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gung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses herbeiführt.<br />

Im Gegenzug setzt das Gericht<br />

die Zahlung einer Abfi ndungssumme<br />

fest. Diese beträgt je nach Einzelfall üblicherweise<br />

zwischen 0,5 und 0,75 Bruttomonatsgehälter<br />

pro Beschäftigungsjahr<br />

und ist – gestaffelt nach Alter und<br />

Betriebszugehörigkeit – auf 12, 15 o<strong>de</strong>r<br />

18 Bruttomonatsgehälter ge<strong>de</strong>ckelt.<br />

Kriterien für die Leitungsfunktion<br />

Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es<br />

ebenfalls <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Angestellten.<br />

Hier ist <strong>de</strong>r Begriff an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>fi<br />

niert als im KSchG. Die Leitungsfunktion<br />

eines Arbeitnehmers kann nach <strong>de</strong>m<br />

BetrVG durch verschie<strong>de</strong>ne Kriterien<br />

belegt wer<strong>de</strong>n. Die Einstellungs- und<br />

Entlassungsfunktion ist nur eines von<br />

mehreren Kriterien, die Einräumung einer<br />

(echten, nicht nur scheinbaren) Prokura<br />

ein wichtiges weiteres Kriterium.<br />

Die Unterschie<strong>de</strong> und Konsequenzen<br />

daraus sind für einen gekündigten leiten<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r nicht leiten<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

gravierend. Ist ein Arbeitnehmer<br />

im Sinne <strong>de</strong>s BetrVG, nicht aber im<br />

Sinne <strong>de</strong>s KSchG, leitend, dann muss<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Betriebsrat nicht<br />

nach § 102 BetrVG vor Ausspruch <strong>de</strong>r<br />

Kündigung anhören. Ist ein Arbeitnehmer<br />

nicht im Sinne <strong>de</strong>s BetrVG leitend,<br />

muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine Anhörung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats durchführen. Ein Fehler<br />

hierbei kann dann schon die Kündigung<br />

unwirksam machen. In einem solchen<br />

Fall ist fraglich, ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber das<br />

zuvor beschriebene Recht zur Aufl ösung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zusteht. §<br />

102 BetrVG spielt <strong>de</strong>mnach, gera<strong>de</strong> bei<br />

<strong>de</strong>r Verhandlung über die Höhe <strong>de</strong>r Abfi<br />

ndung, eine ganz entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle.<br />

Alles in allem ist die Schutzlosigkeit <strong>de</strong>r<br />

(auch nur vermeintlichen) leiten<strong>de</strong>n<br />

Angestellten eine Mär.<br />

Der Autor: Bernd Weller ist Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Kanzlei Heuking Kühn<br />

Lüer Wojtek, Frankfurt am Main.<br />

ProFirma 04 2012<br />

Wettbewerbsrecht<br />

Flugpreise im Internet müssen<br />

alle Gebühren enthalten<br />

Verbraucherschützer haben vor <strong>de</strong>m Kammergericht Berlin wegen unzureichen<strong>de</strong>r<br />

Angaben von Ticketpreisen gegen zwei Fluglinien einen Erfolg<br />

verbucht. In zwei Urteilen stellten die Richter klar, dass die Preisangaben im<br />

Internet alle Gebühren und obligatorischen Zusatzkosten ausweisen müssen.<br />

Nicht ausreichend ist nach Ansicht <strong>de</strong>r Richter, wenn diese zusätzlichen<br />

Kosten erst während <strong>de</strong>s Buchungsvorgangs ersichtlich wer<strong>de</strong>n. Verbraucherschützer<br />

hatten kritisiert, dass in <strong>de</strong>n Preisen <strong>de</strong>r Fluglinien Air Berlin<br />

und Ryanair keine Steuern, Flughafengebühren und Kerosinzuschläge enthalten<br />

waren, sodass die Flüge am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>utlich teurer als angegeben waren.<br />

(Kammergericht Berlin, Az. 16 O 27/09 u. 15 O 160/09)<br />

Unfallschutz<br />

Arbeitspause darf nicht zu lang sein<br />

Verlässt ein Arbeitnehmer in einer längeren Pause <strong>de</strong>n Umkreis seiner Arbeitsstätte<br />

und verletzt sich dabei, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht<br />

zahlen, entschied das Bayerische Lan<strong>de</strong>ssozialgericht (LSG) München. Im Fall<br />

ging es um einen Busfahrer, <strong>de</strong>r eine Reisegruppe zu einem Fußballspiel nach<br />

München gefahren hatte. Der Busfahrer konnte eine nicht abgeholte Eintrittskarte<br />

ergattern und sah sich das Spiel an. Beim Verlassen <strong>de</strong>s Stadions zog er<br />

sich auf einer Treppe eine Verletzung zu. Die Unfallversicherung lehnte nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Richter zu Recht die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Besuch<br />

<strong>de</strong>s Fußballspiels während seiner unbezahlten Pause habe nicht im inneren<br />

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gestan<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn sei <strong>de</strong>m Bereich<br />

<strong>de</strong>r Privatsphäre zuzuordnen. (LSG München, Az. L 3 U 52/11)<br />

Wichtiges Urteil<br />

CHEFS DÜRFEN NICHT PAUSCHAL ÜBERSTUNDEN ANORDNEN<br />

Wenn die Mitarbeiter nicht vertraglich zu Mehrarbeit verpfl ichtet sind, dürfen<br />

Chefs nicht pauschal durch Aushang am Schwarzen Brett Überstun<strong>de</strong>n<br />

anordnen. Dies entschied das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.<br />

Nur in einer Notlage müsse ein Beschäftigter wegen <strong>de</strong>r sogenannten arbeitsvertraglichen<br />

Treuepfl icht einspringen. Die Klage hatte ein Mitarbeiter<br />

eingereicht, nach<strong>de</strong>m er zwei Abmahnungen kassiert hatte. Im entschie<strong>de</strong>nen<br />

Fall hatte <strong>de</strong>r Dienstherr <strong>de</strong>n Arbeitsbeginn durch Aushang um eine<br />

Stun<strong>de</strong> vorverlegt, <strong>de</strong>r Kläger war weiter zum bisherigen Arbeitsbeginn erschienen.<br />

Die Richter hielten die Abmahnungen für ungerechtfertigt, <strong>de</strong>r<br />

Chef könne <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag nicht einfach än<strong>de</strong>rn. Für eine Notlage gab<br />

es keine Anhaltspunkte. INFO: LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 559/11<br />

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