälligem behandelt.<br />
e) Zur Schriftführerin wird Sonja Emrich bestellt.<br />
f) Ich stelle weiters fest, dass <strong>über</strong> alle gestellten Anträge per Akklamation abgestimmt wird, es<br />
sei denn, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat eine andere Art der Abstimmung beschließt.<br />
Ich gehe nun zur Tagesordnung <strong>über</strong>:<br />
Tagesordnung<br />
Punkt 1) Berichte <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />
Punkt 2) Erlassung einer Kanalordnung<br />
Punkt 3) Beratung und Genehmigung <strong>des</strong> Nachtragsvoranschlages 2005<br />
Punkt 4) Abänderung der Kanalgebührenordnung ab 1.1.2006<br />
Punkt 5) Dienstpostenplan 2006 � Genehmigung<br />
Punkt 6) Müller Marian � Berufung gegen <strong>die</strong> Kanalanschluss- bzw. Kanalbenützungsgebühr abgesetzt<br />
Punkt 7) Bildung einer KEG<br />
Punkt 8) Ankauf <strong>des</strong> ehemaligen Bezirksgerichtsgebäu<strong>des</strong> - Grundsatzbeschluss<br />
Punkt 9) Örtliche Raumordnungsverfahren<br />
a) Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und <strong>des</strong> ÖEK Nr. 1.5<br />
SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss<br />
b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße<br />
2. Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr<br />
Punkt 10) Antrag der FPÖ-Fraktion � Energiekostenzuschuss für sozial Bedürftige<br />
Punkt 11) Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber<br />
Punkt 12) Allfälliges<br />
2
Punkt 1) Berichte <strong>des</strong> Bürgermeisters und der Ausschussobleute<br />
a) Bericht aus dem Ausschuss für Bildung und Kultur<br />
Obmann Vbgm. Max Leonhardmair berichtet von der Veranstaltung <strong>des</strong> Kulturausschusses �liebe,<br />
süße, einzige�, <strong>die</strong> bedauerlicherweise sehr schlecht besucht war. Die nächste Veranstaltung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> wird �10 Saiten, 1 Bogen�sein.<br />
b) Bericht aus dem Ausschuss für Sport- und Freizeitzentrum<br />
Obmann Kaplinger berichtet <strong>über</strong> das Projekt Ballspielhalle: Einigung bezüglich der Pläne wurde<br />
erzielt. Die endgültige Version <strong>des</strong> Bestandsvertrages mit der Union wurde mit Vertretern der Union<br />
ausverhandelt. Eine Besprechung wegen der Ausstattung hat stattgefunden. Differenzen bestehen<br />
noch wegen <strong>des</strong> Bodens. Eine mobile Trennwand zwischen Tennis- und Ballspielhalle ist<br />
der Wunsch.<br />
Folgende Personen werden für <strong>die</strong> Finanzierungsverhandlung mit den Besitzern der Tennishalle<br />
von den Fraktionen namhaft gemacht:<br />
o GV Hauhart<br />
o GR Chalupar<br />
o GR Peschke<br />
c) Bericht aus dem Finanzausschuss<br />
Obmann List berichtet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Finanzausschusssitzung vom 6. Oktober 2005, wobei folgende<br />
Themen behandelt wurden:<br />
o Nachtragsvoranschlag<br />
o Gründung einer KEG<br />
o Antrag der HS 1 auf Kosten<strong>über</strong>nahme der Verkabelung EDV<br />
d) Bericht aus dem Ausschuss für Verkehrswege und Ortsgestaltung<br />
Obmann Strauß berichtet aus der <strong>Sitzung</strong> vom 14. Oktober 2005, wobei Folgende Tagesordnungspunkte<br />
besprochen wurden:<br />
o 5-Jahres-Straßenbauprogramm<br />
o Verkehrsmaßnahmen in der Kirchengasse � Errichtung einer Bushaltestelle<br />
o Fahrbahnteiler in der Marchtrenker Straße (etwa in Höhe der Firma Eiber)<br />
o Hofzufahrten � Güterweg Holzbauer, Hahnl, Ober- und Unterguglberger<br />
o Straßenbauprojekt Linksabbiegespur B 139 � Machtrenker Straße (Friedhof, Fa. Pichler)<br />
o Revitalisierung der Wanderwege<br />
3
e) Bericht aus dem Ausschuss für Soziales und Generationen<br />
Obfrau Eckerstorfer führt aus, dass, <strong>die</strong> Spatenstichfeier für <strong>die</strong> Projekte integriertes und betreutes<br />
Wohnen stattgefunden hat.<br />
f) Piberbacher-Au-Straße<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat eine Rechtsauskunft eingeholt. Es wird uns darin mitgeteilt, dass eine<br />
Ersitzung der beim Straßenbau von Mag. Egger in Anspruch genommenen Flächen nicht stattgefunden<br />
hat, sodass sie nach wie vor Eigentümerin <strong>die</strong>ser Flächen ist. Sie kann eine Entschädigung<br />
für <strong>die</strong> Übertragung der Flächen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> verlangen.<br />
Wegen <strong>des</strong> abgestellten PKWs, der ein Gefahrenpotential darstellt, wurde seitens der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>die</strong> Bezirkshauptmannschaft eingeschaltet.<br />
g) Kinderspielplatz Dambach<br />
Der Fonds hat zugesagt, dass er �11.000,-- (Gesamtkosten �29.381,--) <strong>über</strong>nimmt. Vom Land<br />
wurden uns Förderungsmittel in Höhe von �2.400,-- zugesagt. Die einzelnen Fraktionen sollen<br />
auf ihre Fondsmitglieder einwirken, dass <strong>die</strong> gesamten restlichen Kosten (abzüglich <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>anteiles<br />
und der Lan<strong>des</strong>förderung) vom Fonds <strong>über</strong>nommen werden. Das Projekt entspricht den<br />
Fondsstatuten.<br />
GR Mayr führt dazu aus, dass dem Fonds ursprünglich berichtet wurde, dass der Spielplatz<br />
�21.000,-- kosten wird, wobei 30 % Förderungsmittel beansprucht werden können, 10 % wollte<br />
<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> selbst <strong>über</strong>nehmen. Die Kosten wurden vom Fonds in der zugesagten Höhe <strong>über</strong>nommen.<br />
h) Bahnhofstraße - Anrainerbeschwerden<br />
Die Firmen in der Bahnhofstraße beschweren sich <strong>über</strong> den schlechten Straßenzustand. Sie teilen<br />
mit, dass sie <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abgaben bis zur Renovierung zurückbehalten. Die Straße gehört den<br />
ÖBB. Die <strong>Gemeinde</strong> wird als Vermittler auftreten und <strong>die</strong> ÖBB kontaktieren.<br />
4
Punkt 2) Erlassung einer Kanalordnung<br />
Die Umweltrechtsabteilung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Oberösterreich hat mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bekannt<br />
gegeben, dass entsprechend dem Abwasserentsorgungsgesetz 2001 jede <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />
wird, durch Verordnung <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen in den Kanal festzulegen<br />
(Kanalordnung). Die Umweltrechtsabteilung hat eine Musterkanalordnung mitgeschickt, <strong>die</strong><br />
an <strong>die</strong> Verhältnisse der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> angepasst ist. Diese Verordnung umfasst den<br />
Anwendungsbereich, <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen, <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Anschlussleitungen, <strong>die</strong><br />
Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben und Auflassung bestehender<br />
Hauskläranlagen und Senkgruben und <strong>die</strong> Überwachung.<br />
Betreffend Aufnahme der Ableitung von Schwimmbadabwässern in <strong>die</strong> Kanalordnung vereinbart<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat, dass sich der Umweltausschuss <strong>die</strong>ser Angelegenheit annehmen wird und an den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat eine Empfehlung abgeben wird.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, entsprechend dem Abwasserentsorgungsgesetz und dem<br />
Schreiben der Umweltrechtsabteilung vom 26. Juli 2005 <strong>die</strong> ausgearbeitete Kanalordnung zu genehmigen<br />
und somit in Kraft zu setzen:<br />
V e r o r d n u n g<br />
der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom mit der eine Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche<br />
Kanalnetz erlassen wird.<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr.27/2001, wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems verordnet:<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Verordnung findet auf <strong>die</strong> im <strong>Gemeinde</strong>gebiet befindlichen Anschlüsse an das von der Marktgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong> an der Krems betriebene öffentliche Kanalnetz (im Folgenden Kanalisation genannt)<br />
Anwendung.<br />
§ 2<br />
Einleitungsbedingungen<br />
(1) Die Bescheide <strong>über</strong> <strong>die</strong> wasserrechtliche Bewilligung der Ortskanalisation -<br />
sind einzuhalten.<br />
(2) Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häusliche Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Badeund<br />
Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem (§ 3 Abs. 5) <strong>die</strong> Niederschlagswässer in<br />
<strong>die</strong> öffentliche Kanalisation einzuleiten.<br />
(3) Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen entsprechend der<br />
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. Nr. 186/1996) sind einzuhalten.<br />
In <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,<br />
- <strong>die</strong> den Bauzustand und <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,<br />
- <strong>die</strong> das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden,<br />
5
- <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abwasserbehandlung und <strong>die</strong> Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen<br />
und<br />
- <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.<br />
(4) Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und deren Einbringung in <strong>die</strong> Kanalisation<br />
ist verboten.<br />
(5) Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder<br />
Hauskläranlagen, in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation einzuleiten.<br />
§ 3<br />
Vorschriften für <strong>die</strong> Anschlussleitungen<br />
(1) Die Errichtung <strong>des</strong> Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der zum gegebenen<br />
Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501 "Entwässerungsanlage für Gebäude und<br />
Grundstücke", EN 752 1-7 "Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden", EN 1610 "Verlegung<br />
und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen") zu erfolgen.<br />
(2) Die Einbindung <strong>des</strong> Hausanschlusskanals in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation hat primär <strong>über</strong> ein<br />
Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um <strong>die</strong> Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />
zu gewährleisten. Sollte <strong>die</strong> Einbindung in den Hauptkanal <strong>über</strong> einen Abzweiger erfolgen,<br />
so ist jedenfalls ein zugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze<br />
erforderlich. Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe <strong>des</strong> Wasserspiegels bei<br />
Trockenwetter zu erfolgen.<br />
(3) Eigentümer und Eigentümerinnen von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen<br />
Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch <strong>die</strong> Errichtung von Rückstauverschlüssen)<br />
zu schützen.<br />
(4) Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist <strong>über</strong> Dach sicher zu stellen.<br />
(5) Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung der Ausführung der öffentlichen<br />
Kanalisation zu erfolgen:<br />
Mischsystem:<br />
Drainagewässer, Brunnen<strong>über</strong>wässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in <strong>die</strong> Mischwasserkanäle<br />
eingeleitet werden.<br />
Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer sind - soweit örtlich möglich - dem natürlichen<br />
ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu <strong>über</strong>lassen.<br />
Trennsystem:<br />
Drainagewässer, Brunnen<strong>über</strong>wässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in<br />
den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />
Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist soweit wie möglich dem natürlichen<br />
ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu <strong>über</strong>lassen.<br />
(6) Der Eigentümer/<strong>die</strong> Eigentümerin einer Hauskanalanlage hat <strong>die</strong> Fertigstellung - unter Nachweis<br />
der Dichtheit (Dichtheitsattest) - der Baubehörde zu melden.<br />
Hinsichtlich der Herstellung der Hauskanalanlage ist das Einvernehmen mit den Organen der <strong>Gemeinde</strong><br />
anzustreben.<br />
(7) Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der kommunalen Abwasserreinigungsanlage<br />
(Kläranlage und Kanal) an <strong>die</strong> Kanalisation angeschlossen werden.<br />
(8) Zur Herstellung <strong>des</strong> Anschlusses an <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten <strong>des</strong><br />
Anschlusses ist der Eigentümer <strong>des</strong> Objektes verpflichtet.<br />
6
§ 4<br />
Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben<br />
Der Eigentümer/<strong>die</strong> Eigentümerin einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />
Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.<br />
§ 5<br />
Auflassung bestehender Hauskläranlagen und Senkgruben<br />
Mit dem Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammelanlagen<br />
durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind<br />
zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.<br />
Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen<br />
sowie den Anforderungen <strong>des</strong> Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf<br />
insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen<br />
§ 6<br />
Überwachung<br />
Den Organen der <strong>Gemeinde</strong> ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren.<br />
§ 7<br />
Einleitungsverbote in <strong>die</strong> öffentliche Kanalisation<br />
Nicht eingeleitet werden dürfen:<br />
- Chemikalien (Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Medikamente, Gifte, Farben, Lacke,<br />
- Schädlingsbekämpfungsmittel, etc.),<br />
- Feststoffe (Textilien, Hygieneartikel, Verpackungsmaterial, Katzenstreu, zerkleinerte<br />
Küchenabfälle, etc.),<br />
- Ölhältige Substanzen (Speisefette, Mineralöle, Schmierstoffe, etc.),<br />
- Baureststoffe (Zementschlämme, Mörtel, Bauschutt, etc.),<br />
- Radioaktive Stoffe;<br />
- Landwirtschaftliche Abwässer und Abfälle aus der Tierhaltung (Gülle; Jauche)<br />
§ 8<br />
Strafbestimmungen<br />
Übertretungen von in <strong>die</strong>ser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz<br />
2001 sind nach § 23 <strong>die</strong>ses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe<br />
bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern <strong>die</strong> Tat<br />
nicht den Tatbestand einer in <strong>die</strong> Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet.<br />
Mit einer Aufnahme der Schwimmbäder in <strong>die</strong> Kanalordnung bzw. Kanalgebührenordnung wird<br />
sich der Umweltausschuss beschäftigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 3) Beratung und Genehmigung <strong>des</strong> Nachtragsvoranschlages 2005<br />
Der Nachtragsvoranschlag liegt den Fraktionen vor.<br />
7
Die FPÖ-Fraktion wird dem vorliegenden Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, weil ihre Wünsche<br />
bis dato unberücksichtigt geblieben sind: Errichtung der Straße in der Au, Installierung der<br />
Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe.<br />
Der Bürgermeister sagt zu, dass sich der zuständige Ausschuss mit der Straßenerrichtung beschäftigen<br />
wird. Die Straßenbeleuchtung oberhalb der Hanningergründe wird heuer noch gemacht.<br />
Die Grünen werden dem Nachtragsvoranschlag nicht zustimmen, da sich <strong>die</strong> Ausgaben im Straßenbau<br />
sich von �12.000,-- auf �120.000,-- erhöht haben. Die Ausstattung <strong>des</strong> Speiseraumes in<br />
der Volksschule mit einer neuen Beleuchtung sowie <strong>die</strong> Verbesserung der Beleuchtung am Schulhof<br />
ist auch noch nicht umgesetzt worden.<br />
Der Bürgermeister führt dazu aus, dass geplant ist, auf eine energiesparende Beleuchtung umzusteigen.<br />
Im SHV wird gerade eine solche Beleuchtung getestet. Dieser Test soll abgewartet werden.<br />
Die ÖVP-Fraktion wird dem Nachtragsvoranschlag aus folgenden Gründen nicht zustimmen:<br />
- Umwidmung und zweckentfremdete Verwendung der Kanalrücklagen<br />
- Kostenerhöhung für den Kinderspielplatz in der Dambachstraße von �21.000,-- auf<br />
�30.000,--<br />
- Kostenerhöhung der Asphaltierung im Altstoffsammelzentrum von �5.000,- auf �20.000,--<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Nachtragsvoranschlag zu genehmigen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt;<br />
14 Stimmen dafür: SPÖ<br />
13 Stimmen dagegen: ÖVP, Mayr<br />
4 Stimmenthaltungen: FPÖ, Chalupar, Hoffelner<br />
Punkt 4) Abänderung der Kanalgebührenordnung ab 1.1.2006<br />
Mit <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 30. Juni 2004 wurde <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong>/Kr. neu gefasst und mit GR-Beschluss vom 15. Dezember 2004 an <strong>die</strong> vorgeschriebenen<br />
Min<strong>des</strong>tsätze <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> angepasst.<br />
Die Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren sind lt. Erlass <strong>des</strong> Amtes der O.Ö. Lan<strong>des</strong>regierung vom<br />
11.07.2005, Gem-300037/11-2005-Sec ab 1.1.2006 neuerlich anzupassen.<br />
Weiters wurden im zit. Erlass <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tbenützungsgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2010<br />
festgesetzt. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tanschlussgebühren bei Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
ab 1. Jänner 2006 auf min<strong>des</strong>tens �2.635,00 zzgl. MWSt. anzuheben sind.<br />
Ab 1. Jänner 2006 sind daher folgende Kanalgebühren vorzuschreiben:<br />
A) Kanalanschlussgebühr:<br />
je Quadratmeter der<br />
Bemessungsgrundlage �19,31 inkl. MWSt. (bisher �18,76. inkl. MWSt),<br />
min<strong>des</strong>tens aber �2.635,00, d.s. �2.898,50 inkl. MWSt. (bisher �2.813,80 inkl. MWSt).<br />
B) Kanalbenützungsgebühr:<br />
8
Die Kanalbenützungsgebühr kann unverändert mit �1,875 inkl. MWSt. je Quadratmeter der<br />
Bemessungsgrundlage angesetzt werden, da <strong>die</strong> eingehobene Gebühr dem Kostendeckungsprinzip<br />
(kostendeckende bzw. ausgabendeckende Benützungsgebühren) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. entspricht.<br />
B) Kanalbereitstellungsgebühr:<br />
Die Kanalbereitstellungsgebühr kann unverändert mit<br />
bis 2000 m² �0,15 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />
von 2001 bis 3000 m² �0,10 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />
von 3001 bis 4000 m² �0,08 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />
von 4001 bis 6000 m² �0,07 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />
<strong>über</strong> 6000 m² �0,06 jährlich je m² zzgl. der gesetzlichen MWSt.<br />
angesetzt werden.<br />
Weiters wurde seitens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> O.Ö. bei der Prüfung der Verordnung vom 15.12.2004 angeregt,<br />
bei der Definition der Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2, vorletzter Absatz) den Begriff<br />
Dach- und Kellerräume auf Dachräume und Dach- und Kellergeschoße anzupassen um künftige<br />
Auslegungsdifferenzen zu vermeiden.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an<br />
der Krems vom 30. Juni 2004 in der Fassung <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom<br />
15. Dezember 2004 ab 1. Jänner 2006 abzuändern und folgende Verordnung zu erlassen:<br />
VERORDNUNG<br />
<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 24. Oktober 2005, womit <strong>die</strong><br />
Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems vom 30.06.2004 in der Fassung<br />
<strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates vom 15. Dezember 2004 abgeändert wird.<br />
Auf Grund <strong>des</strong> Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 in der geltenden Fassung und<br />
<strong>des</strong> § 15 Abs. 3, Zif. 4 <strong>des</strong> Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. Nr. 46/2005 wird verordnet:<br />
I. § 2 Pkt. 1. hat zu lauten:<br />
Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter<br />
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 �17,56 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />
min<strong>des</strong>tens aber �2.635,00 zuzüglich der gesetzlichen USt.<br />
II. § 2 Pkt. 2 vorletzter Absatz hat zu lauten:<br />
Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie<br />
zu Wohn- und Geschäfts- oder Betriebszwecken ausgebaut sind.<br />
III. In allen übrigen Punkten bleibt <strong>die</strong> Kanalgebührenordnung unverändert.<br />
IV. Die Rechtswirksamkeit <strong>die</strong>ser Verordnung beginnt mit 1. Jänner 2006.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
9
Punkt 5) Änderung <strong>des</strong> Dienstpostenplanes<br />
Bei Dienstpostenplan gibt es folgende Wünsche bzw. Abänderungen aufgrund personeller Umbesetzungen<br />
und Änderungen.<br />
Forster Natascha � neue Einstufung GD 13 durch Versetzung<br />
Brunnbauer Gerhard � neue Einstufung C V infolge Vorrückung<br />
Zerbes Anita � neue Einstufung GD 15 infolge Umreihung<br />
Wagenleithner Maria � neue Einstufung GD 18 infolge Versetzung<br />
ein unbesetzter Dienstposten GD 19 für <strong>die</strong> Allgemeine Verwaltung<br />
ein Dienstposten Bauhof GD 19 � neu geschaffen<br />
ein Dienstposten in der Schule � Reinigungskraft GD 25 � neu geschaffen<br />
Eventuell ist <strong>die</strong> Option offen, dass ein 3. Posten GD 13 geschaffen wird, wenn das Organisationsschema<br />
umgestellt wird.<br />
Die ÖVP-Fraktion kritisiert, dass ein Dienstposten ausgeschrieben wurde, der tatsächlich bereits<br />
durch eine Neuaufnahme besetzt wurde. Im Prüfbericht ist angeführt, dass nur zwei GD 13-<br />
Posten genehmigt werden.<br />
Der Bürgermeister führt zur Neuaufnahme aus, dass er <strong>die</strong> befristete Aufnahme aus sozialen<br />
Gründen vorgenommen hat. Es wurde dafür kein neuer Dienstposten geschaffen. Vor der unbefristeten<br />
Aufnahme wird der Personalbeirat eine Objektivierung durchführen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat vereinbart, dass <strong>die</strong> Option, dass ein 3. GD 13 Posten geschaffen wird, gestrichen<br />
wird.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, folgenden Dienstpostenplan zu genehmigen:<br />
Name der Be<strong>die</strong>nsteten Einstufung GD<br />
MITTERBAUR Willibald B VII 9<br />
FORSTER Natascha 13<br />
WEBER ING. Manfred B VI 13<br />
SCHMIDT Helga CV 16<br />
BRUNBAUR Gerhard C V 16<br />
BRUNNBAUER Christine 16<br />
ZERBES Anita 15<br />
KÖTTSTORFER Hubert VBIc 17<br />
EMRICH Sonja Elfriede VBI c 17<br />
WAGENLEITHNER Maria 18<br />
DREER Sieglinde 18<br />
STEINMAßL Angelika VB Id 19<br />
NEUDECKER Margareta 20<br />
WURZENBERGER Christa VBId 21<br />
WURZER Helmut VB II p1 19<br />
SCHIERL Thomas VB II p2 19<br />
HOLZER Günther VB II p1 18<br />
AUMÜLLER Gottfried VB II p3 19<br />
10
LEHNER Franz VB II p3 19<br />
Lichtmannegger Patrick 19<br />
Dzambo Muhamed 19<br />
Schimpfhuber Josef 23<br />
SAIDNADER Ernst VB II p3 21<br />
WURZER Ernestine VB II p4 25<br />
GRATZL Rudolf VB II p2 21<br />
GULD Brigitta VB II p5 25<br />
BEBER Margarete VBIIp5 25<br />
Brunner Christine VBI p5 25<br />
MÖRTENHUBER Renate VBIIp5 25<br />
MÜHLSTEIN Elfriede VB II p5 25<br />
GRATZL Klaudia 25<br />
KRENMAYR Gerlinde VB II p5 25<br />
STADLER Maria VB II p5 25<br />
GAßNER Ulrike 25<br />
GIGLMAYER Susanne VB II p5 25<br />
ZERBES Gertrude VB II p5 25<br />
FISCHER Veronika 19<br />
ALBERNDORFER Sieglinde VB II p3 22<br />
KUREVIJA Visna 22<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 7) Bildung einer KEG<br />
Das KEG-Modell als aktuelles Finanzierungsinstrument für Immobilieninvestitionen:<br />
1. Verfahrensschritte:<br />
� <strong>Gemeinde</strong> entscheidet <strong>über</strong> Investition<br />
Bedarfserhebung unter Bürgerbeteiligung, Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes,<br />
Aufnahme in <strong>die</strong> mittelfristige Finanzplanung, Fassung eines Grundsatzbeschlusses<br />
<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates;<br />
� Technische Planung<br />
Wahl <strong>des</strong> Vergabeverfahrens, Vergabe von Planungsleistungen bis zur Erstellung eines Vorentwurfs<br />
und einer Kostenschätzung;<br />
� Kostendämpfungsverfahren<br />
zur exakten Beurteilung <strong>des</strong> tatsächlichen technischen Umfanges und zur Feststellung <strong>des</strong> Investitionskostenrahmens;<br />
� Finanzierungsplanung<br />
Darstellung von Eigenmitteln, Bedarfszuweisungsmitteln, Lan<strong>des</strong>zuschüssen, sonstigen außerordentlichen<br />
Mitteln, Subventionen, Spenden, Fördermitteln der EU und notwendiger Fremd-<br />
11
finanzierungen auf der Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung bei realistischer Einschätzung<br />
der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes;<br />
� Finanzierungsplan<br />
Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf der Grundlage bereits zugesagter Fördermittel,<br />
Erwirkung der Genehmigung nach § 86 O.ö. GemO 1990. Spätestens zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
hat sich <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art der Abwicklung <strong>des</strong> Investitionsvorhabens<br />
zu entscheiden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für <strong>die</strong> herkömmliche Art der Abwicklung oder<br />
für <strong>die</strong> Anwendung <strong>des</strong> KEG-Modells entscheiden.<br />
2. An <strong>die</strong>ser Stelle scheint es geboten, <strong>die</strong> Konstruktion <strong>die</strong>ses Modells zu erläutern.<br />
� Zunächst wird von der <strong>Gemeinde</strong> ein �Verein zur Förderung der Infrastruktur in<br />
der <strong>Gemeinde</strong>..." gegründet. Die Gründungsmitglieder (Proponenten) vereinbaren Statuten und<br />
zeigen <strong>die</strong>se bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde an. Über entsprechende<br />
Muster verfügt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>abteilung <strong>des</strong> Amtes der o.ö. Lan<strong>des</strong>regierung<br />
ebenso wie für den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages.<br />
� In weiterer Folge beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>die</strong> Gründung einer KEG (Kommandit-<br />
Erwerbsgesellschaft) und den Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages. Die Gründung der<br />
KEG bedarf gemäß § 69 O.ö. GemO 1990 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
Die KEG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.<br />
3. Es ist nunmehr notwendig den Begriff der KEG zu erörtern.<br />
�Die KEG ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, <strong>die</strong> aber teil<br />
rechtsfähig ist;<br />
�Sie besteht aus einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär =<br />
Verein)<br />
und einem beschränkt haftenden Gesellschafter(Kommanditist = <strong>Gemeinde</strong>), der <strong>die</strong> Gesellschaft<br />
auch beherrscht. Entsprechend dem Muster-Gesellschaftsvertrag ist <strong>die</strong> Haftung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> mit �l .000 beschränkt. Es wird aber schon hier auf <strong>die</strong> noch zu erörternde Haftungsproblematik<br />
hingewiesen.<br />
4. Aus der Anwendung <strong>des</strong> Gesellschaftmodells ergeben sich für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> folgende<br />
Vorteile:<br />
�Auch bei der Abwicklung von Investitionen im Hoheitsbereich ist der Vorsteu<br />
erabzug möglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Umgehungshandlung<br />
bestehender abgabenrechtlicher Vorschriften, sondern um eine Zusatzvereinbarung<br />
mit dem BMF im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen. Zur Umsatzsteuer auf<br />
den Mietzins wird noch gesondert einzugehen sein,<br />
�Auf Grund der Tatsache, dass <strong>die</strong> Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln auf der<br />
Bruttobasis erfolgt, ergibt sich, dass durch den Entfall der Umsatzsteuer eine<br />
nominelle Erhöhung der BZ-Mittel um 20 % erfolgt.<br />
12
�Die KEG unterliegt nicht der Körperschaftssteuer, daher fällt auch keine Min<strong>des</strong>t-Köst<br />
an. Es muss darauf hingewiesen werden, dass <strong>die</strong> Beteiligung bei der <strong>Gemeinde</strong> auch<br />
dann keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, wenn das Objekt <strong>über</strong>wiegend<br />
hoheitlich genutzt wird.<br />
�Aus den Rechtsgeschäften zwischen der KEG und der <strong>Gemeinde</strong> fällt keine Grunder<br />
werbsteuer an. Weiters besteht eine Befreiung bei Stempel- und Rechtsgebühren, Gerichtsgebühren<br />
sowie für abzuschließende Miet- und Pachtverträge zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />
und der KEG.<br />
Die KEG ist nicht bilanzpflichtig und muss auch keinen Jahresabschluss erstellen. Die Führung einer<br />
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung genügt.<br />
5. Nach <strong>die</strong>ser aufklärenden Zwischeninformation soll <strong>die</strong> Darstellung der weiteren<br />
Verfahrensschritte fortgesetzt werden.<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>trägt das für das Vorhaben vorgesehene Grundstück (oder <strong>die</strong><br />
Immobilie) in das grundbücherliche Eigentum der KEG.<br />
�Die KEG schreitet an <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Bauvorhabens. Sie führt <strong>die</strong> erfor<br />
derlichen Ausschreibungen durch, errichtet oder saniert das Gebäude und sorgt für<br />
<strong>die</strong> erforderliche Zwischenfinanzierung. Allfällige Verluste der Gesellschaft werden<br />
durch Gesellschafterbeschluss abgedeckt. Zu beachten wird sein, dass <strong>die</strong> KEG<br />
öffentlich-rechtlicher Auftraggeber im Sinne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vergabegesetzes 2002 ist und<br />
daher bei Auftragsvergaben das BVergG 2002 anzuwenden ist. Die Beauftragung der<br />
KEG durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist als �Inhouse-Vergabe" (in Folge der ausschließlichen<br />
Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>) vom BVergG 2002 nicht erfasst.<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong> bringt <strong>die</strong> ihr bewilligten Bedarfszuweisungsmittel (oder sonstige<br />
Fördermittel, Eigenmittel udgl.) für das Vorhaben ein.<br />
�In weiterer Folge vermietet <strong>die</strong> KEG das fertig gestellte (sanierte) Gebäude an <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>.<br />
�Ob es zu einer Rück<strong>über</strong>tragung kommt bleibt der Willensbildung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>über</strong>lassen.<br />
6. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist folgen<strong>des</strong> anzumerken:<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong> ist zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.<br />
�Gewinn und Verlust werden zu 100 % der <strong>Gemeinde</strong> zugerechnet.<br />
�Der Komplementär (Verein) ist ein reiner Arbeitsgesellschafter, er bringt lediglich<br />
seine Arbeitskraft ein.<br />
�Die Geschäftsführung der KEG unterliegt weitgehend der <strong>Gemeinde</strong>kontrolle (Zustimmungs-<br />
und Weisungsrechte), allerdings besteht keine Möglichkeit der Einschal<br />
tung <strong>des</strong> gemeinderätlichen Prüfungsausschusses. (Die KEG ist kein �Unternehmen"<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 91 Abs. l O.ö. GemO 1991). Dem könnte durch <strong>die</strong> Nominierung <strong>des</strong><br />
Obmannes <strong>des</strong> Prüfungsausschusses in den Aufsichtrat gegengesteuert werden.<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong>organe bleiben eingebunden.<br />
13
�Die Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt zwingend dem Vorstand.<br />
�Die KEG verfügt <strong>über</strong> kein eigenes Personal, mit der Geschäftsführung wird ein<br />
Be<strong>die</strong>nsteter der <strong>Gemeinde</strong> ohne Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung in<br />
Betracht kommen. Der Verein erhält nach Maßgabe <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages eine<br />
Abgeltung für seine Geschäftsführertätigkeit (soweit der Aufwand durch Belege nach<br />
gewiesen ist).<br />
�Der Verein darf im Innenverhältnis <strong>über</strong> Bankkonten der Kommandistin (= <strong>Gemeinde</strong>)<br />
nur gemeinsam mit <strong>die</strong>ser verfügen.<br />
�Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Reihe Zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte,<br />
<strong>die</strong> ohne Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> nicht abgeschlossen werden dürfen.<br />
�Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegen<strong>über</strong> dem<br />
Kreditgeber <strong>die</strong> Haftung <strong>über</strong>nimmt.<br />
7. Der Verein steht hinsichtlich der Mitgliedschaft zwar offen, sollte aber <strong>die</strong> Verhältnisse in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> repräsentieren. Die Vorstandsbestellung erfolgt durch den Aufsichtsrat, der<br />
seinerseits von der Generalversammlung bestellt (und enthoben) wird. Dieser setzt sich<br />
analog dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand zusammen. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister<br />
sollten aus rechtlichen Gründen nicht Vereinsvorstände sein. Nach der Mustersatzung dürfen<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>vorstands nicht gleichzeitig auch Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrats <strong>des</strong><br />
Vereins oder Bürgermeister oder Vizebürgermeister sein.<br />
8. An den Mietvertrag stellt das Modell keine besonderen Anforderungen. Lediglich im<br />
Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Miete sind einige<br />
wesentliche Grundsätze zu beachten. Die Umsatzsteuerbelastung betrifft nur den Mietzins, <strong>die</strong><br />
gewährten Bedarfszuweisungsmittel bleiben steuerfrei, wenn<br />
a) <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> am ausgegliederten Rechtsträger zu mehr als 50 % beteiligt ist;<br />
b) das Grundstück(<strong>die</strong> Immobilie) in das Eigentum der KEG <strong>über</strong>tragen wird,<br />
c) das Entgelt <strong>die</strong> Betriebskosten i.S. der §§ 21-24 MRG zuzüglich einer jährlichen AfA-<br />
Komponente (Absetzung für Abnützung) <strong>über</strong>steigt.<br />
Die AfA-Komponente wird von den Anschaffungskosten abzüglich der Bedarfszuweisungsmittel unter<br />
Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von maximal 67 Jahren ermittelt. Maßgebliche Grundlage der<br />
Mietzinsberechnung sind <strong>die</strong> Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich aktivierungspflichtiger<br />
Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen) abzüglich der gewährten BZ-Mittel. Nach Ablauf<br />
von zehn Jahren kann <strong>die</strong> KEG in <strong>die</strong> Umsatzsteuerfreiheit optieren (was den Verlust <strong>des</strong> Rechtes<br />
auf Vorsteuerabzug nach sich zieht).<br />
9. Noch nicht hinreichend geregelt ist das Thema der Haftung.<br />
Die bloße Feststellung, der Verein hafte mit seinem Vermögen ist zu einfach, weil der Verein voraussichtlich<br />
<strong>über</strong> kein Vermögen verfügt. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich dann,<br />
wenn sich <strong>die</strong>s aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher<br />
Verpflichtung ergibt (§ 23 VerG 2002). Diese persönliche Haftung ergibt sich jedenfalls dann, wenn<br />
ein Organwalter <strong>des</strong> Vereines zum Geschäftsführer der KEG bestellt wird. Es wird daher notwendig<br />
sein, den Geschäftsführer für <strong>die</strong>sen Fall durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern.<br />
14
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei (von der <strong>Gemeinde</strong>) beauftragten Vorhaben <strong>die</strong> KEG als<br />
Auftraggeberin auftritt. Es wurde bereits dargestellt, dass bei Finanz<strong>die</strong>nstleistungen <strong>die</strong> Zustimmung<br />
und Mithaftung der <strong>Gemeinde</strong> erforderlich ist. Bei Haftungsfallen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben<br />
durch <strong>die</strong> KEG (z.B. Schadensfällen an Nachbarliegenschaften im Zuge der Abwicklung<br />
eines Bauauftrages) stellt sich <strong>die</strong> Situation anders dar. Auftraggeber und Grundstückseigentümer ist<br />
<strong>die</strong> KEG, <strong>die</strong> <strong>über</strong> kein eigenes Vermögen, außer dem von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>tragenen Grundstück<br />
verfügt. Die KEG ist in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren ohne Zweifel passiv legitimiert (= Beklagte).<br />
Ein Kläger könnte exekutiv nur auf das Grundstück der <strong>Gemeinde</strong> (zwischenzeitig im bücherlichen<br />
Eigentum der KEG) zugreifen. Dies würde <strong>die</strong> Verwirklichung der Ziele der <strong>Gemeinde</strong><br />
unmöglich machen. Eine so negative Rechtsfolge wäre nur abzuwenden, wenn <strong>die</strong> KEG<br />
einen fallbezogenen Versicherungsschutz (mit den daraus resultierenden Kosten) schafft, oder <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> (zum wiederholten Male) <strong>die</strong> Schadensfolgen aus eigenen Mitteln trägt. Bei der Art von<br />
<strong>Gemeinde</strong>n, <strong>die</strong> sich <strong>des</strong> KEG-Modells be<strong>die</strong>nen, können sich daraus nicht zu bewältigende<br />
Belastungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>haushaltes ergeben, weil <strong>die</strong> von der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossenen Versicherungsverträge<br />
nicht für Haftungen auf Handlungen der KEG anwendbar sind.<br />
Es bleibt also nur <strong>die</strong> ernüchternde Aussage, dass sich (nahezu) alle Haftungsfälle bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
bzw. in ihrem Haushalt wieder finden werden.<br />
10. Die Funktionalität <strong>des</strong> Modells ist schon aus der prominenten Autorenschaft der<br />
Stu<strong>die</strong> grundsätzlich gewährleistet. Gewisse Ungereimtheiten werden durch das Wohlwollen<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers ausgeglichen, das anderen Verfassern kaum entgegengebracht würde.<br />
11. Damit nimmt der Grad an Verschuldung zu und trägt damit zur Einengung <strong>des</strong><br />
eigenen finanziellen Spielraumes bei.<br />
�Die <strong>Gemeinde</strong>n sollen jene Aufgabe erfüllen, deren Übernahme Bund und Land<br />
verweigern, nämlich <strong>die</strong> Finanzierung kurzfristig wirksamer Investitionen zur<br />
Konjunkturbelebung. Vom schwächsten Glied der Kette wird <strong>die</strong>s nach schwe<br />
ren Versäumnissen höher Ebenen verlangt, ohne Rücksicht auf Verluste, jeden<br />
falls aber �auf Pump".<br />
�Das Land ist nicht einmal zum Gespräch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Forderung der <strong>Gemeinde</strong>n<br />
nach Entlastung deren Finanzen bereit, wie<br />
1. Stufenweise Abschaffung der Lan<strong>des</strong>umlage,<br />
2. Erhöhung der Personalkostenersätze für das Kindergartenpersonal (zusätz<br />
lich erforderliches Personal wird vom Land neuerdings <strong>über</strong>haupt nicht ge<br />
fördert!),<br />
3. Förderung von Betreuungsplätzen im Schulbereich,<br />
4. Entlastung bei Krankenanstalten- und Sozialhilfebeiträgen, um nur einige<br />
Beispiele zu nennen.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Bildung einer KEG zu fassen.<br />
GR Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
15
Punkt 8) Ankauf <strong>des</strong> ehemaligen Bezirksgerichtsgebäu<strong>des</strong> - Grundsatzbeschluss<br />
Kosten Ankauf Bezirksgericht:<br />
Kaufpreis �401.000,00<br />
Nebenkosten � 29.000,00 (Grunderw.Steuer, Eintr.Gebühr, Notar)<br />
Gesamt: �430.000,00<br />
Das Schätzgutachten weist einen Betrag in Höhe von �496.000,-- aus. Bei Gesamtfinanzierung<br />
mit Darlehen von �430.000,00 ergibt sich lt. Zinsberechnung bei dzt. Zinsniveau und einer Laufzeit<br />
von 15 Jahren eine jährliche Gesamtbelastung von rd. �34.500,00.<br />
Dzt. wird das Budget mit jährlich �25.400,00 an Miete für Hort und Kindernest belastet, d.h.<br />
das Budget würde bei oa. Finanzierung zusätzlich mit rd. �9.100,00 jährlich belastet, rd.<br />
�5.400,00 würden durch Mieteinnahmen von der Gendarmerie refun<strong>die</strong>rt, sodass eine jährliche<br />
Nettomehrbelastung <strong>des</strong> Budgets von rd. �3.700,00 zu erwarten wäre.<br />
Es wurde eine Besichtigung vorgenommen. Das Kellergeschoß ist feucht und ohne eine entsprechende<br />
Sanierung kaum nutzbar, im Heizraum befindet sich eine Gas-Zentralheizung. Im Erdgeschoß<br />
sind <strong>die</strong> nördlichen Räume (nicht unterkellerte Schattenseite) ebenfalls feucht, <strong>die</strong> südlichen<br />
Räumlichkeiten (unterkellerte Sonnenseite) sind aber besser und wenig feucht. Die Trockenlegungskosten<br />
werden sich auf ca. �40.000,-- bis �60.000,-- belaufen. Im 1. OG sind <strong>die</strong> Räumlichkeiten<br />
trocken, nur geringe Ausbesserungen (Maler) erforderlich.<br />
Genaue Kosten liegen noch nicht vor. Heute soll der Grundsatzbeschluss für den Ankauf gefasst<br />
werden. Nach <strong>die</strong>sem Schritt sollen <strong>die</strong> Sanierungskosten eruiert werden. In weiterer Folge muss<br />
dann <strong>die</strong>ses Vorhaben bei der Lan<strong>des</strong>regierung eingereicht werden.<br />
Die Kinderbetreuungseinrichtungen könnten in dem gegenständlichen Gebäude untergebracht<br />
werden. Der Mietvertrag mit dem Vermieter <strong>des</strong> Hauses, in dem <strong>die</strong> Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
derzeit untergebracht sind, müsste bis Ende <strong>des</strong> Jahres gekündigt werden.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss für den Ankauf <strong>des</strong> Gerichtsgebäu<strong>des</strong><br />
zu fassen und eine ARGE zu installieren, <strong>die</strong> aus den Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern<br />
<strong>des</strong> Bauausschusses besteht, <strong>die</strong> Untersuchungen hinsichtlich Sanierung <strong>des</strong> Amtsgebäu<strong>des</strong><br />
und Umbau und Ankauf <strong>des</strong> Gerichtsgebäu<strong>des</strong> zur Verwertung für <strong>Gemeinde</strong>zwecke durchführt.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 9) Örtliche Raumordnungsverfahren<br />
16
a) Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes Nr. 4.53 und <strong>des</strong> ÖEK Nr. 1.5<br />
SPAR Kremstalstraße, Wohngebiet in Kerngebiet, Grundsatzbeschluss<br />
Die Änderungspläne werden präsentiert.<br />
Im Ansuchen der Spar, eingelangt am 2.6.2005, wird festgestellt, dass der neue Lebensmittelmarkt<br />
samt Parkplatz, teilweise im Kerngebiet bzw. zum Teil im Wohngebiet steht. Es wird daher<br />
ersucht <strong>die</strong> Widmungsgrenze zu bereinigen durch Ausweisung der beiden Grundstücke Nr. 200/5<br />
und 188/4, KG <strong>Neuhofen</strong>, zur Gänze als Kerngebiet.<br />
Laut Erhebungsblatt (Beilage 1) wären daher 2.450 m² umzuwidmen von insgesamt 4.129 m².<br />
Im ÖEK (örtlichen Entwicklungskonzept) Siedlungskonzept der <strong>Gemeinde</strong> ist <strong>die</strong> Abgrenzung<br />
zwischen Wohnnutzung und Kerngebiet gleich wie im Flächenwidmungsplan dargestellt, es wäre<br />
daher auch hier eine Anpassung notwendig.<br />
In der fachlichen Beurteilung <strong>des</strong> Planverfassers, team m (Beilage 2), wird eine positive Stellungnahme<br />
abgegeben.<br />
Interessensabwägung :<br />
Die Sicherung der Nahversorgung im südlichen Teil <strong>des</strong> Ortskernes liegt auch im öffentlichen Interesse,<br />
<strong>die</strong> Aufschließungen sind vorhanden. Zur Sicherung der Verkehrsführung insbesondere<br />
für Fußgänger, sind dort Fahrbahnteiler geplant. Offensichtliche Interessen Dritter werden durch<br />
<strong>die</strong> Umwidmung nicht verletzt und sind auch keine Entschädigungsansprüche gegen<strong>über</strong> der <strong>Gemeinde</strong><br />
zu erwarten.<br />
Der Bürgermeister stellt im Namen <strong>des</strong> Bau- u. Raumordnungsausschusses den Antrag, den<br />
Grundsatzbeschluss für <strong>die</strong> Einleitung <strong>des</strong> Raumordnungsverfahrens zu fassen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
b) Neuplanungsgebiet Piberbacher Austraße<br />
Verlängerung der Verordnung vom 4.11.2002 um ein weiteres Jahr<br />
Das Planungsgebiet wird präsentiert.<br />
Auf Grund der Überflutung durch das Hochwasser 2002 (ca. HW 200) und der Aussage von<br />
Sachverständigen dass <strong>die</strong> Gefahr einer Überflutung durch ein 30-jährliches Hochwasser auftreten<br />
kann, wurde das Bauland in der Piberbacher Austraße zum Neuplanungsgebiet erklärt.<br />
Insbesondere <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 88, für 19 Lawog-Reihenhäuser ist bis zur<br />
Klärung <strong>des</strong> Hochwasserschutzes ausgesetzt, ebenso <strong>die</strong> Erteilung einer Bauplatz- bzw. Baubewilligung.<br />
Ein Hochwasserschutzkonzept samt Hochwassermarken für das untere Kremstal wird<br />
erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch nicht absehbar.<br />
Daher soll stellt der Bürgermeister den Antrag, folgende Verlängerungs-Verordnung zu erlassen:<br />
Verordnung<br />
17
Gemäß § 45 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 70/1998, wird <strong>die</strong> Erklärung<br />
zum Neuplanungsgebiet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücke Nr. 217/6, 227/2, 232/1, 268, 214/2, 227/1,<br />
232/3, 233/2, .162, 231/2, 234/4, 233/3, 236, 234/2, .148, 233/4, 234/3, und .149, Katastralgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong>, Piberbacher Austraße, um ein weiteres Jahr verlängert.<br />
Die Grenzen <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes sind auf der beiliegenden Kopie <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes<br />
dargestellt.<br />
Ein Hochwasserschutzkonzept für das untere Kremstal wird erwartet, <strong>die</strong> Fertigstellung ist jedoch<br />
nicht absehbar, daher ist eine weitere Verlängerung erforderlich.<br />
Die Verhängung <strong>des</strong> Neuplanungsgebietes hat <strong>die</strong> Wirkung, dass für das angeführte <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. BauO), Bewilligungen für <strong>die</strong> Änderung von Bauplätzen<br />
und bebauten Grundstücken (§ 9 O.ö. BauO) und Baubewilligungen � ausgenommen Baubewilligungen<br />
für Vorhaben gem. § 24 (1) Z 4 O.ö. BauO (§ 45 Abs 2 O.ö. BauO) � nur ausnahmsweise<br />
erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass <strong>die</strong> beantragte<br />
Bewilligung <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> künftigen Bebauungsplanes/Flächenwidmungsplanes<br />
nicht erschwert oder verhindert.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann das Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein<br />
weiteres Jahr verlängern.<br />
Eine dar<strong>über</strong> hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung<br />
<strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates erfolgen, wenn sich <strong>die</strong> vorgesehene Erlassung oder Änderung <strong>des</strong> Flächenwidmungsplanes/Bebauungsplanes<br />
ausschließlich <strong>des</strong>wegen verzögert, weil <strong>über</strong>örtliche Planungen<br />
berücksichtigt werden sollen. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Lan<strong>des</strong>regierung,<br />
<strong>die</strong> zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der <strong>über</strong>örtlichen<br />
Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall<br />
einer Verlängerung tritt <strong>die</strong> Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden <strong>des</strong> neuen Plans oder der<br />
Änderung <strong>des</strong> Plans außer Kraft.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 10) Antrag der FPÖ-Fraktion � Energiekostenzuschuss für sozial Bedürftige<br />
Die FPÖ-Fraktion schlägt vor, dass <strong>die</strong> Markgemeinde <strong>Neuhofen</strong> zusätzlich zu dem vom Land<br />
OÖ bzw. vom Bund ausgeschütteten �Heizkostenzuschuss�für sozial Bedürftige einen außerordentlichen<br />
Energiekostenzuschuss in Höhe von �70.- gewährt.<br />
Die FPÖ Fraktion stellt den Antrag, dass der Sozialausschuss <strong>über</strong> den Vorschlag berät und einen<br />
Beschluss fasst, aufgrund <strong>des</strong>sen <strong>die</strong> Ausbezahlung <strong>des</strong> Heizkostenzuschusses erfolgt. Ein weiterer<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss ist nicht mehr notwendig.<br />
Begründung:<br />
1. Erneut sind <strong>die</strong> Rohölpreise eklatant angestiegen. Der Heizölpreis hat sich nahezu verdoppelt,<br />
auch <strong>die</strong> Gaspreise werden voraussichtlich weiter steigen.<br />
18
2. Gerade sozial schwache Menschen haben berechtigte Sorgen, dass sie sich <strong>des</strong>wegen im<br />
bevorstehenden Winter <strong>die</strong> Heizkosten nicht mehr leisten können. Die Marktgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong> sollte daher ihren sozialen Auftrag in <strong>die</strong>ser Hinsicht wahrnehmen.<br />
Erläuterung:<br />
1. Im Jahr 2003 erhielten 57 Personen den Heizkostenzuschuss. Der dafür aufgewendete<br />
Betrag seitens der Marktgemeinde war �3887,03.<br />
2. Bei einer Gewährung <strong>des</strong> Energiezuschusses wie im Antrag vorgesehen auf z.B. �70.ergäben<br />
sich � bei gleich bleibender Personenanzahl �maximale Mehrkosten von<br />
�3990.- ein durchaus vertretbarer Betrag, der allerdings auch budgetär berücksichtigt<br />
werden müsste.<br />
Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, <strong>über</strong> den Antrag abzustimmen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 11) Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef Oberhuber<br />
Punkt 12) Allfälliges<br />
Die Freiwillige Feuerwehr beantragt <strong>die</strong> Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef<br />
Oberhuber für seine 65jährige Mitgliedschaft von.<br />
Dieses Ansuchen entspricht den geltenden Richtlinien.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, <strong>die</strong> Verleihung <strong>des</strong> Ehrenzeichens in Gold an Herrn Josef<br />
Oberhuber zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
a) Kreisverkehr<br />
GR Krenn regt an, das Schild, das <strong>die</strong> Straßensperre <strong>des</strong> Kreisverkehrs ankündigt, weiter nach<br />
vorne zu versetzen, da derzeit noch einige Leute einfahren.<br />
Die Bauzeit <strong>des</strong> Kreisverkehrs wird ca. sechs Wochen betragen. Der Feinbelag wird erst im<br />
nächsten Jahr aufgezogen werden.<br />
b) Tiefgarage Gappstraße<br />
19
GV Hauhart kritisiert <strong>die</strong> extrem schlechte Beleuchtung in der Tiefgarage Gappstraße.<br />
Außerdem wird der Dämmerungsschalter zu spät eingeschaltet.<br />
Es wird an <strong>die</strong> Hausverwaltung (LAWOG) herangetreten werden.<br />
c) Hakenkreuz-Schmierereien<br />
GR Eckerstorfer fordert, dass <strong>die</strong> Hakenkreuzschmierereien am Gebäude <strong>des</strong> Jugendzentrums angezeigt<br />
werden. Die Jugendlichen <strong>des</strong> Jugendzentrums haben damit nichts zu tun.<br />
Die Schmierereien werden von den Bauhofleuten entfernt werden.<br />
�����<br />
Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt der Bürgermeister allen Anwesenden für ihre Mitarbeit,<br />
verabschiedet sich und schließt <strong>die</strong> heutige <strong>Sitzung</strong> um 21.35 Uhr.<br />
___________________________ ________________________________<br />
Schriftführerin Vorsitzender<br />
____________________________ _________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />
____________________________ _________________________________<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />
20
Die gegenständliche <strong>Verhandlungsschrift</strong> wurde in der <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinde</strong>rates am<br />
_____________________ genehmigt.<br />
<strong>Neuhofen</strong>, am Bürgermeister<br />
Günter Engertsberger<br />
21