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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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16 Positive <strong>Covenants</strong><br />

pflichtung des Kreditnehmers zur Gesetzestreue ein an<strong>der</strong>es Ziel verfolgt werden. Ge-<br />

mäß § 823 Abs. 2 BGB wird bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ein Schadener-<br />

satzanspruch ausgelöst. Durch die Verpflichtung zur Gesetzestreue wird die Beschrän-<br />

kung auf Schutzgesetze aufgehoben und je<strong>der</strong> Gesetzesverstoß wird zugleich ein Ver-<br />

tragsverstoß durch den Kreditnehmer. 91 <strong>Covenants</strong> sind in diesem Zusammenhang je-<br />

doch nicht unbedingt für eine Kündigung durch die Bank erfor<strong>der</strong>lich. Führt <strong>der</strong> Geset-<br />

zesverstoß zu einer wesentlichen Verschlechterung <strong>der</strong> Vermögensverhältnisse, welche<br />

die Rückzahlung <strong>der</strong> Verbindlichkeiten gegenüber <strong>der</strong> Bank bedroht, besteht ein außer-<br />

ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 1 BGB. 92<br />

Für die Volk- und Raiffeisenbanken erscheint <strong>der</strong> Nutzen den eine Einbindung dieser<br />

Regelungen mit sich bringt marginal. Die Verpflichtung zum Abschluss und zur Auf-<br />

rechterhaltung relevanter Versicherungen kann sinnvoll sein und wird bereits üblicher-<br />

weise zum Schutz dinglicher Sicherheiten verwendet. Auf darüber hinausgehende Ver-<br />

einbarungen kann verzichtet werden, da diese vorauszusetzen sind, um dem Kredit-<br />

nehmer eine persönliche Kreditwürdigkeit zu bescheinigen.<br />

3.3 Zwischenergebnis<br />

Positive <strong>Covenants</strong> sind für den Einsatz bei <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken gut geeignet.<br />

Es ist dabei allerdings zwischen Informationspflichten und weiteren positiven <strong>Covenants</strong><br />

zu unterscheiden.<br />

Die vertragliche Vereinbarung von Informationspflichten trägt den für Kreditinstitute re-<br />

levanten Offenlegungspflichten Rechnung und unterstützt nachhaltig <strong>der</strong>en Umsetzung.<br />

Die Einfor<strong>der</strong>ung von Unterlagen, die über den Jahresabschluss hinausgehen und ge-<br />

gebenenfalls die Durchführung eigener Ermittlungen, kann u.U. zwingend erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein, um sich ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

zu schaffen und zu einer abschließenden Beurteilungsfestigkeit über die Kreditgewäh-<br />

rung zu gelangen. 93<br />

Da weiterhin kaum rechtliche Risiken aus <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung von Informati-<br />

onspflichten hervorgehen, sollten sie, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Durchsetzbarkeit be<strong>im</strong><br />

Kunden, des Aufwands für den Kreditnehmer, <strong>der</strong> Kosten für die Auswertung durch den<br />

Kreditgeber und des Risikogehaltes des Kreditengagements, eingesetzt werden.<br />

91 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 56.<br />

92 Vgl. Bruchner/Krepold, Kündigungsrecht, S. 2192.<br />

93 Vgl. Bantleon, Präsentation Kapitaldienstfähigkeit, Folie 32.

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