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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Kennzeichnung von Behältnissen<br />

� Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten<br />

müssen eindeutig und dauerhaft<br />

gekennzeichnet sein, dies gilt<br />

z.B. für Fässer, Kanister, Dosen,<br />

Flaschen:<br />

• mit den Gefahrensymbolen nach<br />

der Gefahrstoffverordnung oder<br />

• mit Gefahrzetteln nach den verkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften der Gefahrgutverordnung<br />

Straße und Eisenbahn.<br />

Kennzeichnung eines Kanisters mit Gefahrensymbolen<br />

nach der Gefahrstoffverordnung und<br />

dem Gefahrzettel nach der Gefahrgutverordnung<br />

Straße und Eisenbahn<br />

106<br />

Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten<br />

in Feuerwehreinrichtungen<br />

� Unzulässig ist die Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten z.B. in<br />

• Durchgängen und Durchfahrten,<br />

• Treppenräumen,<br />

• allgemein zugänglichen Fluren,<br />

• Dachräumen,<br />

• Arbeitsräumen, ausgenommen<br />

die Menge, die am gleichen Tag<br />

verarbeitet wird,<br />

• in Garagen, soweit gegen die<br />

Vorschriften der Garagenverordnungen<br />

verstoßen wird.<br />

Unzulässig ist die Kraftstofflagerung z.B. <strong>im</strong><br />

Bereich von Durchgängen.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz B 7

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