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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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Gefahrgutvorschriften<br />

� Gefahrgutvorschriften gelten für<br />

die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />

Beförderung gefährlicher<br />

Güter für die jeweiligen Verkehrsträger:<br />

Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt,<br />

Luftfahrt und Seeschifffahrt.<br />

� Für den Transport gefährlicher Güter<br />

auf Straßen oder mit der Bahn gilt die<br />

„Gefahrgutverordnung Straße und<br />

Eisenbahn“ (GGVSE). Sie regelt <strong>im</strong><br />

Wesentlichen,<br />

• welche gefährlichen Güter<br />

befördert werden dürfen,<br />

• wie gefährliche Güter verpackt und<br />

gekennzeichnet sein müssen,<br />

• wie Fahrzeuge, Transportgefäße und<br />

Versandstücke zu kennzeichnen<br />

sind.<br />

Zeichen 261<br />

der Straßenverkehrs-<br />

Ordnung (StVO):<br />

Verbot für kennzeichnungspflichtige<br />

Kraftfahrzeuge mit<br />

gefährlichen Gütern<br />

Einsatz und Übung<br />

Kein Gefahrgut geladen,<br />

jedoch Gefährdung<br />

durch austretende<br />

Betriebsflüssigkeiten<br />

des Unfallfahrzeuges<br />

Gefährdungsermittlung<br />

an Einsatzstellen<br />

� Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen<br />

müssen frühzeitig Art,<br />

Eigenschaft und Menge der<br />

beteiligten Gefahrgüter und die<br />

von ihnen ausgehenden Gefahren<br />

festgestellt werden.<br />

� <strong>Information</strong>squellen sind z.B. Fahrer,<br />

Kennzeichnungen, Begleitpapiere,<br />

fachkundige Personen.<br />

� Indentifizierungsmöglichkeiten:<br />

Ladegut/Fahrzeuge Identifizierung von<br />

Gefahrgütern z.B. durch<br />

Stückgüter Gefahrzettel, ggf.<br />

Aufschriften an<br />

Versandstücken<br />

Fahrzeuge, Warntafeln mit oder ohne<br />

z.B. Straßenfahrzeuge Kennzeichnungsnummern,<br />

Begleitpapiere, Unfallmerkblätter,<br />

Gefahrzettel<br />

� Sind Einsatzleiter nicht in der Lage,<br />

vorhandene Gefahrgüter und die<br />

von ihnen ausgehenden Gefahren<br />

frühzeitig zu ermitteln, sind in die<br />

<strong>Information</strong>sgewinnung z.B. Feuerwehr-Leitstellen,<br />

Transporteure, Fachbehörden,<br />

Personen mit besonderer<br />

Fachkenntnis oder <strong>Information</strong>sstellen<br />

der chemischen Industrie mit einzubeziehen.<br />

� Anlass und Abfolge der Hinzuziehung<br />

externer Stellen oder fachkundiger<br />

Personen sollten Einsatz vorbereitend<br />

in Einsatzplänen festgelegt sein.<br />

283<br />

C 25

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