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gung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses herbeiführt.<br />
Im Gegenzug setzt das Gericht<br />
die Zahlung einer Abfi ndungssumme<br />
fest. Diese beträgt je nach Einzelfall üblicherweise<br />
zwischen 0,5 und 0,75 Bruttomonatsgehälter<br />
pro Beschäftigungsjahr<br />
und ist – gestaffelt nach Alter und<br />
Betriebszugehörigkeit – auf 12, 15 o<strong>de</strong>r<br />
18 Bruttomonatsgehälter ge<strong>de</strong>ckelt.<br />
Kriterien für die Leitungsfunktion<br />
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es<br />
ebenfalls <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Angestellten.<br />
Hier ist <strong>de</strong>r Begriff an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>fi<br />
niert als im KSchG. Die Leitungsfunktion<br />
eines Arbeitnehmers kann nach <strong>de</strong>m<br />
BetrVG durch verschie<strong>de</strong>ne Kriterien<br />
belegt wer<strong>de</strong>n. Die Einstellungs- und<br />
Entlassungsfunktion ist nur eines von<br />
mehreren Kriterien, die Einräumung einer<br />
(echten, nicht nur scheinbaren) Prokura<br />
ein wichtiges weiteres Kriterium.<br />
Die Unterschie<strong>de</strong> und Konsequenzen<br />
daraus sind für einen gekündigten leiten<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r nicht leiten<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
gravierend. Ist ein Arbeitnehmer<br />
im Sinne <strong>de</strong>s BetrVG, nicht aber im<br />
Sinne <strong>de</strong>s KSchG, leitend, dann muss<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Betriebsrat nicht<br />
nach § 102 BetrVG vor Ausspruch <strong>de</strong>r<br />
Kündigung anhören. Ist ein Arbeitnehmer<br />
nicht im Sinne <strong>de</strong>s BetrVG leitend,<br />
muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine Anhörung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrats durchführen. Ein Fehler<br />
hierbei kann dann schon die Kündigung<br />
unwirksam machen. In einem solchen<br />
Fall ist fraglich, ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber das<br />
zuvor beschriebene Recht zur Aufl ösung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zusteht. §<br />
102 BetrVG spielt <strong>de</strong>mnach, gera<strong>de</strong> bei<br />
<strong>de</strong>r Verhandlung über die Höhe <strong>de</strong>r Abfi<br />
ndung, eine ganz entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle.<br />
Alles in allem ist die Schutzlosigkeit <strong>de</strong>r<br />
(auch nur vermeintlichen) leiten<strong>de</strong>n<br />
Angestellten eine Mär.<br />
Der Autor: Bernd Weller ist Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Kanzlei Heuking Kühn<br />
Lüer Wojtek, Frankfurt am Main.<br />
ProFirma 04 2012<br />
Wettbewerbsrecht<br />
Flugpreise im Internet müssen<br />
alle Gebühren enthalten<br />
Verbraucherschützer haben vor <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin wegen unzureichen<strong>de</strong>r<br />
Angaben von Ticketpreisen gegen zwei Fluglinien einen Erfolg<br />
verbucht. In zwei Urteilen stellten die Richter klar, dass die Preisangaben im<br />
Internet alle Gebühren und obligatorischen Zusatzkosten ausweisen müssen.<br />
Nicht ausreichend ist nach Ansicht <strong>de</strong>r Richter, wenn diese zusätzlichen<br />
Kosten erst während <strong>de</strong>s Buchungsvorgangs ersichtlich wer<strong>de</strong>n. Verbraucherschützer<br />
hatten kritisiert, dass in <strong>de</strong>n Preisen <strong>de</strong>r Fluglinien Air Berlin<br />
und Ryanair keine Steuern, Flughafengebühren und Kerosinzuschläge enthalten<br />
waren, sodass die Flüge am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>utlich teurer als angegeben waren.<br />
(Kammergericht Berlin, Az. 16 O 27/09 u. 15 O 160/09)<br />
Unfallschutz<br />
Arbeitspause darf nicht zu lang sein<br />
Verlässt ein Arbeitnehmer in einer längeren Pause <strong>de</strong>n Umkreis seiner Arbeitsstätte<br />
und verletzt sich dabei, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht<br />
zahlen, entschied das Bayerische Lan<strong>de</strong>ssozialgericht (LSG) München. Im Fall<br />
ging es um einen Busfahrer, <strong>de</strong>r eine Reisegruppe zu einem Fußballspiel nach<br />
München gefahren hatte. Der Busfahrer konnte eine nicht abgeholte Eintrittskarte<br />
ergattern und sah sich das Spiel an. Beim Verlassen <strong>de</strong>s Stadions zog er<br />
sich auf einer Treppe eine Verletzung zu. Die Unfallversicherung lehnte nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Richter zu Recht die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Besuch<br />
<strong>de</strong>s Fußballspiels während seiner unbezahlten Pause habe nicht im inneren<br />
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gestan<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn sei <strong>de</strong>m Bereich<br />
<strong>de</strong>r Privatsphäre zuzuordnen. (LSG München, Az. L 3 U 52/11)<br />
Wichtiges Urteil<br />
CHEFS DÜRFEN NICHT PAUSCHAL ÜBERSTUNDEN ANORDNEN<br />
Wenn die Mitarbeiter nicht vertraglich zu Mehrarbeit verpfl ichtet sind, dürfen<br />
Chefs nicht pauschal durch Aushang am Schwarzen Brett Überstun<strong>de</strong>n<br />
anordnen. Dies entschied das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.<br />
Nur in einer Notlage müsse ein Beschäftigter wegen <strong>de</strong>r sogenannten arbeitsvertraglichen<br />
Treuepfl icht einspringen. Die Klage hatte ein Mitarbeiter<br />
eingereicht, nach<strong>de</strong>m er zwei Abmahnungen kassiert hatte. Im entschie<strong>de</strong>nen<br />
Fall hatte <strong>de</strong>r Dienstherr <strong>de</strong>n Arbeitsbeginn durch Aushang um eine<br />
Stun<strong>de</strong> vorverlegt, <strong>de</strong>r Kläger war weiter zum bisherigen Arbeitsbeginn erschienen.<br />
Die Richter hielten die Abmahnungen für ungerechtfertigt, <strong>de</strong>r<br />
Chef könne <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag nicht einfach än<strong>de</strong>rn. Für eine Notlage gab<br />
es keine Anhaltspunkte. INFO: LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 559/11<br />
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