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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)<br />

� Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht<br />

und Einsatzhorn, müssen alle<br />

übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug<br />

freie Bahn schaffen.<br />

� Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies:<br />

• es muss ohne Verzögerung auf die<br />

Sondersignale reagiert werden,<br />

• die zügige Vorbei- oder Weiterfahrt<br />

des Feuerwehrfahrzeuges muss<br />

ermöglicht werden,<br />

• wenn erforderlich, muss dafür ggf.<br />

äußerst rechts herangefahren, kurz<br />

angehalten oder langsam weitergefahren<br />

werden.<br />

� Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht<br />

auch ohne Einsatzhorn benutzt<br />

werden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer,<br />

sofort freie Bahn zu<br />

schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn<br />

blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen<br />

benutzt werden.<br />

Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme von Sondersignalen<br />

� Voraussetzung ist das Gebot höchster<br />

Eile auf Grund einer bekannt gewordenen<br />

Gefahrenlage, z.B.:<br />

• um Menschenleben zu retten,<br />

• um schwere gesundheitliche<br />

Schäden abzuwenden,<br />

• um Gefahren für die öffentliche<br />

<strong>Sicherheit</strong> und Ordnung abzuwenden,<br />

• um bedeutende Sachwerte zu<br />

erhalten.<br />

� Über die Benutzung von Sondersignalen<br />

entscheiden z.B. Einsatzleiter<br />

und Feuerwehr-Einsatzzentralen.<br />

Löschfahrzeug mit „Straßenräumern“ <strong>im</strong> Einsatz<br />

Allgemeines 35<br />

A 4

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