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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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Positive <strong>Covenants</strong> 15<br />

nauere Prüfung durch das Kreditinstitut sein. Die persönliche Kreditwürdigkeit, die eine<br />

Grundvoraussetzung für jede Kreditvergabe ist, wird dadurch beschädigt. 86<br />

Bei stark risikobehafteten Engagements wäre auch die Verpflichtung einer Testierung<br />

<strong>der</strong> Jahresabschlüsse durch einen Abschlussprüfer in regelmäßigen Abständen sinn-<br />

voll, sofern das Unternehmen nicht ohnehin schon durch § 316 Abs. 1 HGB dazu ver-<br />

pflichtet ist. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit <strong>der</strong> vorliegenden Zahlen erhöht. Zumin-<br />

dest eine Plausibilitätsprüfung ist aber zwingend durchzuführen.<br />

Sollte das Kreditinstitut die Verwendung von Financial <strong>Covenants</strong> vorsehen, so bilden<br />

die Informationspflichten regelmäßig die Mindestanfor<strong>der</strong>ung um die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Kennzahlen prüfen zu können. 87<br />

3.2.2 Weitere Positive <strong>Covenants</strong><br />

Bei den weiteren Positive <strong>Covenants</strong>, die nicht pr<strong>im</strong>är <strong>der</strong> Informationsgewinnung die-<br />

nen, handelt es sich um Regelungen, die meist generell gehalten werden. 88 Folgende<br />

Verpflichtung können dabei vereinbart werde: 89<br />

� Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

� Unterhaltung <strong>der</strong> notwendigen Versicherungen<br />

� Einhaltung <strong>der</strong> relevanten Gesetze<br />

� Unterhaltung <strong>der</strong> Liegenschaften, Maschinen und Mobilien<br />

� Sicherstellung eines erfahrenen Managements<br />

� Zahlung <strong>der</strong> Steuern bei Fälligkeit<br />

Diese Regelungen haben hauptsächlich das Ziel, den ordnungsgemäßen Geschäftbe-<br />

trieb zu gewährleisten und einen Verstoß gegen Gesetze zu vermeiden.<br />

Die Existenz <strong>der</strong> Klausel zur Einhaltung <strong>der</strong> relevanten Gesetze begründet sich in ihrer<br />

Herkunft aus dem US-amerikanischen Recht, bei dem <strong>der</strong> Kreditgeber dem hohen Risi-<br />

ko ausgesetzt ist, bei einem Rechtsverstoß des Kreditnehmers in Mithaftung zu gera-<br />

ten. 90 Im deutschen Recht kann eine solche Haftung allenfalls bei einer kollusiven<br />

Handlung von Kreditgeber und Kreditnehmer erfolgen. Allerdings könnte durch die Ver-<br />

86 Vgl. Bantleon/Schorr, Kapitaldienstfähigkeit, S. 13.<br />

87 Vgl. Schackmann/Behling, Akquisitions- und Unternehmensfinanzierung, S. 789.<br />

88 Vgl. Lutz, Studie zum Einsatz von <strong>Covenants</strong>, S. 3.<br />

89 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 53.<br />

90 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 56.

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