Covenants im Firmenkundenkreditgeschäft der Volks - DHBW ...
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8 Grundlagen zu <strong>Covenants</strong><br />
resultierend werden viele Kapitalgesellschaften, die nun in eine geringere Größenstufe<br />
fallen, verschiedene gesetzliche Erleichterungen nutzen. Die Kapitalgesellschaften, die<br />
künftig als kleine statt als mittelgroße Gesellschaften eingestuft werden, brauchen z.B.<br />
gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht mehr erstellen, dürfen den Jah-<br />
resabschluss später aufstellen und müssen ihn gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht durch<br />
einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Diese Verän<strong>der</strong>ung ist automatisch mit einem In-<br />
formationsverlust für die kreditgebenden Institute verbunden. Sollte <strong>der</strong> Lagebericht für<br />
den Kreditgeber weiterhin erfor<strong>der</strong>lich sein um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Un-<br />
ternehmens abschließend beurteilen zu können, kann dessen Aufstellung und Einrei-<br />
chung privatrechtlich durch <strong>Covenants</strong> durchgesetzt werden.<br />
Auch eine frühzeitige Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses von Kredit-<br />
nehmern mit Problemengagements könnte so gefor<strong>der</strong>t werden. Der Kreditgeber kann<br />
weiterhin bei problematischen Engagements durch <strong>Covenants</strong> die Testierung des Jah-<br />
resabschlusses durch einen Abschlussprüfer einfor<strong>der</strong>n.<br />
2.5 Vorgaben <strong>der</strong> MaRisk für die Verwendung<br />
In den MaRisk existieren keine expliziten Vorgaben, die sich mit <strong>der</strong> Anwendung von<br />
<strong>Covenants</strong> befassen. Allerdings können verschiedene aufsichtsrechtliche Anfor<strong>der</strong>un-<br />
gen <strong>im</strong>plizit abgeleitet werden.<br />
Laut den MaRisk sind „Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompeten-<br />
zen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege (...) klar zu definieren<br />
und aufeinan<strong>der</strong> abzust<strong>im</strong>men.“ 47 Folglich müssen bei <strong>der</strong> Anwendung von <strong>Covenants</strong><br />
entsprechende Beschreibungen in die Arbeitsanweisungen des Kreditinstituts aufge-<br />
nommen werden.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Vervollständigung <strong>der</strong> Arbeitsanweisungen ist weiterhin zu prüfen, ob<br />
die Regelungen <strong>der</strong> MaRisk bezüglich <strong>der</strong> Abweichung von Standardtexten in Kreditver-<br />
trägen berücksichtigt werden. Demnach hat eine rechtliche Prüfung durch eine vom<br />
Markt unabhängige Stelle zu erfolgen. 48 Auch wenn diese Prüfung nur erfolgen muss,<br />
soweit sie unter Risikogesichtspunkten erfor<strong>der</strong>lich ist, so ist sie zumindest bei <strong>der</strong> An-<br />
47 BaFin, MaRisk, AT 4.3.1, Tz. 2.<br />
48 Vgl. BaFin, MaRisk, BTO 1.2., Tz. 11.