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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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Sonderrechte (§ 35 StVO)<br />

Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme von Sonderrechten<br />

� Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben<br />

auf Grund von Störungen der<br />

öffentlichen <strong>Sicherheit</strong> und Ordnung<br />

erfüllen.<br />

Beispiel: Die Katze auf dem Baum<br />

rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme<br />

von Sonderrechten. Der hoheitliche<br />

Auftrag ist nicht gegeben.<br />

� Die Inanspruchnahme von Sonderrechten<br />

muss dringend geboten sein.<br />

Das heißt, der hoheitliche Auftrag<br />

könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln<br />

nicht, nur unzureichend oder<br />

nicht schnell genug erfüllt werden.<br />

� Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8<br />

StVO nur unter gebührender Berücksichtigung<br />

der öffentlichen <strong>Sicherheit</strong><br />

und Ordnung ausgeübt werden.<br />

� Je größer die Abweichung von den<br />

Vorschriften ist, umso größer ist die<br />

Pflicht zur Rücksichtnahme auf das<br />

Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.<br />

Beispiel: In unübersichtliche<br />

Kreuzungen darf nur mit sicherer<br />

Geschwindigkeit eingefahren werden.<br />

� Hinweis: Die Befreiung von Vorschriften<br />

der Straßenverkehrs-Ordnung nach<br />

§ 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nicht<br />

auf andere Verkehrs- und Strafgesetze.<br />

Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz<br />

und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO) bleiben<br />

uneingeschränkt gültig.<br />

� Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers<br />

<strong>im</strong> Sinne des allgemeinen<br />

Strafrechts bleibt bestehen.<br />

� „Blaulicht ist kein Freibrief“, heißt es<br />

auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.<br />

Löschfahrzeug nach Zusammenstoß …<br />

… mit einem PKW auf der Kreuzung<br />

Allgemeines 33<br />

A 4

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