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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Unfallbeispiel:<br />

� Vermutlich durch Schmutzpartikel<br />

zog sich der Feuerwehrmann nach<br />

dem Einsatz eine Infektion zu.<br />

Gefahren:<br />

Gesundheitsgefahren <strong>im</strong> Feuerwehreinsatz<br />

entstehen insbesondere durch<br />

� Kontamination bei<br />

• Brandeinsätzen mit Schadstoffen,<br />

z.B. durch Kontamination mit<br />

Rußpartikeln und anderen Brandrückständen<br />

und Verschmutzungen,<br />

• Rettungseinsätzen und <strong>im</strong><br />

Rettungsdienst, z.B. durch Kontakt<br />

mit Blut, Ausscheidungen, abgehusteten<br />

Aerosolen und Tröpfchen,<br />

• Feuerwehreinsätzen <strong>im</strong> Bereich<br />

gefährlicher Stoffe und Güter, z.B.<br />

durch Einwirkung chemischer, biologischer<br />

oder radioaktiver Stoffe,<br />

� unzureichende Hygienemaßnahmen,<br />

wenn<br />

• bauliche Einrichtungen und<br />

organisatorische Regelungen für<br />

Hygienemaßnahmen fehlen oder<br />

unzureichend sind,<br />

• persönliche Hygienemaßnahmen<br />

unterbleiben,<br />

• Feuerwehrangehörige nicht über die<br />

möglichen Gesundheitsgefahren <strong>im</strong><br />

<strong>Feuerwehrdienst</strong> unterwiesen sind.<br />

Schutzziele:<br />

� Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen<br />

Stoffen, Krankheitske<strong>im</strong>en<br />

oder anderen gesundheitsgefährdenden<br />

Einwirkungen ausgesetzt, so hat der<br />

Unternehmer unbeschadet anderer<br />

Rechtsvorschriften das Ausmaß der<br />

Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht<br />

320<br />

in der Lage, die zur Abwendung einer<br />

Gefahr notwendigen Maßnahmen zu<br />

ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig<br />

beraten zu lassen.<br />

� Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung<br />

sind die erforderlichen<br />

Hygienemaßnahmen zur Desinfektion<br />

und Dekontamination zu treffen und<br />

persönliche Schutzausrüstungen einschließlich<br />

geeigneter Schutzkleidung<br />

zur Verfügung zu stellen. Es sind<br />

geeignete Vorkehrungen zu treffen,<br />

insbesondere die erforderlichen<br />

Einrichtungen zu schaffen, damit<br />

persönliche Schutzausrüstungen be<strong>im</strong><br />

Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt<br />

und getrennt von anderen Kleidungsstücken<br />

gelagert und auf ihren<br />

Zustand überprüft werden können.<br />

Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung<br />

müssen die persönlichen<br />

Schutzausrüstungen desinfiziert und<br />

gereinigt werden. Falls sie schadhaft<br />

sind, müssen sie ausgebessert oder<br />

ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet<br />

werden (§ 11 Abs. 1 „Biostoffverordnung“;<br />

Hygienemaßnahmen,<br />

Schutzausrüstungen).<br />

Weitere <strong>Information</strong>en:<br />

� „Biostoffverordnung“ mit den<br />

Technischen Regeln für biologische<br />

Arbeitsstoffe (TRBA)<br />

� „Schadstoffe bei Bränden“,<br />

vfdb-Richtlinie 10/03<br />

� „Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen<br />

mit gefährlichen Stoffen<br />

und Gütern“, vfdb-Richtlinie 10/04<br />

� <strong>GUV</strong>-Regel „Benutzung von persönlichen<br />

Schutzausrüstungen <strong>im</strong><br />

Rettungsdienst“<br />

(<strong>GUV</strong>-R 2106, bisher <strong>GUV</strong> 27.10)<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz C 30

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