Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...
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Negative <strong>Covenants</strong> 23<br />
folgen und <strong>im</strong> Falle einer faktischen Geschäftsführung auch durch § 69 AO i.V.m. § 35<br />
AO. 128 Ergänzend sind für den Kreditgeber auch Risiken aus dem Eigenkapitalersatz-<br />
recht denkbar, wenn aufgrund <strong>der</strong> starken Einflussmöglichkeit des Kreditgebers von ei-<br />
nem sog. Quasi-Gesellschafter ausgegangen werden kann. Nach Schmidt tritt die<br />
Schädlichkeit erst bei Einräumung von typischen Gesellschafterrechten ein. Dies n<strong>im</strong>mt<br />
Schmidt insbeson<strong>der</strong>e bei Einfluss von Grundlagenentscheidungen an. 129 Der Normad-<br />
ressatenkreis aus § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG könnte dadurch auch auf einen Kredit-<br />
geber erweitert werden. 130<br />
Durch das MoMiG kommt es zukünftig zu einer Abschaffung des gesellschaftsrechtli-<br />
chen Gläubigerschutzes (z.B. durch Eigenkapitalersatzrecht) zugunsten eines insol-<br />
venzrechtlichen Rangrücktritts- bzw. Anfechtungskonzepts. 131<br />
Abschließend müssen die vereinbarten <strong>Covenants</strong> auch <strong>der</strong> AGB-Kontrolle Stand hal-<br />
ten. Während Negativerklärungen und Pari Passu-Klauseln durch die Inhaltskontrolle,<br />
resultierend aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, kaum zu beanstanden sind, ergeben sich<br />
durch <strong>Covenants</strong> mit einem stärkeren Einfluss auf die Geschäftsführung erhebliche<br />
rechtliche Risiken. 132 Eine gründliche Abwägung des Ausmaßes des Kontrollinteresses<br />
und <strong>der</strong> Höhe des Risikos ist hier zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Aus <strong>der</strong> Vielzahl möglicher rechtlicher Risiken wird die Bedeutung einer umfangreichen<br />
rechtlichen Expertise des Kreditinstituts deutlich. <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken, die Ne-<br />
gative <strong>Covenants</strong> einsetzen, sollten dementsprechend über einen Syndikus o<strong>der</strong> in die-<br />
sem Bereich erfahrene Marktfolgemitarbeiter verfügen. Ansonsten können statt <strong>der</strong> ge-<br />
wünschten Risikoreduktion durch <strong>Covenants</strong> höhere Risiken entstehen. Der Einsatz von<br />
Cross Default-Klauseln und Asset Disposal-Klausel ist aufgrund <strong>der</strong> unklaren Rechtsla-<br />
ge risikobehaftet. Die Genossenschaftsverbände können die <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenban-<br />
ken durch Stellungnahmen und Mustervertragsklauseln unterstützen.<br />
Die Vereinbarung von Negativerklärungen und Pari Passu-Klauseln hingegen birgt auf-<br />
grund des schwächeren Eingriffs in die Geschäftsführung geringere rechtliche Risiken.<br />
Die Verwendung einer Change of Control-Klausel ist bei übernahmegefährdeten Unter-<br />
nehmen zu prüfen.<br />
Eine Übersicht über die behandelten Negative <strong>Covenants</strong> liefert Abb. 3.<br />
128 Vgl. Siebert, Steuerliche Haftung, S. 397 f.<br />
129 Vgl. Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, S. 1691, Tz. 154.<br />
130 Vgl. Tillmann, Gesellschafterähnliche Darlehensgeber, S. 200.<br />
131 Vgl. Wedemann, GmbH-Recht, S. 1384ff.<br />
132 Vgl. Weitnauer, <strong>Covenants</strong> und AGB-Kontrolle, S. 1446.