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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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Negative <strong>Covenants</strong> 19<br />

Insgesamt kann eine Implementierung <strong>der</strong> Negativklausel in die Kreditverträge <strong>der</strong><br />

<strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken einzelfallbezogen sinnvoll sein. Sie kann z.B. bei Kunden<br />

mit einer starken Verhandlungsmacht verwendet werden, bei denen klassische Sicher-<br />

heiten nicht durchsetzbar sind. Allerdings darf diese Klausel nicht generell die Bestel-<br />

lung klassischer Sicherheiten ersetzen. Auch die Überlegung bei Kreditnehmern guter<br />

Bonität <strong>im</strong>mer zunächst eine Negativklausel zu vereinbaren und bei einer Verschlechte-<br />

rung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse über die AGB-Banken eine Nachbesicherung zu<br />

verlangen ist nicht ratsam, da die Sicherheiten dann schon an<strong>der</strong>weitig bestellt sein<br />

könnten.<br />

Wie die durchgeführte Umfrage zeigt, wird die Negativerklärung von den <strong>Volks</strong>- und<br />

Raiffeisenbanken häufig verwendet. 63 % <strong>der</strong> Banken, die sich für die Anwendung all-<br />

gemeiner <strong>Covenants</strong> entscheiden, nutzen Negativerklärungen (siehe Kapitel 7, Frage<br />

2.4). Dies entspricht 46 % aller Teilnehmer <strong>der</strong> Umfrage.<br />

Regelmäßig wird bei <strong>der</strong> Vereinbarung einer Negativerklärung gleichzeitig eine, auch<br />

unter Negative <strong>Covenants</strong> subsumierte, sog. Pari Passu-Klausel vereinbart. 107<br />

4.2.2 Pari Passu-Klausel<br />

Die Pari Passu-Klausel ist eine Gleichrangbest<strong>im</strong>mung. 108 Durch diese Klausel wird für<br />

den Insolvenzfall des Kreditnehmers <strong>der</strong> Gleichrang für den Kreditgeber gegenüber drit-<br />

ten Gläubigern hergestellt. 109 Möchte <strong>der</strong> Kreditnehmer nach <strong>der</strong> Vereinbarung einer<br />

Pari Passu-Klausel für einen an<strong>der</strong>en Gläubiger eine Sicherheit bestellen, so ist er dazu<br />

verpflichtet dem Kreditgeber eine gleichwertige Sicherheit anzubieten. 110<br />

Die Zielsetzungen von Negativerklärung und Pari-Passu-Klausel sind identisch. In bei-<br />

den Fällen soll eine Sicherstellung einer gewissen Haftungsmasse für den Kreditgeber<br />

bei einem Kreditausfall erfolgen, ohne den Abschluss einer klassischen Sicherheit<br />

durchzuführen.<br />

Für die Eignung <strong>der</strong> Pari Passu-Klausel für <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken gilt folglich<br />

analoges wie für die Negativerklärung. Entscheidet sich ein Kreditgeber für die Einbin-<br />

dung <strong>der</strong> Pari Passu-Klausel in einen Kreditvertrag, so sollte er auch eine Negativerklä-<br />

rung <strong>im</strong>plementieren und vice versa.<br />

107 Vgl. Wand, Musterdarlehensvertrag, S. 1976.<br />

108 Vgl. Velte, Reformierung des Kapitalerhaltungssystems, S. 639.<br />

109 Vgl. Hartmann-Wendels et al., Bankbetriebslehre, S. 175.<br />

110 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 70.

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