Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...
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20 Negative <strong>Covenants</strong><br />
Typischerweise werden Pari Passu-Klauseln und Negativerklärungen bei Kreditsyndi-<br />
zierungen verwendet, um einen Gleichrang herzustellen und den Kredit nicht wirtschaft-<br />
lich für einzelne beteiligte Institute zu Nachrangdarlehen werden zu lassen. 111<br />
Die Gleichrangbest<strong>im</strong>mung ist unter <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken <strong>der</strong> am häufigsten<br />
verwendete Negative Covenant. Sie wird von 71 % <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> allgemeiner Cove-<br />
nants und von mehr als <strong>der</strong> Hälfte, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Umfrage in Kapitel 7 teilnehmenden Kre-<br />
ditinstituten genutzt (siehe Frage 2.4).<br />
4.2.3 Cross Default-Klausel<br />
Bei <strong>der</strong> Cross Default-Klausel handelt es sich um eine <strong>im</strong> internationalen Kreditgeschäft<br />
gebräuchliche Vertragsklausel. 112 Für diese Klausel gibt es zwei unterschiedliche Ges-<br />
taltungsmöglichkeiten.<br />
Zum einen existiert die Möglichkeit ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht für den Fall einer Ver-<br />
tragsverletzung einer dritten Partei einzurichten. 113 Dies ist in einer Konstellation denk-<br />
bar, in <strong>der</strong> sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen eines Konzerns Kreditnehmer<br />
eines Kreditinstituts sind.<br />
Zum an<strong>der</strong>en kann die Cross Default-Klausel festlegen, dass die Kreditfor<strong>der</strong>ung Fällig-<br />
keit erlangt o<strong>der</strong> das Kreditverhältnis von Seiten des Kreditgebers gekündigt werden<br />
darf, wenn <strong>der</strong> Kreditnehmer einer an<strong>der</strong>en gegen ihn gerichteten For<strong>der</strong>ung nicht<br />
nachkommt. 114 Eine Cross Default-Klausel bei <strong>der</strong> ein Kündigungsrecht erst nach<br />
rechtswirksamer Kündigung einer an<strong>der</strong>en fällig gestellten For<strong>der</strong>ung des Kreditneh-<br />
mers in Kraft tritt, ist nach Kästle nicht zu beanstanden. 115<br />
Insgesamt ist die Cross Default-Klausel für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Volks</strong>- und<br />
Raiffeisenbanken zu weitgehend und kann dem Kreditnehmer kaum als erfor<strong>der</strong>lich<br />
vermittelt werden. Weiterhin ist <strong>der</strong> ursprüngliche Nutzen dieser Klausel bei einem<br />
Transfer in einen Kreditvertrag einer <strong>Volks</strong>- o<strong>der</strong> Raiffeisenbank nicht ersichtlich. Diese<br />
Klausel sollte Anleihegläubiger vor einer Benachteiligung bei einer Insolvenz des Anlei-<br />
heschuldners schützen. Dies wäre insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn ein Unternehmen meh-<br />
rere Anleihen emittiert hat und die Couponzahlungen unterschiedliche Zahlungstermine<br />
111 Vgl. Lüdiger et al., Opt<strong>im</strong>ierung <strong>der</strong> Vertriebs- und Portfoliosteuerung, S. 579.<br />
112 Vgl. Breuer/Schweizer, Lexikon Corporate Finance, S. 114.<br />
113 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 96.<br />
114 Vgl. Rock, Checkliste: Akquisitionsfinanzierung, S. 425.<br />
115 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 97.