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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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Gerätesicherheit:<br />

� Nur hydraulische Rettungsgeräte<br />

verwenden, die sicherheitstechnisch<br />

einwandfrei sind und regelmäßig<br />

geprüft werden. Schadhafte Geräte<br />

dürfen nicht verwendet werden.<br />

� Hydraulische Rettungsgeräte müssen<br />

mit „Totmannschaltung“ und Nullstellungszwang<br />

ausgerüstet sein. Das<br />

Bedienteil geht nach dem Loslassen<br />

automatisch in die Nullstellung<br />

zurück. Die Gerätebewegung stoppt<br />

sofort.<br />

� Be<strong>im</strong> Wiederansteuern unter Last darf<br />

keine gegenläufige Bewegung auftreten.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass<br />

Hydraulikschläuche auseinandergekuppelt<br />

werden oder durch Beschädigungen<br />

Hydraulikflüssigkeit austritt.<br />

Be<strong>im</strong> Auseinanderfahren unter Last darf keine<br />

gegenläufige Bewegung auftreten.<br />

Einsatz und Übung<br />

Geräteprüfung:<br />

� Hydraulische Rettungsgeräte sind<br />

durch einen Sachkundigen mindestens<br />

alle drei Jahre einer Funktionsund<br />

Belastungsprüfung zu unterziehen.<br />

� Nach jedem Einsatz, mindestens<br />

einmal jährlich, ist eine Sichtprüfung<br />

durchzuführen. Grundsatz: Nach dem<br />

Einsatz ist vor dem Einsatz.<br />

� Beispiele für mögliche Mängel und<br />

Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen von Sichtprüfungen:<br />

• Schneidgeräte mit verbogenen oder<br />

angerissenen Messern sofort außer<br />

Betrieb nehmen,<br />

• Spreizerspitzen mit stark abgenutzter<br />

oder beschädigter außenseitiger<br />

Riffelung müssen ersetzt<br />

werden.<br />

� Bei Hinweisen auf mögliche Materialanrisse<br />

oder -veränderungen ist eine<br />

besondere Prüfung, z.B. mittels Farbeindringverfahren<br />

nach DIN 54 152<br />

erforderlich. Dies gilt z.B., wenn Spreizgeräte<br />

besonders hoch, dynamisch<br />

oder quer zur Spreizrichtung belastet<br />

wurden.<br />

Sichtprüfung der Schneidemesser<br />

219<br />

C 16

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