Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...
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Positive <strong>Covenants</strong> 13<br />
3.2.1.2 Informationsbeschaffung durch Positive <strong>Covenants</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Vorschriften ist es für <strong>Volks</strong>- und Raiffeisenbanken zwingend<br />
erfor<strong>der</strong>lich sich umfangreiche Informationen über den Kreditnehmer zu beschaffen. Die<br />
Informationsbeschaffung ist sowohl vor <strong>der</strong> Kreditgewährung, als auch bei laufenden<br />
Kreditverhältnissen erfor<strong>der</strong>lich. 74 Die Informationsquellen sind vielfältig. Schon in § 18<br />
KWG wird insbeson<strong>der</strong>e auf die Einholung von Jahresabschlüssen hingewiesen. Somit<br />
liegen dem Kreditinstitut eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. ein<br />
Anhang vor. Die Aktualität <strong>der</strong> Unterlagen und die Aussagekraft über die wirtschaftli-<br />
chen Verhältnisse sind jedoch z. T. eingeschränkt, da sie häufig erst lange nach Ab-<br />
schluss des Geschäftsjahres eingereicht werden und für sich genommen nicht <strong>im</strong>mer<br />
ausreichende Daten liefern. Weiterhin sind nicht alle Firmenkunden gesetzlich dazu<br />
verpflichtetet einen Jahresabschluss zu erstellen. Kreditnehmer können <strong>im</strong> Rahmen von<br />
Positive <strong>Covenants</strong> jedoch zur Einreichung folgen<strong>der</strong> Unterlagen verpflichtet werden: 75<br />
� Regelmäßige BWAs auf kumulierter Basis spätestens bis xx Tage nach Ende<br />
des jeweiligen Monats<br />
� Vierteljahresstatus, inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Cashflow-<br />
Rechnung und einem Soll-Ist-Vergleich zur vorherigen Planung<br />
� Business-Plan für das nächste Geschäftsjahr<br />
� Übersicht über das Grundvermögen<br />
� Planrechnung für die folgenden Jahre<br />
� Konzernabschluss 76 (bei entsprechenden Strukturen)<br />
� Lagebericht (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Risikobericht) 77<br />
� Ad hoc-Berichte über Ereignisse, die einen beson<strong>der</strong>en Einfluss auf das Unter-<br />
nehmen haben können 78 (z. B. For<strong>der</strong>ungsausfälle)<br />
74 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2.1, Tz. 1 und BTO 1.2.2, Tz. 1.<br />
75 Vgl. Kästle, Rechtsfragen <strong>der</strong> Verwendung von <strong>Covenants</strong>, S. 5.<br />
76 Vgl. Friedl, An <strong>der</strong> Leine <strong>der</strong> Banken, S. 50.<br />
77 Vgl. Achtert, Dynamische Darlehenskonditionen, S. 67.<br />
78 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass kein Verstoß gegen mögliche Verschwiegenheitspflichten<br />
erfolgt. Exemplarisch hierfür steht § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, <strong>der</strong> Vorstände zur Verschwiegenheit<br />
bezüglich Betriebs- und Geschäftsgehe<strong>im</strong>nissen verpflichtet. Gehe<strong>im</strong>nisvereinbarungen sind jedoch zwischen<br />
Kreditinstituten und Kunden möglich, vgl. Schackmann/Behling, Akquisitions- und Unternehmensfinanzierung,<br />
S. 793.