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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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52 Rechtsfolgen bei Verstößen<br />

6.4 Waiver<br />

Ein Waiver zieht i.d.R. keine direkte Folge für den Kreditnehmer nach sich, son<strong>der</strong>n er<br />

verkörpert vielmehr eine zeitlich befristet Verzichtserklärung auf eine Sanktionierung<br />

des vertragswidrigen Verhaltens. 253 Die Bedeutung des Waivers darf jedoch nicht un-<br />

terschätzt werden. Um die Funktionsfähigkeit von <strong>Covenants</strong> zu gewährleisten, muss<br />

dem Kreditnehmer klar gemacht werden, dass Verstöße gegen die vertraglichen Rege-<br />

lungen überwacht und erkannt werden. Eine bloße Duldung von Verstößen gegen Co-<br />

venants ohne den Kreditnehmer darauf hinzuweisen, ist daher fragwürdig und es ist da-<br />

von abzuraten. Um nicht das Risiko einzugehen, <strong>im</strong> Falle einer Duldung des Cove-<br />

nantsverstoßes spätere Sanktionsmöglichkeiten zu verlieren, sollte gegen den Kredit-<br />

nehmer eine Mahnung zur Einhaltung <strong>der</strong> Regelungen ausgesprochen werden. 254 Diese<br />

Mahnung sollte schriftlich erfolgen. Ergänzend wird dem Kunden häufig für die zeitlich<br />

befristete Duldung eines <strong>Covenants</strong>verstoßes eine sog. „Waiver Fee“ in Rechnung ge-<br />

stellt. 255<br />

Der Waiver ist <strong>der</strong>zeit eine <strong>der</strong> gebräuchlichsten Reaktionen <strong>der</strong> Genossenschaftsban-<br />

ken auf einen Verstoß gegen Financial <strong>Covenants</strong>. 86 % <strong>der</strong> <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenban-<br />

ken, die Financial <strong>Covenants</strong> verwenden, gegen die in <strong>der</strong> Vergangenheit verstoßen<br />

wurde, haben den Verstoß nach einer Mahnung an den Kreditnehmer geduldet. 24 %<br />

<strong>der</strong> Banken geben an, dass sie in <strong>der</strong> Vergangenheit bereits einen Verstoß ohne Mah-<br />

nung geduldet haben und bei einem Institut ist dies sogar gelegentlich <strong>der</strong> Fall (siehe<br />

Kapitel 7, Frage 3.11). Von dieser Variante <strong>der</strong> Duldung sollte künftig Abstand genom-<br />

men werden.<br />

253 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 77.<br />

254 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 120.<br />

255 Vgl. Haghani et al., Studie zum Management von Financial <strong>Covenants</strong>, S. 7.

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