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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Unfallbeispiele:<br />

� An der Einsatzstelle von einem zurücksetzenden<br />

Feuerwehrfahrzeug erfasst<br />

worden.<br />

� Be<strong>im</strong> Durchfahren der engen Tordurchfahrt<br />

des Feuerwehrhauses wurde der<br />

Feuerwehrmann zwischen Fahrzeug<br />

und Pfeiler eingeklemmt. Der Fahrer<br />

hatte während des Rückwärtsfahrens<br />

nur in den linken Außenspiegel<br />

gesehen.<br />

� Um wenden zu können, musste der<br />

Fahrer zurücksetzen. Dabei fuhr er<br />

gegen die Gebäude-Ecke.<br />

Gefahren:<br />

Gefahren entstehen durch das Rückwärtsfahren<br />

und Zurücksetzen von Feuerwehrfahrzeugen<br />

insbesondere durch<br />

� Aufenthalt <strong>im</strong> Gefahrenbereich<br />

rückwärts fahrender Fahrzeuge,<br />

� eingeschränkte Sicht des Fahrers an<br />

nicht ausreichend beleuchteten oder<br />

an unübersichtlichen Einsatzstellen,<br />

� Einweiser, die keine eindeutigen<br />

Handsignale geben,<br />

� Tordurchfahrten und bei der Einfahrt<br />

auf den Stellplatz des Feuerwehrhauses.<br />

Schutzziele:<br />

� Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts<br />

fahren oder zurücksetzen, wenn<br />

sichergestellt ist, dass Personen nicht<br />

gefährdet werden. Kann dies nicht<br />

sichergestellt werden, hat er sich<br />

durch einen Einweiser einweisen zu<br />

lassen.<br />

144<br />

� Einweiser dürfen sich nur <strong>im</strong> Sichtbereich<br />

des Fahrzeugführers und<br />

nicht zwischen dem sich bewegenden<br />

Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung<br />

befindlichen Hindernissen<br />

aufhalten. Sie dürfen während des<br />

Einweisens keine anderen Tätigkeiten<br />

ausführen.<br />

Aus der Straßenverkehrs-Ordnung<br />

(StVO):<br />

� Be<strong>im</strong> Abbiegen in ein Grundstück,<br />

be<strong>im</strong> Wenden und be<strong>im</strong> Rückwärtsfahren<br />

muss sich der Fahrzeugführer<br />

so verhalten, dass eine Gefährdung<br />

anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />

ist; erforderlichenfalls<br />

hat er sich einweisen zu lassen<br />

(§ 9 Abs. 5 StVO).<br />

Weitere <strong>Information</strong>en:<br />

� UVV „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A 1)<br />

� UVV „<strong>Sicherheit</strong>s- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz“<br />

(<strong>GUV</strong>-V A 8, bisher <strong>GUV</strong> 0.7)<br />

� UVV „Fahrzeuge“<br />

(<strong>GUV</strong>-V D 29, bisher <strong>GUV</strong> 5.1)<br />

Gefahr! Person <strong>im</strong> Gefahrenbereich<br />

des zurücksetzenden Fahrzeuges<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz C 5

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