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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Künstliche Beleuchtung<br />

in Gebäuden<br />

Lichtschalter:<br />

� Für nicht ständig besetzte Feuerwehrhäuser<br />

ist eine Schaltmöglichkeit der<br />

Innenraumbeleuchtung bereits <strong>im</strong><br />

Zugangsbereich vorzusehen. Das<br />

Betreten nicht beleuchteter Räume<br />

wird dadurch vermieden.<br />

� Lichtschalter in der Nähe von Zu- oder<br />

Ausgängen müssen leicht zugänglich<br />

und selbstleuchtend installiert sein.<br />

Bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung<br />

sind selbstleuchtende<br />

Lichtschalter nicht erforderlich.<br />

Orientierungsbeleuchtung über dem Zu- und<br />

Ausgang des Stellplatzbereiches – selbstleuchtende<br />

Lichtschalter sind hier nicht erforderlich.<br />

Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen:<br />

� Leuchten müssen so angebracht sein,<br />

dass die Beleuchtungsstärke auch<br />

erhalten bleibt, wenn Fahrzeuge auf<br />

den Stellplätzen stehen. Es dürfen<br />

keine tiefen Schatten oder Blendungen<br />

entstehen.<br />

74<br />

� Gefährliche Schlagschatten entstehen<br />

z.B., wenn Leuchten direkt über hohen<br />

Fahrzeugaufbauten angebracht sind.<br />

� Schattenbereiche werden vermieden,<br />

wenn Leuchten direkt über den<br />

Verkehrswegen zwischen oder neben<br />

den Fahrzeugen angebracht sind.<br />

� Unzureichende Beleuchtung ist nicht<br />

zwangsläufig auf Planungsmängel<br />

zurückzuführen. Leuchten müssen<br />

regelmäßig gereinigt und Lampen bei<br />

nachlassender Lichtleistung ausgewechselt<br />

werden.<br />

� Zur Beleuchtung von Fahrzeug-<br />

Stellplätzen mit Tageslicht müssen<br />

Lichtöffnungen vorhanden sein, z.B.<br />

Lichtöffnungen in Toren oder Wänden.<br />

Schattenbereiche werden vermieden, wenn<br />

Leuchten direkt über den Verkehrswegen<br />

angebracht sind.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz B 2

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