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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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Negative <strong>Covenants</strong> 21<br />

haben. In diesem Fall könnten die Ansprüche <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong> zuerst ausgefallenen<br />

Zahlungen evtl. noch aus einer Haftungsmasse befriedigt werden, für die Gläubiger <strong>der</strong><br />

weiteren Anleihen gäbe es keine verwertbaren Aktiva mehr. 116 Überträgt man diesen<br />

Fall auf das Kreditgeschäft <strong>der</strong> <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken <strong>im</strong> deutschen Rechtsraum,<br />

so erkennt man, dass ein Schutz durch <strong>Covenants</strong> nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, da bereits ein<br />

gesetzlicher Schutz besteht. Durch die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO wird als<br />

Konsequenz ein Insolvenzverfahren ausgelöst. 117<br />

Durch die InsO wird eine weitgehende Gleichstellung aller Gläubiger geschaffen. Ur-<br />

sprüngliche Marktpositionen sind dabei irrelevant. 118 Im Gegensatz zu klassischen ding-<br />

lichen Sicherheiten bieten <strong>Covenants</strong> bei einem Insolvenzverfahren keine Bevorrechti-<br />

gung und haben keine schuldrechtliche Wirkung. 119<br />

In <strong>der</strong> Praxis hat sich diese Ausprägung <strong>der</strong> Negative <strong>Covenants</strong> bei den <strong>Volks</strong>- und<br />

Raiffeisenbanken nicht durchgesetzt. Sie wird von etwa 12 % <strong>der</strong> Banken, die sich für<br />

die Anwendung von allgemeinen <strong>Covenants</strong> entschieden haben, verwendet (siehe Ka-<br />

pitel 7, Frage 2.4).<br />

4.2.4 Asset Disposal-Klausel<br />

Eine Asset Disposal-Klausel bzw. eine L<strong>im</strong>itation on Asset Sales 120 wird vereinbart um<br />

die Veräußerung jetziger und zukünftiger Aktiva des Kreditnehmers einzuschränken.<br />

Von dieser Regelung auszunehmen sind Vermögensgegenstände des gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetriebs da die Anwendung hier we<strong>der</strong> praktikabel noch zweckdienlich ist.<br />

Ziel dieser Vereinbarung ist es die Vermögenssubstanz des Unternehmens zu erhalten.<br />

Rechtliche Schwierigkeiten könnten bei dieser Klausel dadurch Eintreten, dass die Ver-<br />

äußerung von Grundvermögen nicht zwingend eine Erhöhung des Kreditausfallrisikos<br />

mit sich bringt, die Untersagung jedoch einen deutlichen Eingriff in die Dispositionsfrei-<br />

heit <strong>der</strong> Geschäftsführung darstellt. 121<br />

<strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken könnten diese Klausel u.U. für wesentliche Aktiva des Un-<br />

ternehmens verwenden, falls das Risiko besteht, dass die Entscheidungsträger das<br />

116 Vgl. Menz, Moral Hazard und <strong>Covenants</strong>, S. 777.<br />

117 Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 101.<br />

118 Vgl. Burger/Buchhart, Financial <strong>Covenants</strong> statt Insolvenzordnung, S. 102.<br />

119 Vgl. Leibenger, Mehr Freiraum bei Kreditvereinbarungen, S. 142.<br />

120 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 58.<br />

121 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 97.

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