Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...
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16 Positive <strong>Covenants</strong><br />
pflichtung des Kreditnehmers zur Gesetzestreue ein an<strong>der</strong>es Ziel verfolgt werden. Ge-<br />
mäß § 823 Abs. 2 BGB wird bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ein Schadener-<br />
satzanspruch ausgelöst. Durch die Verpflichtung zur Gesetzestreue wird die Beschrän-<br />
kung auf Schutzgesetze aufgehoben und je<strong>der</strong> Gesetzesverstoß wird zugleich ein Ver-<br />
tragsverstoß durch den Kreditnehmer. 91 <strong>Covenants</strong> sind in diesem Zusammenhang je-<br />
doch nicht unbedingt für eine Kündigung durch die Bank erfor<strong>der</strong>lich. Führt <strong>der</strong> Geset-<br />
zesverstoß zu einer wesentlichen Verschlechterung <strong>der</strong> Vermögensverhältnisse, welche<br />
die Rückzahlung <strong>der</strong> Verbindlichkeiten gegenüber <strong>der</strong> Bank bedroht, besteht ein außer-<br />
ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 1 BGB. 92<br />
Für die Volk- und Raiffeisenbanken erscheint <strong>der</strong> Nutzen den eine Einbindung dieser<br />
Regelungen mit sich bringt marginal. Die Verpflichtung zum Abschluss und zur Auf-<br />
rechterhaltung relevanter Versicherungen kann sinnvoll sein und wird bereits üblicher-<br />
weise zum Schutz dinglicher Sicherheiten verwendet. Auf darüber hinausgehende Ver-<br />
einbarungen kann verzichtet werden, da diese vorauszusetzen sind, um dem Kredit-<br />
nehmer eine persönliche Kreditwürdigkeit zu bescheinigen.<br />
3.3 Zwischenergebnis<br />
Positive <strong>Covenants</strong> sind für den Einsatz bei <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken gut geeignet.<br />
Es ist dabei allerdings zwischen Informationspflichten und weiteren positiven <strong>Covenants</strong><br />
zu unterscheiden.<br />
Die vertragliche Vereinbarung von Informationspflichten trägt den für Kreditinstitute re-<br />
levanten Offenlegungspflichten Rechnung und unterstützt nachhaltig <strong>der</strong>en Umsetzung.<br />
Die Einfor<strong>der</strong>ung von Unterlagen, die über den Jahresabschluss hinausgehen und ge-<br />
gebenenfalls die Durchführung eigener Ermittlungen, kann u.U. zwingend erfor<strong>der</strong>lich<br />
sein, um sich ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
zu schaffen und zu einer abschließenden Beurteilungsfestigkeit über die Kreditgewäh-<br />
rung zu gelangen. 93<br />
Da weiterhin kaum rechtliche Risiken aus <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung von Informati-<br />
onspflichten hervorgehen, sollten sie, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Durchsetzbarkeit be<strong>im</strong><br />
Kunden, des Aufwands für den Kreditnehmer, <strong>der</strong> Kosten für die Auswertung durch den<br />
Kreditgeber und des Risikogehaltes des Kreditengagements, eingesetzt werden.<br />
91 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 56.<br />
92 Vgl. Bruchner/Krepold, Kündigungsrecht, S. 2192.<br />
93 Vgl. Bantleon, Präsentation Kapitaldienstfähigkeit, Folie 32.