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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Unfallbeispiele:<br />

� Be<strong>im</strong> Atemschutzeinsatz hat sich der<br />

Geräteträger überlastet und musste<br />

den Einsatz abbrechen. Er war durch<br />

eine starke Erkältung beeinträchtigt.<br />

� Während einer Übung in der verdunkelten<br />

Atemschutzübungsanlage<br />

geriet der Feuerwehrmann in Panik.<br />

Als er fluchtartig die Anlage verlassen<br />

wollte, verletzte er sich am Knie.<br />

Schutzziel:<br />

Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige<br />

eingesetzt werden, die den<br />

besonderen Anforderungen an die körperliche<br />

und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz<br />

genügen.<br />

Körperliche Eignung –<br />

Allgemeines:<br />

� Atemschutzgeräteträger müssen das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

� Es muss ein gültiger Nachweis der<br />

bestandenen arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchung nach dem<br />

Grundsatz G 26 Gruppe 3 vorliegen<br />

(Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über<br />

5 kg, erhöhte Ein- und Ausatemwiderstände).<br />

� Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen<br />

Atemschutzgeräteträger gesund und<br />

körperlich fit sein.<br />

� Es darf keine Beeinträchtigung durch<br />

Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen<br />

oder Medikamente vorliegen.<br />

52<br />

Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen:<br />

� Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur<br />

von dafür ermächtigten Ärzten durchgeführt<br />

werden.<br />

� Die Erstuntersuchung muss vor<br />

Aufnahme einer Tätigkeit unter<br />

Atemschutzgeräten erfolgen.<br />

� Regelmäßige Nachuntersuchungen<br />

sind während der Tätigkeit als<br />

Atemschutzgeräteträger erforderlich.<br />

• für 18- bis 50-Jährige<br />

vor Ablauf von drei Jahren,<br />

• für über 50-Jährige<br />

bei Gerätegewicht über 5 kg<br />

vor Ablauf von zwölf Monaten.<br />

� Jeder Atemschutzgeräteträger<br />

muss neben der organisatorischen<br />

Verantwortung des Leiters der<br />

Feuerwehr eigenverantwortlich dafür<br />

Sorge tragen, dass die regelmäßige<br />

Nachuntersuchung innerhalb der vom<br />

Arzt festgelegten Frist durchgeführt<br />

wird.<br />

Weitere <strong>Information</strong>en:<br />

� UVV „Feuerwehren“<br />

(<strong>GUV</strong>-V C 53, bisher <strong>GUV</strong> 7.13)<br />

� UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A 4, bisher <strong>GUV</strong> 0.6)<br />

� Feuerwehr-Dienstvorschrift<br />

(FwDV) 7 „Atemschutz“<br />

� <strong>GUV</strong>-Regel „Benutzung von<br />

Atemschutzgeräten“<br />

(<strong>GUV</strong>-R 190, bisher <strong>GUV</strong> 20.14)<br />

� „Haltegurte und Verbindungsmittel<br />

für Haltegurte“ (<strong>GUV</strong>-I 870)<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz A 7

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