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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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Negative <strong>Covenants</strong> 23<br />

folgen und <strong>im</strong> Falle einer faktischen Geschäftsführung auch durch § 69 AO i.V.m. § 35<br />

AO. 128 Ergänzend sind für den Kreditgeber auch Risiken aus dem Eigenkapitalersatz-<br />

recht denkbar, wenn aufgrund <strong>der</strong> starken Einflussmöglichkeit des Kreditgebers von ei-<br />

nem sog. Quasi-Gesellschafter ausgegangen werden kann. Nach Schmidt tritt die<br />

Schädlichkeit erst bei Einräumung von typischen Gesellschafterrechten ein. Dies n<strong>im</strong>mt<br />

Schmidt insbeson<strong>der</strong>e bei Einfluss von Grundlagenentscheidungen an. 129 Der Normad-<br />

ressatenkreis aus § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG könnte dadurch auch auf einen Kredit-<br />

geber erweitert werden. 130<br />

Durch das MoMiG kommt es zukünftig zu einer Abschaffung des gesellschaftsrechtli-<br />

chen Gläubigerschutzes (z.B. durch Eigenkapitalersatzrecht) zugunsten eines insol-<br />

venzrechtlichen Rangrücktritts- bzw. Anfechtungskonzepts. 131<br />

Abschließend müssen die vereinbarten <strong>Covenants</strong> auch <strong>der</strong> AGB-Kontrolle Stand hal-<br />

ten. Während Negativerklärungen und Pari Passu-Klauseln durch die Inhaltskontrolle,<br />

resultierend aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, kaum zu beanstanden sind, ergeben sich<br />

durch <strong>Covenants</strong> mit einem stärkeren Einfluss auf die Geschäftsführung erhebliche<br />

rechtliche Risiken. 132 Eine gründliche Abwägung des Ausmaßes des Kontrollinteresses<br />

und <strong>der</strong> Höhe des Risikos ist hier zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Aus <strong>der</strong> Vielzahl möglicher rechtlicher Risiken wird die Bedeutung einer umfangreichen<br />

rechtlichen Expertise des Kreditinstituts deutlich. <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken, die Ne-<br />

gative <strong>Covenants</strong> einsetzen, sollten dementsprechend über einen Syndikus o<strong>der</strong> in die-<br />

sem Bereich erfahrene Marktfolgemitarbeiter verfügen. Ansonsten können statt <strong>der</strong> ge-<br />

wünschten Risikoreduktion durch <strong>Covenants</strong> höhere Risiken entstehen. Der Einsatz von<br />

Cross Default-Klauseln und Asset Disposal-Klausel ist aufgrund <strong>der</strong> unklaren Rechtsla-<br />

ge risikobehaftet. Die Genossenschaftsverbände können die <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenban-<br />

ken durch Stellungnahmen und Mustervertragsklauseln unterstützen.<br />

Die Vereinbarung von Negativerklärungen und Pari Passu-Klauseln hingegen birgt auf-<br />

grund des schwächeren Eingriffs in die Geschäftsführung geringere rechtliche Risiken.<br />

Die Verwendung einer Change of Control-Klausel ist bei übernahmegefährdeten Unter-<br />

nehmen zu prüfen.<br />

Eine Übersicht über die behandelten Negative <strong>Covenants</strong> liefert Abb. 3.<br />

128 Vgl. Siebert, Steuerliche Haftung, S. 397 f.<br />

129 Vgl. Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, S. 1691, Tz. 154.<br />

130 Vgl. Tillmann, Gesellschafterähnliche Darlehensgeber, S. 200.<br />

131 Vgl. Wedemann, GmbH-Recht, S. 1384ff.<br />

132 Vgl. Weitnauer, <strong>Covenants</strong> und AGB-Kontrolle, S. 1446.

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