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Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...

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8 Grundlagen zu <strong>Covenants</strong><br />

resultierend werden viele Kapitalgesellschaften, die nun in eine geringere Größenstufe<br />

fallen, verschiedene gesetzliche Erleichterungen nutzen. Die Kapitalgesellschaften, die<br />

künftig als kleine statt als mittelgroße Gesellschaften eingestuft werden, brauchen z.B.<br />

gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht mehr erstellen, dürfen den Jah-<br />

resabschluss später aufstellen und müssen ihn gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht durch<br />

einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Diese Verän<strong>der</strong>ung ist automatisch mit einem In-<br />

formationsverlust für die kreditgebenden Institute verbunden. Sollte <strong>der</strong> Lagebericht für<br />

den Kreditgeber weiterhin erfor<strong>der</strong>lich sein um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Un-<br />

ternehmens abschließend beurteilen zu können, kann dessen Aufstellung und Einrei-<br />

chung privatrechtlich durch <strong>Covenants</strong> durchgesetzt werden.<br />

Auch eine frühzeitige Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses von Kredit-<br />

nehmern mit Problemengagements könnte so gefor<strong>der</strong>t werden. Der Kreditgeber kann<br />

weiterhin bei problematischen Engagements durch <strong>Covenants</strong> die Testierung des Jah-<br />

resabschlusses durch einen Abschlussprüfer einfor<strong>der</strong>n.<br />

2.5 Vorgaben <strong>der</strong> MaRisk für die Verwendung<br />

In den MaRisk existieren keine expliziten Vorgaben, die sich mit <strong>der</strong> Anwendung von<br />

<strong>Covenants</strong> befassen. Allerdings können verschiedene aufsichtsrechtliche Anfor<strong>der</strong>un-<br />

gen <strong>im</strong>plizit abgeleitet werden.<br />

Laut den MaRisk sind „Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompeten-<br />

zen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege (...) klar zu definieren<br />

und aufeinan<strong>der</strong> abzust<strong>im</strong>men.“ 47 Folglich müssen bei <strong>der</strong> Anwendung von <strong>Covenants</strong><br />

entsprechende Beschreibungen in die Arbeitsanweisungen des Kreditinstituts aufge-<br />

nommen werden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Vervollständigung <strong>der</strong> Arbeitsanweisungen ist weiterhin zu prüfen, ob<br />

die Regelungen <strong>der</strong> MaRisk bezüglich <strong>der</strong> Abweichung von Standardtexten in Kreditver-<br />

trägen berücksichtigt werden. Demnach hat eine rechtliche Prüfung durch eine vom<br />

Markt unabhängige Stelle zu erfolgen. 48 Auch wenn diese Prüfung nur erfolgen muss,<br />

soweit sie unter Risikogesichtspunkten erfor<strong>der</strong>lich ist, so ist sie zumindest bei <strong>der</strong> An-<br />

47 BaFin, MaRisk, AT 4.3.1, Tz. 2.<br />

48 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2., Tz. 11.

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