Schwarzbuch Hund - Problemhundtherapie in NRW
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Rechtsprechung: kurz notiert...<br />
Haltung „gefährlicher“ <strong>Hund</strong>e<br />
BVerwG, Urteile vom 20. August 2003, Az.: 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN<br />
5.02<br />
Leitsatz des Bearbeiters:<br />
E<strong>in</strong>e Verordnung, wonach für die Haltung gefährlicher <strong>Hund</strong>e e<strong>in</strong>e Erlaubnis erforderlich<br />
ist, ist unwirksam, wenn die Gefährlichkeit des e<strong>in</strong>zelnen <strong>Hund</strong>es alle<strong>in</strong> aus der<br />
Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse gefolgert wird.<br />
Problemstellung:<br />
Zentrales Merkmal zahlreicher Verordnungen, die die Allgeme<strong>in</strong>heit vor besonders<br />
gefährlichen <strong>Hund</strong>en schützen sollen, ist die Gefährlichkeit des e<strong>in</strong>zelnen Tieres. Dabei<br />
ist nach dieser Entscheidung stets auf die <strong>in</strong>dividuelle Gefährlichkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es und<br />
nicht schon auf dessen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er „gefährlichen“ Rasse abzustellen.<br />
Die Antragsteller <strong>in</strong> mehreren Verfahren wenden sich gegen Teile der <strong>Hund</strong>ehalterverordnung<br />
des Landes Brandenburg (<strong>Hund</strong>ehV). Für das Halten von gefährlichen <strong>Hund</strong>en<br />
ist danach e<strong>in</strong>e Erlaubnis nötig. Die E<strong>in</strong>ordnung als „gefährlicher“ <strong>Hund</strong> erfolgt<br />
dabei teilweise alle<strong>in</strong> aufgrund der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse. Das<br />
OVG wies die gegen die Verordnung erhobenen Normenkontrollanträge größtenteils<br />
zurück. Auf die Revision der Antragsteller erklärte das BVerwG die entsprechenden<br />
Vorschriften für unwirksam.<br />
Die <strong>Hund</strong>ehalterverordnung ist nichtig, soweit dar<strong>in</strong> für die Gefährlichkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es<br />
nur auf dessen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Hund</strong>erasse abgestellt wird.<br />
1. Für § 8 II Nr. 2 <strong>Hund</strong>ehV, wonach e<strong>in</strong>zelne <strong>Hund</strong>erassen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Liste von<br />
„gefährlichen <strong>Hund</strong>en“ aufgenommen werden, fehlt es an e<strong>in</strong>er Ermächtnisgrundlage.<br />
a) Die zugrunde liegende Verordnungsermächtigung gestattet den Erlass von ordnungsbehördlichen<br />
Verordnungen zur Abwehr von (abstrakten) Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung. Nicht erfasst werden vorbeugende Maßnahmen, die zur Risiko-<br />
oder Gefahrenvorsorge getroffen werden, wenn e<strong>in</strong>e abstrakte Gefahr nicht ausreichend<br />
sicher prognostiziert werden kann und deshalb allenfalls e<strong>in</strong> Gefahrenverdacht<br />
vorliegt. Unter derartigen Umständen ist nicht der sicherheitsrechtliche Verordnungsgeber,<br />
sondern alle<strong>in</strong> der Gesetzgeber befugt, die Rechtsgrundlagen für Grundrechtse<strong>in</strong>griffe<br />
zu schaffen, mit denen Risiken verm<strong>in</strong>dert werden sollen.<br />
S E I T E 4 3<br />
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