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Unternehmensführung<br />

Recht<br />

Leiten<strong>de</strong> Angestellte<br />

Die Schutzlosigkeit ist eine Mär<br />

Manager legen im Normalfall größten Wert darauf, „leiten<strong>de</strong>“ Angestellte zu sein und nicht als „normale“<br />

Arbeitnehmer zu gelten. Das än<strong>de</strong>rt sich aber oft, wenn eine Trennung im Raum steht. VON BERND WELLER<br />

Für leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter gehören entsprechen<strong>de</strong><br />

Klauseln über ihren Status<br />

im Anstellungsvertrag ebenso zum<br />

guten Ton wie an<strong>de</strong>re Statussymbole,<br />

etwa <strong>de</strong>r Dienstwagen.<br />

Wird ein solcher Manager jedoch vonseiten<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers mit einem<br />

Trennungswunsch konfrontiert, wird<br />

aus <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n nur zu schnell ein<br />

lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Arbeitnehmer. Dann entsteht<br />

plötzlich <strong>de</strong>r Wunsch, doch normaler<br />

Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz<br />

zu sein. In <strong>de</strong>r Vergangenheit reklamierte<br />

Leitungsbefugnisse existierten<br />

dann angeblich nur „auf <strong>de</strong>m Papier“,<br />

waren in <strong>de</strong>r Realität aber angeblich<br />

wertlos. All dies entspringt dann <strong>de</strong>m<br />

Wunsch, unter <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes<br />

zu fallen. Weit<br />

verbreitet ist <strong>de</strong>r Glaube, dass leiten<strong>de</strong><br />

Angestellte keinerlei Schutz gegen<br />

Kündigung genießen. Diese Annahmen<br />

sind oft schlicht falsch und haben mit<br />

<strong>de</strong>r Rechtslage nur wenig zu tun.<br />

Befugnisse sind entschei<strong>de</strong>nd<br />

Für die Defi nition <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Angestellten<br />

im Kündigungsfall ist § 14 Abs.<br />

2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)<br />

maßgeblich. Organmitglie<strong>de</strong>r, also Vorstän<strong>de</strong><br />

und Geschäftsführer, sind sowieso<br />

vom Schutzbereich <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes<br />

ausgeschlossen, da sie<br />

keine Arbeitnehmer sind. Für Arbeitnehmer<br />

in leiten<strong>de</strong>r Funktion hingegen<br />

kommt es maßgeblich darauf an, ob sie<br />

zur „selbstständigen Einstellung o<strong>de</strong>r<br />

Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt<br />

sind“. In einer Entscheidung vom<br />

April 2011 hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

Leiten<strong>de</strong> Angestellte fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, sind aber nicht schutzlos.<br />

(BAG) <strong>de</strong>utlich gemacht, dass diese Formulierung<br />

sehr restriktiv zu verstehen<br />

ist. Um „leitend“ zu sein, muss ein Arbeitnehmer<br />

selbst (das heißt durch eigene<br />

Unterschrift) die Einstellung und/<br />

o<strong>de</strong>r Kündigung von Arbeitnehmern<br />

entschei<strong>de</strong>n, veranlassen und durchsetzen<br />

können.<br />

Eine mittelbare Verantwortung o<strong>de</strong>r die<br />

Gewährung von Prokura sind nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BAG für § 14 Abs. 2 KSchG<br />

irrelevant. Selbstständig zur Einstellung<br />

und/o<strong>de</strong>r Entlassung von Mitarbeitern<br />

berechtigt ist nur, wer sich gegenüber<br />

an<strong>de</strong>ren beteiligten Personen und Positionen<br />

im Unternehmen fi nal durchsetzen<br />

kann. In all <strong>de</strong>n Unternehmen, in<br />

<strong>de</strong>nen Einstellungen und/o<strong>de</strong>r Entlassungen<br />

– abgesehen von <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

selbst – Arbeitnehmern nur<br />

dann gestattet sind, wenn zugleich ein<br />

weiterer Arbeitnehmer zustimmt, sind<br />

leiten<strong>de</strong> Angestellten im Sinne <strong>de</strong>s § 14<br />

Abs. 2 KSchG faktisch ausgeschlossen.<br />

Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

ist <strong>de</strong>r echte leiten<strong>de</strong> Angestellte<br />

eine Rarität. Für alle Arbeitnehmer,<br />

die nicht leitend in diesem restriktiven<br />

Sinne sind, bietet das Kündigungsschutzgesetz<br />

<strong>de</strong>nselben Schutz wie bei<br />

allen an<strong>de</strong>ren Arbeitnehmern.<br />

Auch die wenigen Arbeitnehmer, die<br />

tatsächlich „leitend“ in diesem Sinne<br />

sind, sind nicht schutzlos. Für sie gilt<br />

das KSchG ebenso, wenngleich in verringertem<br />

Umfang. Auch bei ihnen<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber nur wegen <strong>de</strong>r<br />

im KSchG genannten Grün<strong>de</strong> kündigen.<br />

Allerdings sieht das Gesetz für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber dann die Möglichkeit vor,<br />

einen Aufl ösungsantrag ohne Begründung<br />

vor <strong>de</strong>m Arbeitsgericht zu stellen.<br />

Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Der Arbeitgeber<br />

kann, wenn <strong>de</strong>r leiten<strong>de</strong> Angestellte<br />

Kündigungsschutzklage erhebt, beantragen,<br />

dass das Gericht die Beendi-<br />

38 ProFirma 04 2012

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