07.01.2013 Aufrufe

Schwarzbuch Hund - Problemhundtherapie in NRW

Schwarzbuch Hund - Problemhundtherapie in NRW

Schwarzbuch Hund - Problemhundtherapie in NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A U S G A B E 3 / 2 0 0 9<br />

Rechtsprechung: kurz notiert...<br />

Haltung „gefährlicher“ <strong>Hund</strong>e<br />

BVerwG, Urteile vom 20. August 2003, Az.: 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN<br />

5.02<br />

Leitsatz des Bearbeiters:<br />

E<strong>in</strong>e Verordnung, wonach für die Haltung gefährlicher <strong>Hund</strong>e e<strong>in</strong>e Erlaubnis erforderlich<br />

ist, ist unwirksam, wenn die Gefährlichkeit des e<strong>in</strong>zelnen <strong>Hund</strong>es alle<strong>in</strong> aus der<br />

Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse gefolgert wird.<br />

Problemstellung:<br />

Zentrales Merkmal zahlreicher Verordnungen, die die Allgeme<strong>in</strong>heit vor besonders<br />

gefährlichen <strong>Hund</strong>en schützen sollen, ist die Gefährlichkeit des e<strong>in</strong>zelnen Tieres. Dabei<br />

ist nach dieser Entscheidung stets auf die <strong>in</strong>dividuelle Gefährlichkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es und<br />

nicht schon auf dessen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er „gefährlichen“ Rasse abzustellen.<br />

Die Antragsteller <strong>in</strong> mehreren Verfahren wenden sich gegen Teile der <strong>Hund</strong>ehalterverordnung<br />

des Landes Brandenburg (<strong>Hund</strong>ehV). Für das Halten von gefährlichen <strong>Hund</strong>en<br />

ist danach e<strong>in</strong>e Erlaubnis nötig. Die E<strong>in</strong>ordnung als „gefährlicher“ <strong>Hund</strong> erfolgt<br />

dabei teilweise alle<strong>in</strong> aufgrund der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse. Das<br />

OVG wies die gegen die Verordnung erhobenen Normenkontrollanträge größtenteils<br />

zurück. Auf die Revision der Antragsteller erklärte das BVerwG die entsprechenden<br />

Vorschriften für unwirksam.<br />

Die <strong>Hund</strong>ehalterverordnung ist nichtig, soweit dar<strong>in</strong> für die Gefährlichkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es<br />

nur auf dessen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Hund</strong>erasse abgestellt wird.<br />

1. Für § 8 II Nr. 2 <strong>Hund</strong>ehV, wonach e<strong>in</strong>zelne <strong>Hund</strong>erassen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Liste von<br />

„gefährlichen <strong>Hund</strong>en“ aufgenommen werden, fehlt es an e<strong>in</strong>er Ermächtnisgrundlage.<br />

a) Die zugrunde liegende Verordnungsermächtigung gestattet den Erlass von ordnungsbehördlichen<br />

Verordnungen zur Abwehr von (abstrakten) Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung. Nicht erfasst werden vorbeugende Maßnahmen, die zur Risiko-<br />

oder Gefahrenvorsorge getroffen werden, wenn e<strong>in</strong>e abstrakte Gefahr nicht ausreichend<br />

sicher prognostiziert werden kann und deshalb allenfalls e<strong>in</strong> Gefahrenverdacht<br />

vorliegt. Unter derartigen Umständen ist nicht der sicherheitsrechtliche Verordnungsgeber,<br />

sondern alle<strong>in</strong> der Gesetzgeber befugt, die Rechtsgrundlagen für Grundrechtse<strong>in</strong>griffe<br />

zu schaffen, mit denen Risiken verm<strong>in</strong>dert werden sollen.<br />

S E I T E 4 3<br />

Weiter...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!