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bestandvertrag - Großpetersdorf

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N i e d e r s c h r i f t<br />

aufgenommen am Freitag, dem 14. Oktober 2011, im Hotel GIP, Ungarnstraße 10, anlässlich<br />

der dritten ordentlichen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates von <strong>Großpetersdorf</strong> im Jahr<br />

2011.<br />

Beginn: 19:30 Uhr. Ende: 20:50 Uhr.<br />

Anwesend:<br />

Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, Alexandra<br />

Baumgartner, Martina Faulhammer, Klaudia Fritz, Mag. Thomas Gabriel, Elisabeth Gollatz,<br />

Klaus Huber, Günther Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska und Oliver Markus Tauber.<br />

Von der Fraktion der ÖVP: Mag. Werner Kamper, Dr. Horst Kallich, Nicole Pock, Günter<br />

Schieber, Wolfgang Schitter, Maria Thek, Carmen Wagner und Stefan Markus Zlatarits.<br />

Fraktionslos:<br />

Dr. Günter Ranftl.<br />

Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie 15 Zuhörer und Vertreter der<br />

Presse.<br />

Nicht anwesend und entschuldigt: VBgm. Hans-Peter Werderitsch (ÖVP), Mag. Dr. Alfred<br />

Kollar und Josef Tauber (beide SPÖ).<br />

Nicht anwesend und nicht entschuldigt: Thomas Pum (ÖVP).<br />

T A G E S O R D N U N G<br />

1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 01.07.2011<br />

gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, i.d.g.F.;<br />

2. Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />

Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong>;<br />

3. Abschluss eines Baubeauftragungsvertrages mit der OSG über die Errichtung des PKZ-<br />

Pflegekompetenzzentrums GIP;<br />

4. Mietvertrag PETERSBRÄU – Auflösung, Neufassung;<br />

5. Mietvertrag AKIRA – Auflösung;<br />

6. Ehemalige Volksschule Kleinpetersdorf – Nachnutzung;<br />

7. Ehemalige Volksschule Welgersdorf – Nachnutzung;<br />

8. Bericht des Prüfungsausschusses vom 01.09.2011;<br />

9. Allfälliges.<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung vom 05. Oktober 2011 zu dieser Sitzung<br />

einberufen worden.<br />

Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die Zuhörer,<br />

stellt die gesetzmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />

Zu Beglaubigern des heutigen Protokolles werden die Gemeinderäte Mag. Werner Kamper<br />

und Klaudia Fritz bestellt.<br />

Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme des folgenden Geschäftsfalles:<br />

Entwidmung des Trennstückes (1) des öffentlichen Gutes KG 34047 Miedlingsdorf, GStNr. 3,<br />

öffentlicher Weg – im Ausmaß von 585 m² auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI<br />

Kurt Huber, Graz, GZ.: 4213 und Verkauf dieser Fläche an Ferdinand Krammer, geb.<br />

04.05.1934 und Rosa Krammer, geb. 08.01.1935, beide wohnhaft in Miedlingsdorf 101 zum<br />

Seite 1 von 9


Preis von 1,50 €/m² gemäß der Empfehlung des Gemeindevorstandes vom 13.09.2011 – Die<br />

Aufnahme wird einstimmig angenommen und die Behandlung erfolgt unter TOP 9 – Allfälliges<br />

daher unter TOP 10.<br />

Zu Punkt 1.)<br />

Die Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 01. Juli 2011 ist jedem Mitglied<br />

des Gemeinderates per e-Mail zugestellt worden.<br />

Gegen diese Niederschrift vom 01.07.2011 wird kein Einwand erhoben und deren Inhalt ohne<br />

weitere Verlesung vollinhaltlich zur Kenntnis genommen.<br />

Zu Punkt 2.)<br />

Bürgermeister Winfried Kasper stellt fest, dass die vorliegende Vereinbarung mit dem ASB<br />

(Arbeiter-Samariterbund-Burgenland) und der OSG (Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn-<br />

und Siedlungsgenossenschaft) über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />

Pflegekompetenzzentrums GIP ausverhandelt wurde und eine rechtliche Prüfung durch die<br />

Rechtsvertreter der Gemeinde und des ASB stattgefunden hat. Darüber hinaus liegt eine<br />

aufsichtsbehördliche Vorbegutachtung vor, die das Vorhaben befürwortet. Außerdem sind<br />

vom Planer (Taschner&Kinger) im Vorfeld verschiedene Umsetzungsvorschriften von den<br />

zuständigen Stellen eingeholt worden, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, der<br />

Gemeinderat möge über die Vereinbarung über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />

Pflegekompetenz-zentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong> abstimmen.<br />

Wortmeldungen - Diskussion:<br />

GR Mag. Werner Kamper fragt, ob das Inventar sofort ins Eigentum des ASB übergehen wird,<br />

was vom Bürgermeister bestätigt wird, jedoch mit der Einschränkung, dass die rechtliche<br />

Bewilligung Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages überhaupt ist.<br />

GV Stefan Zlatarits stellt fest, dass die Einrichtung mit 480.000 € für 44 Betten im Vertrag<br />

eingerechnet ist, obwohl nur 34 Betten geplant sind.<br />

GV Dietmar Kaiser stellt dazu fest, dass bei Kostenminderung die Gemeinde einen 50%igen<br />

Vorteil hat.<br />

GV Stefan Zlatarits hinterfragt, ob die Brandschutz-Verglasung der Aula nur für das erste OG<br />

vorgesehen ist. Daraufhin gibt es keine Wortmeldung.<br />

Weiters stellt Zlatarits fest, dass die Glasdachbeschädigung ein alter Gewährleistungsfall ist,<br />

der von der OSG zu tragen wäre.<br />

GV Dietmar Kaiser merkt an, dass in den Verträgen Höchstsummen genannt sind. Alle<br />

darüber hinausgehenden Kosten hat der ASB zu tragen, Kostenminderungen gehen als<br />

Vorteil je zur Hälfte an die Gemeinde und an den ASB.<br />

Auf die Frage von GV Stefan Zlatarits, weshalb keine Kaution vereinbart wurde, antwortet GV<br />

Dietmar Kaiser, dass verschiedene Varianten zwar diskutiert wurden, der ASB jedoch in<br />

seiner geschäftlichen Tätigkeit keine derartige Kaution vorgesehen hat.<br />

Auf die Frage von GV Stefan Zlatarits, was mit den verbleibenden rd. 1200 m² Nutzfläche<br />

geschieht, antwortet Bgm. Winfried Kasper, dass es dafür Interessenten gibt, die diese<br />

Flächen mieten würden. Gespräche mit diesen haben jedoch noch keine stattgefunden.<br />

GV Stefan Zlatarits merkt an, dass auf Betreiben der ÖVP im Oktober 2009 neue<br />

Personalstrukturen im GIP geschaffen wurden, wodurch die Belastung für die Gemeinde<br />

seither gesunken ist und der Hotelbetrieb seither zu laufen beginnt.<br />

Seite 2 von 9


GV Stefan Zlatarits merkt zur geplanten Finanzierung an, dass diese zwar auf 25 Jahre<br />

angelegt ist, der ASB jedoch nur auf die Dauer von zehn Jahren mietet und vermisst<br />

entsprechende Sicherheiten.<br />

Bgm. Winfried Kasper antwortet darauf, dass die Betreuung älterer Leute immer wichtig sein<br />

wird, weshalb eine längere Betreibung des Pflegekompetenzzentrums zu erwarten ist.<br />

Ergänzend dazu stellt GV Dietmar Kaiser fest, dass der ASB sich nach zehn Jahren<br />

Mietzahlung hüten wird, auszuziehen, weil ja im Vertrag Eigentumsübereignung vorgesehen<br />

ist.<br />

GV Stefan Zlatarits stellt nochmals fest, dass das Hotel lebensfähig ist und verweist auf das<br />

positive Geschäftsjahr 2010.<br />

GV Dietmar Kaiser erklärt, dass der Abgang, den die Gemeinde im Fall auch eines teilweisen<br />

Umbaus des GIP in ein PKZ zu tragen hat, unter 100.000 € pro Jahr betragen wird.<br />

GV Stefan Zlatarits befürchtet eine Mietreduktion während der Bauphase.<br />

Bgm. Winfried Kasper verweist auf eine Mieterbesprechung vom 14. Jänner 2011, wo keine<br />

Einwände seitens der Mieter gegen den Umbau erhoben wurden.<br />

GR Mag. Werner Kamper merkt an, dass sich der ASB vorbehält, allfällige<br />

Kostenüberschreitungen vor deren Entstehen zu genehmigen.<br />

Auf die Frage von GR Mag. Werner Kamper gibt Bürgermeister bekannt, dass die Übergabe<br />

des Umbaus an den ASB innerhalb von 14 Monaten nach rechtskräftiger Bewilligung erfolgen<br />

muss. Eine allfällige Pönale zahlt die OSG.<br />

Auf Anfrage von GR Mag. Werner Kamper stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass die<br />

vorhandenen Freiflächen lt. ASB anscheinend in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind.<br />

GV Stefan Zlatarits stellt den Antrag um Aufnahme des folgenden Antrages ins Protokoll wie<br />

folgt:<br />

„Für die ÖVP <strong>Großpetersdorf</strong> geht es beim Altenheim nicht um eine „Entweder-Oder-Position".<br />

Es geht uns nicht um die Frage „Altenheim oder Hotel GIP". Uns geht es hier vielmehr um<br />

eine „Sowohl-als-auch-Position".<br />

Deshalb sagen wir: Wir wollen ein neues Altenheim schaffen und unser bestehendes Hotel<br />

erhalten.<br />

Denn wir können froh sein, dass wir als eine der wenigen südburgenländischen Gemeinden<br />

überhaupt ein Hotel haben.<br />

Zerstören wir also diesen Wirtschaftsbetrieb nicht, der auf unser Drängen im Oktober 2009<br />

neu strukturiert wurde und jetzt erst zu laufen beginnt.<br />

Denken wir vor allem auch an die ca. 10.000 Nächtigungen im Jahr - denken wir an die vielen<br />

Gäste, die nach <strong>Großpetersdorf</strong> kommen und ihr Geld bei uns lassen.<br />

Schaffen wir deshalb gleichzeitig ein Alters- bzw. Pflegeheim - an einem anderen Standort.<br />

Unsere Position heißt: Mehr für <strong>Großpetersdorf</strong>. Nicht weniger.<br />

Seite 3 von 9


Deshalb sagen wir: Ja zum Hotel und ja zu einem Altenheim.<br />

Die Kosten sind die gleichen - schließlich müsste das Hotel unter enormen Aufwand zu einem<br />

Altenheim adaptiert werden.<br />

Mehr als die Grundmauern würden dabei nicht stehen bleiben.<br />

Nehmen wir also beides zum gleichen Preis!“<br />

GR Dr. Günter Ranftl schließt sich der Meinung der ÖVP an und ergänzt, dass keine andere<br />

Variante geprüft wurde.<br />

Dem entgegnet Bgm. Winfried Kasper, dass die Tagsatzvereinbarung des Landes nur im Falle<br />

des Umbaues des GIP gewährt wird.<br />

Dazu merkt GV Stefan Zlatarits an, dass dies die Gemeinde so nicht beantragt hat; dies steht<br />

nur im Antwortschreiben des Landes über die Zusicherung der Tagsatzvereinbarung.<br />

GV LAbg. Doris Prohaska befürchtet dadurch Verzögerungen. Das Land Burgenland hat sich<br />

Sorgen um die finanziellen Befindlichkeiten der Gemeinde gemacht und sich deshalb für den<br />

Umbau GIP entschieden.<br />

Dem entgegnet GR Mag. Werner Kamper, dass sich für das Land durch den Neubau kein<br />

Unterschied ergibt.<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />

Gabriel, Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver Markus Tauber,<br />

Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) – insgesamt 11 (elf).<br />

Dagegen: Dr. Günter Ranftl (fraktionslos), Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen<br />

Wagner, Stefan Zlatarits, Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle<br />

ÖVP) – insgesamt 9 (neun).<br />

Enthaltung: Elisabeth Gollatz (SPÖ) – insgesamt 1 (ein).<br />

Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 9 dagegen sowie 1 Enthaltung.<br />

Somit ist die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und dem ASB –<br />

Arbeiter Samariterbund Burgenland unter Beitritt der OSG – Oberwarter gemeinn. Bau-,<br />

Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. über die Errichtung und Instandgabe<br />

des PKZ-Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong> mit einem<br />

Stimmenverhältnis von 11 : 10 angenommen.<br />

Diese Vereinbarung bildet als Beilage A) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />

sowie der Niederschrift.<br />

Gemeinderätin Elisabeth Gollatz beantragt die Aufnahme ihrer Stellungnahme zu ihrer<br />

Stimmenthaltung wie folgt:<br />

„Ich bin grundsätzlich FÜR ein Alten-, Wohn- und Pflegeheim in <strong>Großpetersdorf</strong>, es müssen<br />

aber auch die Rahmenbedingungen erfüllt sein. Es geht ja schließlich um das Wohl der<br />

älteren Generation. Der Standort GIP ist für die Bedürfnisse dieser Menschen ungeeignet.“<br />

Seite 4 von 9


Zu Punkt 3.)<br />

Bgm. Winfried Kasper erläutert, dass die OSG Gebäudeeigentümerin des GIP ist. Für den<br />

geplanten Umbau in ein Pflegekompetenzzentrum ist deshalb der Abschluss eines<br />

Baubeauftragungs(Bestand)vertrages notwendig, worin die Gemeinde und die OSG<br />

übereinkommen, dass der Umbau durch die OSG als Gebäudeeigentümerin in deren eigenem<br />

Namen und auf eigene Rechnung erfolgt.<br />

Dieser Vertrag liegt jedem Mitglied des Gemeinderates vor und beantragt der Vorsitzende, der<br />

Gemeinderat möge dem Abschluss dieses Bestandvertrages mit der OSG zustimmen.<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />

Gabriel, Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver Markus Tauber,<br />

Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) – insgesamt 11 (elf).<br />

Dagegen: Dr. Günter Ranftl (fraktionslos), Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen<br />

Wagner, Stefan Zlatarits, Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle<br />

ÖVP) – insgesamt 9 (neun).<br />

Enthaltung: Elisabeth Gollatz (SPÖ) – insgesamt 1 (ein).<br />

Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 9 dagegen sowie 1 Enthaltung.<br />

Somit ist der Bestandsvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und der OSG –<br />

Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, reg. Gen.m.b.H., mit einem<br />

Stimmenverhältnis von 11 : 10 angenommen.<br />

Dieser Vertrag bildet als Beilage B) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />

sowie der Niederschrift.<br />

Zu Punkt 4.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass das Mietverhältnis mit Ing. Harald Kahr betreffend das<br />

Gastlokal PETERSBRÄU mit Wirksamkeit ab 01.07.2011 aufgelöst wurde. In dieses<br />

Mietverhältnis soll mit Wirksamkeit ab 01.07.2011 die Schwester des Vormieters, Gabriele<br />

Kahr, eintreten. Der Gemeindevorstand hat am 13.09.2011 dafür eine monatliche Nettomiete<br />

in der Höhe von 1.200 vorgeschlagen, wogegen die Mietinteressentin Bedenken angemeldet<br />

hat und anstatt dessen eine Monatsmiete in der Höhe von 1.000 vorschlägt, weil ihrer<br />

Meinung nach eine höhere Miete für sie wirtschaftlich nicht verkraftbar ist.<br />

GV Stefan Zlatarits meint daraufhin namens der ÖVP als Wirtschaftspartei, wenn wir nun statt<br />

1200 € netto nur 1000 € verlangen, dann setzen wir die monatliche Miete doch gleich mit 750<br />

€ netto fest.<br />

GR Mag. Werner Kamper gibt zu bedenken, dass allein der Umbau der Küche die Gemeinde<br />

106.000 € gekostet hat.<br />

Danach stellt der Bürgermeister den Antrag, der Gemeinderat möge den Mietvertrag zwischen<br />

der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und Frau Gabriele Kahr als Mieterin des<br />

Gastlokales PETERSBRÄU, Ungarnstraße 10, in der vorliegenden Form annehmen.<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />

Gabriel, Elisabeth Gollatz Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver<br />

Markus Tauber, Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) sowie<br />

Dr. Günter Ranftl (fraktionslos) insgesamt 13 (dreizehn).<br />

Seite 5 von 9


Dagegen: Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen Wagner, Stefan Zlatarits,<br />

Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle ÖVP) – insgesamt 8<br />

(acht).<br />

Somit ist der Mietvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und<br />

Frau Gabriele Kahr als Mieterin des Gastlokales PETERSBRÄU, Ungarnstraße 10, mit einem<br />

Stimmenverhältnis von 13 : 8 angenommen.<br />

Dieser Mietvertrag bildet als Beilage C) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />

sowie der Niederschrift.<br />

Zu Punkt 5.)<br />

Bgm. Winfried Kasper berichtet, dass es das Bestreben der Gemeinde ist, die Gastlokale<br />

Petersbräu und AKIRA gemeinsam zu vermieten, was jedoch bislang unmöglich war. Das<br />

Lokal AKIRA steht seit 01. Oktober 2011 auf Grund rechtsgültiger Kündigung des Mieters Ing.<br />

Harald Kahr leer.<br />

Auf die Frage von GR Mag. Werner Kamper über eine Neuausschreibung der Vermietung<br />

antwortet VBgm. Wolfgang Tauss, dass dies nicht in Frage kommt, weil es schon zwei<br />

Interessenten gibt, die die Lokalität auch schon besichtigt haben.<br />

GV Dietmar Kaiser gibt an, dass derzeit wegen des Umbau des GIP eine Ausschreibung nicht<br />

in Frage kommt.<br />

Der Gemeinderat nimmt die Auflösung des Mietverhältnisses mit Ing. Harald Kahr für das<br />

Gastlokal AKIRA mit Wirksamkeit ab 01. Oktober 2011 zur Kenntnis.<br />

Zu Punkt 6.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der Ortsausschuss Kleinpetersdorf den Antrag eingebracht<br />

hat, das Areal der ehemaligen Volksschulliegenschaft Kleinpetersdorf der Feuerwehr<br />

Kleinpetersdorf/Kleinzicken für die Errichtung eines Feuerwehrhauses zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Klaudia Fritz fragt, ob damit keine Kosten für die Gemeinde verbunden sind – so wie dies im<br />

seinerzeitigen Beschluss des Gemeinderates betreffend den Feuerwehrhausneubau<br />

Miedlingsdorf festgelegt wurde und verlangt die Gleichbehandlung aller Feuerwehren.<br />

Klaudia Fritz will deswegen analog der seinerzeitigen Entscheidung denselben Beschluss<br />

auch für die Feuerwehr Kleinpetersdorf/Kleinzicken.<br />

Klaudia Fritz verlangt für den Fall, dass die Gemeinde Geld für den FW-Haus-Neubau<br />

Kleinpetersdorf in die Hand nimmt, dies auch für Miedlingsdorf Geltung haben muss.<br />

Der Feststellung von LAbg. Doris Prohaska, wonach der Feuerwehrhausneubau in<br />

Miedlingsdorf erst nach jenem in Kleinpetersdorf an der Reihe gewesen wäre, entgegnet<br />

Wolfgang Schitter, dass der Gemeinderat ja genauso wie für Miedlingsdorf auch für<br />

Kleinpetersdorf entscheiden könnte, weil dies mit einer Reihenfolge nichts zu tun hat und<br />

verlangt keine Schlechterstellung von Miedlingsdorf.<br />

VBgm. Wolfgang Tauss stellt fest, dass es beim heutigen Beschluss nur um die Nachnutzung<br />

des Areals der ehemaligen Volksschule Kleinpetersdorf geht.<br />

Ergänzend dazu gibt GV Dietmar Kaiser zu bedenken, dass es für die bisher drei<br />

genehmigten Feuerwehrhäuser (Welgersdorf, <strong>Großpetersdorf</strong> und Miedlingsdorf) drei<br />

Varianten hinsichtlich der Errichtung und der Finanzierung gibt.<br />

Seite 6 von 9


Mag. Werner Kamper beziffert den Erlös aus der Realisierung der BEGAS-Aktien mit rund<br />

1.500.000 €, womit sowohl ein Beitrag der Gemeinde zum Feuerwehrhaus in Kleinpetersdorf<br />

als auch in Miedlingsdorf möglich sein sollte.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge wie folgt beschließen:<br />

Die Gemeinde stimmt der Nachnutzung des Areals der ehemaligen Volksschule<br />

Kleinpetersdorf durch die Freiwillige Feuerwehr Kleinpetersdorf – Kleinzicken zu.<br />

GV Stefan Zlatarits begehrt Sitzungsunterbrechung für die Dauer von fünf Minuten, die in der<br />

Zeit von 20:25 Uhr bis 20:30 Uhr auch erfolgt.<br />

Wolfgang Schitter und Klaudia Fritz bekunden nach Wiederaufnahme der Sitzung unisono,<br />

dem Beschluss nicht zuzustimmen, weil nicht analog Miedlingsdorf entschieden werden soll,<br />

sprechen sich jedoch dezidiert für die gewünschte Nachnutzung des Areals der ehemaligen<br />

Volksschule Kleinpetersdorf für Belange der Feuerwehr aus.<br />

Daraufhin fasst der Gemeinderat mit den Stimmen von Bgm. Winfried Kasper, VBgm.<br />

Wolfgang Tauss, Alexandra Baumgartner, Martina Faulhammer, Mag. Thomas Gabriel, Klaus<br />

Huber, Günther Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska, Oliver Markus Tauber, Mag. Werner<br />

Kamper, Dr. Horst Kallich, Nicole Pock, Günter Schieber, Maria Thek, Carmen Wagner und<br />

Stefan Markus Zlatarits gegen die Stimmen von Dr. Günter Ranftl, Elisabeth Gollatz, Klaudia<br />

Fritz und Wolfgang Schitter, somit mit einem Stimmenverhältnis von 17:4 folgenden<br />

Beschluss:<br />

Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> stimmt der Nachnutzung des Areals der ehemaligen<br />

Volksschule Kleinpetersdorf durch die Freiwillige Feuerwehr Kleinpetersdorf – Kleinzicken zu.<br />

Zu Punkt 7)<br />

Bgm. Winfried Kasper berichtet, dass der Sportverein Welgersdorf Interesse an der<br />

Anmietung der ehemaligen Volksschule Welgersdorf für die Dauer von mindestens zehn<br />

Jahren angemeldet hat.<br />

Daraufhin fasst der Gemeinderat mit den Stimmen von Bgm. Winfried Kasper, VBgm.<br />

Wolfgang Tauss, Alexandra Baumgartner, Martina Faulhammer, Klaus Huber, Günther<br />

Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska, Oliver Markus Tauber, Mag. Werner Kamper, Dr.<br />

Horst Kallich, Nicole Pock, Günter Schieber, Maria Thek, Carmen Wagner und Stefan Markus<br />

Zlatarits, Dr. Günter Ranftl, Elisabeth Gollatz, Klaudia Fritz und Wolfgang Schitter bei einer<br />

Stimmenthaltung von Mag. Thomas Gabriel, somit mit einem Stimmenverhältnis von 20:1<br />

folgenden Beschluss:<br />

„Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> vermietet die ehemalige Volksschule Welgersdorf für die<br />

Dauer von zehn Jahren an den Sportverein Welgersdorf.“<br />

Weitere Festlegungen (Mietvertrag, Betriebskosten udgl.) werden nicht getroffen.<br />

Zu Punkt 8.)<br />

Mag. Werner Kamper berichtet, dass anlässlich der Sitzung des Prüfungsausschusses am<br />

01.09.2011 eine Belegprüfung stattgefunden hat, die zu keiner Beanstandung geführt hat.<br />

Zu Punkt 9.)<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die Familie Krammer, Miedlingsdorf 101, Interesse am<br />

Erwerb eines Teilstückes des öffentlichen Weges in der KG Miedlingsdorf, GStNr. 3, bekundet<br />

hat. Dem Vorhaben hat der Gemeindevorstand zugestimmt und einen Verkaufspreis<br />

empfohlen.<br />

Seite 7 von 9


Der Bürgermeister beantragt, der Gemeinderat möge diesem Rechtsgeschäft zustimmen,<br />

woraufhin dieser einstimmig beschließt wie folgt:<br />

Der Gemeinderat verordnet auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz,<br />

GZ.: 4213, die Entwidmung des Trennstückes (1) des öffentlichen Gutes KG 34047<br />

Miedlingsdorf, EZ 1, GStNr. 3, öffentlicher Weg – im Ausmaß von 585 m².<br />

Durch diese Entwidmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />

in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Danach stimmt der Gemeinderat einstimmig dem Verkauf des in der Vermessungsurkunde<br />

von DI Kurt Huber, Graz, mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 3 EZ 1<br />

Grundbuch 34047 Miedlingsdorf, im Ausmaß von 585 m² zum Preis von 1,50 €/m² an<br />

Ferdinand Krammer, geb. 04.05.1934 und Rosa Krammer, geb. 08.01.1935, beide wohnhaft in<br />

1100 Wien, Columbusgasse 110/23 sowie Miedlingsdorf 101, zu. Der vereinbarte Kaufpreis<br />

beläuft sich daher auf insgesamt 877,50 €. Die Kosten des Verfahrens haben die Käufer zu<br />

tragen.<br />

Der vorliegende Kaufvertrag, erstellt von Lehner&Bencsics, Oberwart, GZ 9837/11 L/Se, bildet<br />

einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.<br />

Gemäß § 87 Abs. 2, Zif. 4 der Bgld. Gemeindeordnung bedarf dieses Rechtsgeschäft keiner<br />

aufsichtsbehördlichen Bewilligung.<br />

Zu Punkt 10.)<br />

Unter „Allfälligem“ gelangt folgendes zur Beratung:<br />

Mag. Thomas Gabriel berichtet, dass im Zuge der zweiten Auflage der 5. Änderung des<br />

digitalen Flächenwidmungsplanes bis 27.9.2011 weitere Erinnerungen eingelangt sind –<br />

hauptsächlich zum geplanten Projekt Stallanlage Schoditsch. Diesbezüglich kündigt der<br />

Bürgermeister eine Aussprache aller Beteiligten an. Gemeinderat wird danach entscheiden.<br />

Auf die Frage von Mag.Werner Kamper, wann denn nun die Haltestellen-Wartehäuschen<br />

realisiert werden sollen, stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass derzeit Standorte gesucht<br />

werden und Probebefahrungen mit Bussen bei der Hauptschule bereits stattgefunden haben.<br />

Bei der ehemaligen Volksschule Kleinpetersdorf wird eine öffentliche Bushaltestelle entstehen.<br />

Der Bürgermeister versichert eine sukzessive Umsetzung, auf die Mag. Werner Kamper<br />

drängt.<br />

GV Carmen Wagner und GV Stefan Zlatarits urgieren daher eine dringende Umsetzung, weil<br />

auch im Budget so vorgesehen. „Kinder stehen nach wie vor im Regen“.<br />

Auf die Anfrage von GV Stefan Zlatarits betreffend das geplante Materiallager der Firma HTI<br />

im Schwimmbad stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass das Projekt gefallen ist und verweist<br />

auf ein Gespräch mit der Firma HTI. Demnach hätte die Gemeinde das Lager betreuen sollen;<br />

genaue Konditionen wurden nicht erläutert.<br />

Der von Stefan Zlatarits ins Treffen geführte Kostenvorteil für die Gemeinde(im Vergleich dazu<br />

40.000 € für Stadtgemeinde Oberwart) kann so nicht nachvollzogen werden. GV Dietmar<br />

Kaiser stellt fest, dass angeblich eine unterschriftsfertige Vereinbarung vorhanden sein soll,<br />

was der Bürgermeister jedoch verneint.<br />

Auf die Frage von GR Wolfgang Schitter, wonach die Straßenbeleuchtungssanierung<br />

Miedlingsdorf für 2011 zugesichert wurde (Entrostung der Maste usw.) stellt VBgm. Wolfgang<br />

Tauss fest, dass zwar ein Ansatz im Budget vorhanden, die Umsetzung jedoch ungewiss ist.<br />

Seite 8 von 9


Auf Anfrage von GV Stefan Zlatarits betreffend neuer Strukturen im Bauhof (Dienst- und<br />

Arbeitspläne usw.) versichert der Bürgermeister, diese seien in Ausarbeitung.<br />

Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung bereits erschöpft ist,<br />

beschließt der Vorsitzende die heutige Sitzung.<br />

Beilagen:<br />

A) Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und dem ASB – Arbeiter<br />

Samariterbund Burgenland unter Beitritt der OSG – Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und<br />

Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />

Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong>.<br />

B) Bestandvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und der OSG – Oberwarter<br />

gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., über die Errichtung<br />

des PKZ-Pflegekompetenzzentrums GIP, Zahl: Mag.CS – 9510, 9603.<br />

C) Mietvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und Gabriele<br />

Kahr als Mieterin des Gastlokales PETERSBRÄU.<br />

Der Bürgermeister: Der Schriftführer:<br />

Winfried Kasper Günter Philipp<br />

Die Beglaubiger:<br />

Mag. Werner Kamper Klaudia Fritz<br />

Seite 9 von 9


abgeschlossen zwischen der<br />

VEREINBARUNG<br />

über die Errichtung und lnbestandgabe des<br />

PKZ – PFLEGEKOMPETENZZENTZRUMS<br />

GIP-POINT GROSSPETERSDORF<br />

Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong><br />

vertreten durch den Bürgermeister Winfried KASPER<br />

7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, Hauptstraße 36<br />

nachfolgend auch kurz „Marktgemeinde“ oder ,,Bestandgeber" genannt<br />

Beilage A) GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />

und dem<br />

Samariterbund Burgenland Rettung u. soziale Dienste gemeinnützige GmbH,<br />

7331 Weppersdorf, Hauptstraße 57, FN 263215g<br />

nachfolgend auch kurz "ASB" oder „Bestandnehmer“ genannt<br />

unter Beitritt der<br />

Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. GenmbH,<br />

7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, FN 126479z,<br />

nachfolgend auch kurz "OSG" genannt<br />

PRÄAMBEL<br />

Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist Inhaberin und Betreiberin des GIP-<br />

Gebäudekomplexes, dessen Alleineigentümerin die OSG ist und der sich auf der<br />

Baurechts-Liegenschaft EZ 2545 GB 34024 <strong>Großpetersdorf</strong>, situiert auf der<br />

Liegenschaft EZ 2543 GB 34024 <strong>Großpetersdorf</strong>, bestehend aus dem Grundstück Nr.<br />

4763/2 mit einer Gesamtfläche von 5.275 m² befindet, im Weiteren als „Liegenschaft“<br />

bezeichnet. Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist berechtigt den gegenständlichen<br />

Vertrag mit dem ASB abzuschließen. Das zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong><br />

und der OSG bereits bestehende Vertragsverhältnis bleibt dadurch unberührt. Eine<br />

Ergänzung dieses bestehenden Vertragsverhältnisses auf Grund des Umbaus erfolgt mit<br />

gesonderter Vereinbarung.<br />

Der Bestandgeber wird auf dieser Liegenschaft in baulicher Hinsicht ein Altenwohnund<br />

Pflegeheim entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung errichten (im<br />

Weiteren als "Seniorenzentrum" oder "Bestandgegenstand" oder „PKZ GIP-Point<br />

<strong>Großpetersdorf</strong>“ bezeichnet).<br />

Für die Planung und Errichtung (Umbau samt Einrichtung) wird die OSG seitens der<br />

Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> mit gesondertem Vertrag beauftragt und bevollmächtigt.<br />

Die OSG ist in allen diesen Angelegenheiten direkter Ansprechpartner und für die<br />

Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> im Rahmen dieses Vertrages vertretungsbefugt.<br />

Der ASB mietet dieses Seniorenzentrum.<br />

Zur Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die<br />

gegenständliche Vereinbarung.<br />

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1. Errichtung des PKZ – Pflegekompetenzzentrums GIP-Point <strong>Großpetersdorf</strong><br />

samt Einrichtung durch den Bestandgeber<br />

1 .1 Der Bestandgeber verpflichtet sich, auf der Liegenschaft durch Umbau des<br />

vorhandenen GIP-Gebäudekomplexes ein Altenwohn- und Pflegeheim mit 34 Betten<br />

samt allen dazugehörenden Nebenflächen zu errichten und mit einer Einrichtung<br />

auszustatten. Der ASB ist laufend in die Planungen einbezogen. Der Bestandgeber<br />

verpflichtet sich die Planungen und Vorstellungen des ASB für die Errichtung des<br />

Seniorenzentrums samt Einrichtung stets zu berücksichtigen.<br />

Der Leistungsumfang ist in den Einreich- und sonstigen Plänen und Beschreibungen<br />

(Anlagen […]) festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung<br />

bilden.<br />

Die Gesamtnutzfläche des Bestandgegenstandes samt Nebenflächen beträgt rund<br />

1.900m² Gebäudefläche. Der ASB ist darüber hinaus berechtigt die allgemeinen Teile<br />

des GIP (insbesondere auch Grünflächen, Parkflächen) ohne weitere Kostenbelastung<br />

mitzubenutzen. Die genaue Lage und der genaue Umfang des Bestandgegenstandes<br />

und der allgemeinen Teile ergeben sich aus dem beiliegenden, einen integrierenden<br />

Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Lageplan (Anlage […]), in welchem der<br />

Bestandgegenstand und die allgemeinen Teile gekennzeichnet sind.<br />

Hinsichtlich des Atriums im Erdgeschoß wird klarstellend festgehalten, dass dieses mit<br />

Ausnahme des unmittelbaren Haupteingangsbereiches bis zum Lift Teil des<br />

Bestandgegenstandes ist und somit auch vom vereinbarten Bestandzins mitumfasst ist.<br />

1.2 Die bauliche Errichtung (Umbau) und erste Einrichtung des Seniorenzentrums<br />

erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Bestandgebers.<br />

1.2.a Die Marktgemeinde ist verpflichtet, die bauliche Errichtung (Umbau) samt<br />

Nebenkosten bis zu einem Maximalkostenaufwand von EUR 1.320.000,00 (EUR<br />

EineMillionDreihundertZwanzigtausend) vorzunehmen. Alle Überschreitungen dieses<br />

Betrages gehen zu Lasten des Bestandnehmers. Für den Fall, dass der<br />

Maximalkostenaufwand unterschritten wird, erhalten Bestandgeber und<br />

Bestandnehmer jeweils 50% der Ersparnis. Zeitpunkt für die Verrechnung des<br />

Aufwandes ist der Tag der Übergabe des Seniorenheimes unter Einbeziehung aller zu<br />

diesem Zeitpunkt noch ausständigen, aber bereits beauftragten oder zu<br />

beauftragenden Errichtungsarbeiten.<br />

1.2.b Die Marktgemeinde ist verpflichtet, die Einrichtung (Anlage .[…]) samt<br />

Nebenkosten bis zu einem Maximalkostenaufwand von EUR 480.000,00 (EUR<br />

VierhundertAchzigtausend) vorzunehmen. Alle Überschreitungen dieses Betrages<br />

gehen zu Lasten des Bestandnehmers. Für den Fall, dass der Maximalkostenaufwand<br />

unterschritten wird, erhalten Bestandgeber und Bestandnehmer jeweils 50% der<br />

Ersparnis. Zeitpunkt für die Verrechnung des Aufwandes ist der Tag der Übergabe des<br />

Seniorenheimes unter Einbeziehung aller zu diesem Zeitpunkt noch ausständigen,<br />

aber bereits beauftragten oder zu beauftragenden Arbeiten.<br />

Als Einrichtung gilt jenes Inventar in diesem Kostenrahmen, das bis zur formellen<br />

Übergabe vorhanden sein sollte. Über die erstmalige Einrichtung hinaus und die für<br />

diese bestehende gesetzliche Gewährleistung trifft die Marktgemeinde keine wie immer<br />

geartete Haftung für die Einrichtung.<br />

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1.3 Wirtschaftlichkeit, Kostenkontrolle<br />

Der Bestandgeber ist verpflichtet und bemüht die Kosten der baulichen Errichtung und<br />

der Einrichtung ohne Reduktion des Leistungsumfanges möglichst gering zu halten und<br />

eingeräumte Skontofristen stets auszunutzen. Auf Verlangen des ASB übermittelt der<br />

Bestandgeber jederzeit die Auftragsgrundlagen inklusive Leistungsverzeichnissen sowie<br />

die Abrechnungsunterlagen um sicherzustellen, dass die Maximalkostenaufwände nicht<br />

überschritten werden.<br />

1.4 Mehrkosten und Warnpflicht<br />

Bei Überschreitungen der kalkulierten Kostenaufwände gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b<br />

trifft den Bestandgeber eine Warnpflicht. Der Bestandgeber hat den ASB unverzüglich<br />

nach Bekannt werden von Umständen, die zu einer Kostenerhöhung von mehr als EUR<br />

5.000,00 im Einzelfall oder EUR 40.000,00 in Summe für die Bereiche<br />

Seniorenzentrum oder Einrichtung führen bzw. führen könnten, schriftlich mitzuteilen<br />

welche zusätzlichen Kosten aufgrund welcher konkreten Umstände verursacht werden<br />

könnten. Der ASB hat die Durchführung von Maßnahmen die zu einer Kostenerhöhung<br />

führen, schriftlich zu bestätigen. Die Kosten von Maßnahmen die entgegen dieser<br />

Bestimmungen ohne schriftliche Bestätigung des ASB vorgenommen wurden, zählen<br />

nicht zum Maximalkostenaufwand gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b und gehen nicht zu<br />

Lasten des Bestandnehmers.<br />

1.5 Das Seniorenzentrum wird vom Bestandgeber insgesamt nach den dafür<br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem letzten Stand der Wissenschaften<br />

und Technik errichtet und ausgestattet und ist für den Betrieb eines Altenwohn- und<br />

Pflegeheims, insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Burgenländisches<br />

Altenwohn- und Pflegeheimgesetz (LGBl Nr. 32/2001) in der jeweils geltenden Fassung<br />

und allfälliger darauf bezughabender Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen des<br />

Landes Burgenland, geeignet. Bei der Übergabe wird der Bestandgeber eine aufrechte<br />

Baubewilligung, eine Benützungsbewilligung und eine Betriebsbewilligung für ein<br />

Altenwohn- und Pflegeheim der zuständigen Gebietskörperschaft vorlegen, wobei<br />

hinsichtlich der baulichen und technischen Voraussetzungen beim Übergabetermin<br />

keine unerledigten Aufgaben bestehen.<br />

Es ist in der Folge Sache des ASB für die Dauer der lnbestandnahme die<br />

gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für die Dauer der Nutzung des<br />

Bestandgegenstandes aufrecht zu erhalten.<br />

1.6 Der Bestandgeber bestätigt und leistet Gewähr dafür, dass die Liegenschaft und<br />

das Seniorenzentrum frei von Bestands-, Prekariums-, Dienstbarkeits-, Baurechts<br />

und sonstigen Nutzungsrechten Dritter sind, welche den vereinbarten Nutzungsumfang<br />

des ASB einschränken, sowie frei von Kontaminationen und gefährlichen Abfällen ist.<br />

Weiters leistet der Bestandgeber Gewähr dafür, dass dem Nutzungszweck als Alten-<br />

und Pflegewohnheim keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und<br />

sich der Bestandgegenstand samt Einrichtung bei Übergabe in einem sehr guten<br />

Zustand befindet.<br />

1.7 Der Bestandgeber wird jeweils auf Basis der Anlagen dieses Vertrages im<br />

eigenen Namen und auf eigene Rechnung die für die Planung erforderlichen<br />

Fachplanungen in Auftrag geben, nach Vorliegen der behördlichen Bewilligungen<br />

unverzüglich die Ausführungsplanung beauftragen und sämtliche für einen<br />

zeitgerechten Abschluss des Bauvorhabens und eine vereinbarungsgemäße Übergabe<br />

erforderlichen Maßnahmen setzen.<br />

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Hierzu wird festgehalten, dass die in diesem Vertragspunkt 1.7 genannten<br />

Verpflichtungen neben dem Bestandgeber auch durch die OSG als Gebäudeeigentümer<br />

erfüllt werden können.<br />

1.8 Änderungswünsche des ASB sind - soweit es dadurch zu keinen wesentlichen<br />

Verzögerungen des Projektes kommt - zu berücksichtigen und umzusetzen. Falls der<br />

Bestandgeber aufgrund von Änderungswünschen Verzögerungen des Übergabetermins<br />

für wahrscheinlich hält, hat er dem ASB unverzüglich und schriftlich auf den<br />

voraussichtlichen Umfang der Verzögerung mit nachvollziehbarer Begründung<br />

hinzuweisen. Besteht der ASB weiter durch schriftliche Nachricht auf der Vornahme der<br />

Änderung, führt dies zur Verschiebung des Übergabetermins im vom Bestandgeber<br />

vorab mitgeteilten Umfang. Konkretisierungen der zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses bestehenden Planungen gelten nicht als Änderungen.<br />

1.9 Die durch Änderungswünsche des ASB allenfalls bedingten Mehrkosten der<br />

Errichtung und Einrichtung sind vom Bestandgeber vorab schriftlich bekannt zu geben.<br />

Änderungswünsche werden nur dann umgesetzt, wenn diese vom ASB nach<br />

Bekanntgabe der Kosten schriftlich bestätigt werden. Die Kosten von Änderungen die<br />

entgegen dieser Bestimmungen ohne schriftliche Bestätigung des ASB vorgenommen<br />

wurden, zählen nicht zum Maximalkostenaufwand gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b und<br />

gehen weder zu Lasten des Bestandnehmers noch haben sie Einfluss auf den<br />

Bestandzins.<br />

1.10 Einrichtung<br />

Die Marktgemeinde ist innerhalb des Kostenrahmens laut Vertragspunkt 1.2.b<br />

verpflichtet, die Einrichtung zu finanzieren und vorzunehmen.<br />

Nach dem Ablauf von 10 Jahren nach Inbestandgabe geht die gesamte von der<br />

Marktgemeinde finanzierte Einrichtung ins Eigentum des ASB über.<br />

1.11 bestehendes Inventar<br />

Das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Bestandgegenstand befindliche<br />

Inventar geht unmittelbar mit Unterfertigung dieser Vereinbarung unentgeltlich in das<br />

Eigentum des ASB über. Klarstellend wird festgehalten, dass das zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses bestehende Inventar nicht zur Einrichtung im Sinne der Punkte<br />

1.2b und 1.10 zählt.<br />

2. Inbestandgabe<br />

2.1 Der Bestandgegenstand wird mit formeller Übergabe vom Bestandgeber an den<br />

Bestandnehmer in Bestand gegeben. Die zukünftige Inbestandgabe lässt die sich aus<br />

dieser Vereinbarung ergebenden Vorwirkungen für die Parteien unberührt.<br />

2.2 Zweck der Inbestandgabe ist die Nutzung des Bestandgegenstandes als<br />

Altenwohn- und Pflegeheim. Der ASB ist aber gleichermaßen berechtigt, den<br />

Bestandgegenstand für alle anderen seiner betrieblichen Zwecke zu nutzen Weiters ist<br />

der ASB berechtigt, den Bestandgegenstand oder das darin betriebene Unternehmen<br />

gänzlich oder teilweise zu frei vom ASB festzusetzenden Konditionen in Unterbestand<br />

oder sonst weiterzugeben, dies allerdings im Rahmen des vereinbarten<br />

Verwendungszweckes. Das Vertragsverhältnis zwischen der Marktgemeinde und dem<br />

ASB bleibt dadurch unberührt.<br />

2.3 Der Bestandnehmer ist berechtigt am Bestandgegenstand - soweit behördlich<br />

zulässig - Reklameeinrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen.<br />

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2.4 Der Bestandnehmer ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag an verbundene<br />

Unternehmen und Organisationen zu übertragen. Als verbundene Unternehmen und<br />

Organisationen gelten:<br />

2.4.1 Unternehmen und Organisationen, an denen der Bestandnehmer eine<br />

Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen maßgeblichen Kontrolleinfluss hat;<br />

2.4.2 Unternehmen und Organisationen, die Mehrheitsbeteiligungen am<br />

Bestandnehmer halten und/oder in sonstiger Weise einen maßgeblichen<br />

Kontrolleinfluss auf den Bestandnehmer haben („Mehrheitsbeteiligte“);<br />

2.4.3 Unternehmen und Organisationen, an der der Mehrheitsbeteiligte ebenfalls eine<br />

Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen sonstigen maßgeblichen Kontrolleinfluss<br />

hat;<br />

2.4.4 Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs Bundesverband (ZVR:<br />

765397518, „ASBÖ“) und Unternehmen und Organisationen, an denen der ASBÖ eine<br />

Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen maßgeblichen Kontrolleinfluss hat.<br />

2.5 Inbestandgabe von Flächen im 2. Stock<br />

Im GIP-Gebäudekomplex befinden sich im 2. Stock die im beiliegenden Plan (Anlage<br />

[…]) gekennzeichneten Flächen (im Weiteren als „unveränderte Flächen “ bezeichnet),<br />

die – ohne Umbau – vom Bestandgeber an den Bestandnehmer in Bestand gegeben<br />

werden. Die Übergabe der unveränderten Flächen erfolgt frei von Nutzungsrechten<br />

Dritter gleichzeitig mit der Übergabe des Bestandgegenstandes, der Bestandzins und<br />

die Betriebskosten für die unveränderten Flächen sind im Bestandzins und den<br />

Betriebskosten gemäß Punkt 5.1 und 5.2 bereits inkludiert. Die unveränderten Flächen<br />

können vom Bestandnehmer frei verwendet werden, ohne allerdings bei einer<br />

Verwendung außerhalb der betrieblichen Zwecke des ASB eine Konkurrenz zu bereits<br />

bestehenden Einrichtungen im GIP-Komplex zu verursachenIm Zweifel ist das<br />

Einvernehmen mit dem Bestandgeber herzustellen. Im Übrigen gelten alle<br />

Bestimmungen dieser Vereinbarung, mit Ausnahme der Punkte 1. und 2.2, unverändert<br />

auch für die unveränderten Flächen und sind diese vom Begriff „Bestandgegenstand“<br />

mitumfasst.<br />

2.6. Berücksichtigung der Interessen des ASB, Vorrang<br />

Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> verpflichtet sich bei der künftigen Nutzung der ihr<br />

verbleibenden Flächen auf die Interessen des ASB Rücksicht zu nehmen und diese<br />

nicht an Organisationen und Unternehmen in Bestand zu geben, die mit den<br />

betrieblichen Zwecken des ASB in Konkurrenz stehen; dies auch in Hinblick auf eine<br />

mögliche Erweiterung des Bestandgegenstandes des ASB.<br />

Insbesondere räumt die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> dem ASB auch das vorrangige<br />

Recht ein, eine Gebäudefläche zu gleichen Bedingungen wie einem Dritten angeboten<br />

in Bestand zu nehmen. Der Bestandzins im Falle der Ausübung dieses Rechts ist der<br />

dem Dritten angebotene Zins, übersteigt aber nicht den zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Rechts marktüblichen, ortsangemessenen Zins. Bevor mit einem Dritten ein<br />

Bestandvertrag durch die Gemeinde abgeschlossen wird ist hierüber das Einvernehmen<br />

zwischen ASB und Gemeinde herzustellen. Erklärt der ASB nicht binnen 4 Wochen ab<br />

schriftlicher Verständigung seinen Eigenbedarf, kann mit einem Dritten der<br />

Bestandvertrag unter Berücksichtigung der Interessen des ASB abgeschlossen werden.<br />

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3. Übergabe<br />

3.1 Für die Übergabe des Bestandgegenstandes wird ein Zeitraum von längestens<br />

14 Monaten ab dem Vorliegen der für die Errichtung des Umbaus erforderlichen<br />

rechtskräftigen Genehmigungen in Aussicht genommen („geplanter Übergabetermin“)..<br />

Der Bestandgeber ist verpflichtet dem ASB<br />

3.1.1 spätestens 3 Monate im Vorhinein die Woche in der die Übergabe erfolgen wird<br />

und<br />

3.1.2 spätestens 4 Wochen im Vorhinein den Tag, an dem die Übergabe erfolgen wird<br />

("exakter Übergabetermin") schriftlich bekannt zu geben.<br />

3.2 Der Übergabetermin verschiebt sich nach Maßgabe des Punktes 1.8 um jene<br />

Zeiträume, durch die sich die Errichtung oder Einrichtung des Bestandgegenstandes in<br />

Folge der bestätigten Änderungswünsche des ASB verzögert.<br />

3.3 Der Bestandgeber ist verpflichtet, vor Übernahme des Bestandgegenstandes<br />

folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

3.3.1 vertragsgemäße Fertigstellung des Bestandgegenstandes;<br />

3.3.2 Vorliegen sämtlicher für die Errichtung und Benützung des Bestandgegenstandes<br />

erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Bewilligungen, sofern sie sich<br />

auf die Verpflichtungen des Bestandgebers beziehen, insbesondere sämtliche<br />

Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Burgenländischen Altenwohn- und<br />

Pflegeheimgesetz (LGBl Nr. 32/2001) idgF, dem Burgenländischen Baugesetz samt<br />

allen für die Baulichkeit dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien idgF, sowie<br />

eine vollständige Fertigstellungsanzeige;<br />

3.3.3 der Bestandgegenstand hat allen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu<br />

entsprechen.<br />

3.4 Der ASB ist berechtigt, mindestens 2 Monate vor dem exakten Übergabetermin<br />

mit Einrichtungs- und Vorbereitungsarbeiten zu beginnen.<br />

3.5 Formelle Übergabe<br />

Die Parteien sind verpflichtet, den Bestandgegenstand am Übergabetermin gemeinsam<br />

zu begehen. Über die Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, in dem etwaige Mängel<br />

und/oder Abweichungen von den Plänen und Beschreibungen anzuführen sind. Mängel<br />

sind vom Bestandgeber binnen angemessener Frist zu beheben und fallen nicht unter<br />

die Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht des ASB, insofern sie nicht auf die<br />

Vorausnutzung des Bestandnehmers gem. Punkt 3.4. zurückzuführen sind. Bei<br />

Mängeln, die die Nutzung des Bestandgegenstandes beeinträchtigen, ist der ASB<br />

berechtigt die Übergabe bis zur Behebung der Mängel zu verschieben. Mit der<br />

Unterfertigung des Übergabeprotokolls durch alle Parteien ohne der Feststellung von<br />

Mängeln die die Nutzung des Bestandgegenstandes beeinträchtigen, gilt der<br />

Bestandgegenstand als übergeben.<br />

3.6 Bei Überschreitung des Übergabetermins hat der Bestandgeber dem ASB pro<br />

Tag des Verzuges eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende<br />

verschuldens- und schadensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 zu<br />

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ezahlen. Die Vertragsstrafe ist nach oben hin mit insgesamt EUR 100.000,00 begrenzt.<br />

Der Bestandgeber ist allerdings verpflichtet, dem ASB den darüber hinausgehenden<br />

Schaden und entgangenen Gewinn nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />

Grundsätzen zu ersetzen.<br />

4. Beginn und Dauer des Bestandverhältnisses<br />

4.1 Das Bestandverhältnis beginnt mit formeller Übergabe (vgl. Punkt 3.5) des<br />

Bestandgegenstandes. Die Pflicht zur Bestandzinszahlung beginnt erst mit dem auf die<br />

formelle Übergabe folgenden Monatsersten. Dieser Tag gilt auch als<br />

Verrechnungsstichtag für die Verrechnung der Betriebskosten.<br />

4.2 Der Bestandvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der<br />

Bestandnehmer verzichtet für die Dauer von 10 Jahren auf das Recht diesen Vertrag zu<br />

kündigen, der Bestandgeber verzichtet unbefristet auf eine ordentliche Kündigung des<br />

Bestandvertrages.<br />

4.3 ordentliche Kündigung<br />

Dem Bestandnehmer kommt nach Ablauf des Kündigungsverzichts gem. Punkt 4.2 das<br />

Recht zu, dieses Bestandverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen<br />

Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Schreibens jeweils zum 31.12. jeden<br />

Kalenderjahres aufzukündigen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des<br />

Kündigungsverzichts verlängert sich das Bestandverhältnis um weitere 3 Jahre.<br />

4.4 außerordentliches Kündigungsrecht des Bestandgebers<br />

Der Bestandgeber kann das Bestandverhältnis nur aus den nachstehenden wichtigen<br />

Gründen aufzukündigen:<br />

4.4.1 wenn der ASB trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der<br />

Bezahlung des Bestandzinses mehr als sechs Monate in Verzug ist;<br />

4.4.2 wenn der ASB trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Abmahnung erheblich<br />

nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand macht.<br />

4.5 außerordentliches Kündigungsrecht des Bestandnehmers<br />

Der ASB kann jederzeit schriftlich die sofortige Auflösung dieser Vereinbarung erklären,<br />

wenn der Bestandgeber Verpflichtungen aus diesem Vertrag beharrlich nicht oder nicht<br />

zur Gänze erfüllt oder wichtige Gründe (etwa nach § 1117 ABGB) vorliegen.<br />

4.6 Der Bestandgeber und der ASB vereinbaren, dass diese Vereinbarung,<br />

insbesondere - aber nicht nur - die hierin getroffenen Vereinbarungen über die<br />

Errichtung des Bestandgegenstands, die Dauer des Bestandverhältnisses und die<br />

Kündigungsbeschränkungen, auf Seiten des Bestandgebers zur Gänze auf einen<br />

Nachfolger im Eigentum an der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaft übergeht<br />

und dieser nicht berechtigt ist, den Mietvertrag nach § 1120 ABGB zu kündigen. Der<br />

Bestandgeber hält den ASB für alle Nachteile bei einer Verletzung dieses Punktes<br />

schad- und klaglos.<br />

5. Bestandzins, Betriebskosten<br />

5.1 Bestandzins<br />

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Der monatliche Bestandzins beträgt EUR 16.000,00 zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe, insofern die Bestandgeberin umsatzsteuerpflichtig<br />

ist.<br />

Der vereinbarte Bestandzins ist monatlich im Nachhinein jeweils bis zum fünften des<br />

Kalendermonats fällig.<br />

Ausschließlich ein Mietzinsteilbetrag von EUR 10.000.- wird auf Grundlage des<br />

Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Wird dieser Index nicht mehr verlautbart, tritt<br />

an seine Stelle der Index, der dem Verbraucherpreisindex am ehesten entspricht.<br />

Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die im Folgemonat der formellen Übergabe<br />

verlautbarte Indexzahl, in weiterer Folge Basisindexzahl genannt. Schwankungen bis<br />

einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Verändert sich der Verbraucherpreisindex<br />

um mehr als 5 % bezogen auf die Basisindexzahl, dann wird der Mietzins im vollen<br />

Ausmaß der Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst. Der sohin angepasste<br />

Mietzins wird ab der dem Monat der Änderung folgenden Mietzinsperiode<br />

vorgeschrieben. Das Erhöhungsbegehren des Bestandgebers wird jeweils 14 Tage vor<br />

der nächsten Zinsperiode dem Bestandnehmer bekannt gegeben und kann nachträglich<br />

für maximal drei Monate verrechnet werden.<br />

5.2 Betriebs- und Nebenkosten<br />

Sollte in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart sein, gehen<br />

sämtliche den Bestandgegenstand betreffenden, verbrauchsabhängigen Betriebskosten<br />

einschließlich öffentlicher Abgaben und Steuern zu Lasten des ASB und sind von<br />

diesem grundsätzlich direkt zu begleichen. Der Bestandgeber hat sicherzustellen, dass<br />

der Bestandgegenstand über die erforderlichen Einrichtungen zur Verbrauchsermittlung<br />

verfügt. Etwaige, irrtümlich dem Bestandgeber vorgeschriebene Betriebskosten sind<br />

vom ASB nach Rechnungslegung zu refundieren.<br />

Hinsichtlich der Betriebskosten für das Atrium im Erdgeschoss und der Toilettenanlagen<br />

wird vereinbart, dass diese nur im Ausmaß von 75% vom ASB getragen werden. Die<br />

Verrechnung des Anteils der Betriebskosten, die nicht vom ASB getragen werden,<br />

erfolgt direkt zwischen dem Bestandgeber und dem jeweiligen dritten Bestandnehmer.<br />

Insoweit Betriebskosten vom Bestandgeber beeinflussbar sind, hat dieser dafür Sorge<br />

zu tragen, dass diese nur innerhalb eines durch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit gesetzten Rahmens anfallen.<br />

Für alle nicht direkt mit den Lieferanten verrechenbaren Betriebskosten verpflichtet sich<br />

der Bestandnehmer monatlich eine Betriebskosten-Acontozahlung von EUR 1.- pro m²,<br />

sohin EUR 1.900.-, zugleich mit dem Bestandzins an den Bestandgeber zu überweisen.<br />

Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt einmal jährlich per 31.12. eines jeden Jahres<br />

bis längstens 30.6. des Folgejahres unter Vorlage aller bezughabenden Belege und<br />

Dokumente.<br />

Nachforderungen oder Rückzahlungen sind von den Parteien binnen 28 Tagen ab<br />

schriftlicher Rechnungslegung zu bezahlen.<br />

6. Haftung und Versicherung<br />

Der ASB haftet dem Bestandgeber für Schäden am Bestandgegenstand die durch ihn<br />

vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Der ASB hat dafür bei einer<br />

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Versicherungsanstalt mit Sitz in der europäischen Union eine<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für vorhersehbare Risiken des Geschäftsbetriebs mit<br />

angemessener Deckungssumme abzuschließen und während der gesamten Dauer des<br />

Bestandverhältnisses aufrecht zu erhalten. Die Haftung des ASB ist mit der Höhe der<br />

Versicherungsleistung begrenzt. Ein allfälliger Selbstbehalts-Abzug ist vom ASB zu<br />

tragen.<br />

7. lnstand- und Erhaltung, Bauliche Veränderungen<br />

7.1 Instand- und Erhaltung<br />

Der ASB verpflichtet sich, den Bestandgegenstand pfleglich zu behandeln und den<br />

Bestandgegenstand, soweit es sich nicht um Pflichten des Bestandgebers handelt, auf<br />

eigene Kosten in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />

Dem Bestandgeber obliegen unter Anwendung der Bestimmungen des § 3 MRG Abs. 2<br />

Z. 1 – 4:<br />

7.1.1 Arbeiten die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind;<br />

7.1.2 Arbeiten zur Erhaltung des Bestandgegenstandes wenn es sich um die Behebung<br />

ernster Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen<br />

Gesundheitsgefährdung handelt;<br />

7.1.3 Arbeiten die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden<br />

Gemeinschaftsanlagen erforderlich sind;<br />

7.1.4 Neueinführungen oder Umgestaltungen die kraft öffentlich-rechtlicher<br />

Verpflichtungen vorzunehmen sind die nicht spezifisch den Verwendungszweck des<br />

Bestandnehmers betreffen.<br />

Ist die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung erheblicher<br />

Gesundheitsgefährdungen im Sinne der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG)<br />

erforderlich, so ist der ASB verpflichtet, dies dem Bestandgeber unverzüglich<br />

anzuzeigen. Der Bestandgeber verpflichtet sich seinerseits, diese Schäden so rasch wie<br />

möglich direkt und in Abstimmung mit dem ASB auf eigene Kosten zu beheben. Alle<br />

Arbeiten des Bestandgebers haben auf die betrieblichen Belange des ASB Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

7.2 Insgesamt gehen die Parteien davon aus, da es sich beim Bestandobjekt um ein<br />

neu (neuwertig) errichtetes Gebäude handelt, sodass allfällige Mängel oder Schäden<br />

jedenfalls während der ersten drei Jahre im Wege der Gewährleistung durch den<br />

Bestandgeber zu beheben sind. Der Bestandgeber wird allfällige<br />

Gewährleistungsansprüche oder sonstige ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe<br />

unverzüglich geltend machen<br />

7.3. Hinsichtlich der Instandhaltung,Erhaltung und nützlichen Verbesserungsarbeiten<br />

der Gesamtliegenschaft verpflichtet sich der Bestandnehmer entsprechend seinem<br />

Anteil an der Nutzfläche wie folgt beizutragen: Er verpflichtet sich hierfür einen<br />

pauschalen Instandhaltungsbeitrag von EUR 0,4.-/m² monatlich zu entrichten. Dieser<br />

Beitrag wird gemeinsam mit dem Bestandzins und den Betriebskosten vorgeschrieben<br />

und ist zugleich wie dieser fällig. Für außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen<br />

oder Maßnahmen größeren Umfanges (über EUR 5.000.-) ist im Einzelfall – soweit nicht<br />

Gefahr in Verzug vorliegt – vorgängig der ASB zu informieren und ist Einvernehmen<br />

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über die Kostentragung herzustellen. Stimmt der ASB diesen Maßnahmen schriftlich zu<br />

und reicht der einbezahlte Instandhaltungsbeitrag nicht aus, so wird der darüber hinaus<br />

erforderliche Betrag schriftlich bekannt gegeben und anteilig verrechnet.<br />

Bei Beendigung des Bestandverhältnisses verpflichtet sich der Bestandgeber, die zum<br />

Beendigungszeitpunkt aushaftende Rücklage für Instandhaltung, Erhaltung und<br />

nützliche Verbesserungsarbeiten anteilig an den ASB zu übertragen.<br />

Der ASB verpflichtet sich für die Wartung, Erhaltung und Betrieb der bestehenden<br />

Liftanlage – ausgehend von der überwiegenden Nutzung durch den ASB – einen<br />

jährlichen Instandhaltungsbeitrag und Betriebskostenanteil von EUR 1.500.- zuzüglich<br />

allfälliger USt zu bezahlen.<br />

7.4 Bauliche Veränderungen<br />

Der ASB ist berechtigt, bauliche Veränderungen des Bestandgegenstandes<br />

vorzunehmen, wenn diese für die Erreichung seiner betrieblichen Zwecke nützlich sind,<br />

der Verkehrswert des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die<br />

geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten<br />

werden. Veränderungen die zur Erfüllung rechtlicher Erfordernisse notwendig sind<br />

können unabhängig von einer Beeinträchtigung des Verkehrswertes vorgenommen<br />

werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen wird der Bestandgeber die für<br />

eine Bauführung des ASB erforderlichen Erklärungen auf Kosten des ASB abgeben.<br />

Für geringfügige bauliche Veränderungen, die jederzeit und ohne erheblichen Aufwand<br />

rückfuhrbar sind (z.B. Trennwände) besteht nur eine Informationspflicht des ASB an den<br />

Bestandgeber. Über eine Verpflichtung zum Rückbau und/oder eine Verpflichtung zur<br />

Ablösung einer Investition entscheiden die Parteien vorab im Einzelfall.<br />

8. Betreten des Bestandgegenstands<br />

Der Bestandgeber und/oder ein von diesem Beauftragter kann den Bestandgegenstand<br />

nach vorheriger Ankündigung - jedoch nicht zur Unzeit - sofern dies zur Erfüllung der<br />

Vereinbarung notwendig ist, in Anwesenheit des ASB und/oder Beauftragten des ASB<br />

betreten; bei Gefahr im Verzug entfällt die Voranmeldepflicht.<br />

9. Rückstellung des Bestandgegenstandes<br />

9.1 Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses ist der ASB verpflichtet, den<br />

Bestandgegenstand unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung an den<br />

Bestandgeber zu übergeben.<br />

9.2 Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist der ASB berechtigt, die ihm<br />

gehörende Einrichtung zu entfernen (auch wenn diese in den Bestandgegenstand<br />

eingebaut wurde). Wird die Einrichtung durch den ASB nicht binnen angemessener Frist<br />

entfernt, so kann der Bestandgeber stattdessen die Einrichtung oder Teile davon zum<br />

Verkehrswert ablösen. Der ASB ist nicht verpflichtet, den Bestandgegenstand<br />

auszumalen oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.<br />

10. Auflösende Bedingung<br />

10.1 Es ist eine wesentliche Bedingung für die gegenständliche Vereinbarung, dass<br />

von Seiten der Burgenländischen Landesregierung bzw. der zuständigen Behörde eine<br />

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echtswirksame Tagsatzzusage für zumindest 29 Betten besteht und diese dem ASB<br />

wirksam abgetreten wurde.<br />

10.2 Diese Bedingung muss spätestens bis zur Übergabe des Bestandgegenstandes<br />

erfüllt sein, andernfalls die Vereinbarung als aufgelöst gilt. Vom Bestandgeber bereits<br />

erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nicht zu vergüten.<br />

11. Rechtswirksamkeit<br />

Festgehalten wird, dass zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages der Abschluss einer<br />

Vereinbarung zwischen der OSG und der Marktgemeinde betr. der Errichtung des<br />

Seniorenzentrums samt Ergänzung des bestehenden Mietvertrages erforderlich ist. Der<br />

Inhalt dieser Vereinbarung löst für den ASB keine Rechtsfolgen aus. Weitere<br />

Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist dessen Genehmigung<br />

durch die Gemeindeaufsichtsbehörde.<br />

12. Konkurrenzschutz<br />

Der Bestandgeber verpflichtet sich, während der Dauer dieses Bestandverhältnisses in<br />

der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> kein Altenwohn- und Pflegeheim selbst zu betreiben<br />

und/oder den Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes an Konkurrenzorganisationen<br />

des ASB zu vermieten oder zu verpachten.<br />

13. Eigentumsübergang<br />

Die Marktgemeinde und die OSG sowie allfällige Rechtsnachfolger verpflichten sich<br />

nach einer ununterbrochenen Gesamt-Bestandsdauer von 25 Jahren ab formeller<br />

Übergabe, dem ASB das lastenfreie Eigentum am Bestandgegenstand nach Wahl des<br />

ASB kostenlos oder gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 10.- einzuräumen. Die<br />

Marktgemeinde und die OSG sind bei Ausübung des Optionsrechtes durch den ASB<br />

verpflichtet, eine Parifizierung vorzunehmen und einen verbücherungsfähigen Vertrag<br />

hinsichtlich der auf den Bestandgegenstand entfallenden Miteigentumsanteile binnen 6<br />

Monaten nach Übermittlung der Ausübungserklärung zu unterzeichnen.<br />

Sind die den Bestandgegenstand betreffenden Darlehensverbindlichkeiten bereits vor<br />

dieser Frist zur Gänze getilgt und besteht Lastenfreiheit, steht dem ASB das Recht zu,<br />

den vereinbarten Eigentumsübergang vor dem Ablauf dieser Frist zu begehren.<br />

Die Marktgemeinde und die OSG verpflichten sich diese Bestimmung auf allfällige<br />

Rechtsnachfolger zu übertragen und haften dem ASB für alle Nachteile, die dem ASB<br />

aus einer allfälligen vereinbarungswidrigen Nichtübertragung des Eigentums am<br />

Bestandgegenstand entstehen, solidarisch.<br />

14. Sonstige Bestimmungen<br />

14.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen sowohl auf Seite des<br />

Bestandgebers als auch auf Seite des ASB auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.<br />

14.2 Die Kosten der Vergebührung dieser Vereinbarung tragen der Bestandgeber<br />

und der ASB je zur Hälfte.<br />

Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Partei eine<br />

Ausfertigung erhält. Der Bestandgeber verantwortet die ordnungsgemäße<br />

Vergebührung.<br />

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14.3 Diese Vereinbarung und die zugehörigen Anlagen geben die Absprachen der<br />

Parteien richtig und vollständig wieder; mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Mit<br />

Unterfertigung dieser Vereinbarung gelten sämtliche früheren mündlichen und/oder<br />

schriftlichen Vereinbarungen, Angebote, Zusagen und/oder Verträge zwischen den<br />

Parteien als aufgehoben und/oder gegenstandslos.<br />

14.4 Die Parteien halten fest und vereinbaren, dass sie sämtliche Bestimmungen<br />

dieser Vereinbarung gemeinsam entworfen, formuliert und verhandelt haben; dies gilt<br />

insbesondere auch dann, wenn der Inhalt und/oder die Auslegung einer Bestimmung<br />

unklar und/oder mehrdeutig ist. Die Anwendbarkeit von § 915 ABGB wird hiermit<br />

ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

14.5 Überschriften in dieser Vereinbarung dienen lediglich zur leichteren Orientierung,<br />

schränken jedoch die Regelungen weder ein noch ändern diese sonst irgendwie.<br />

14.6 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, um<br />

rechtswirksam zu sein, der Schriftform; die Schriftform ist auch für das Abgehen von<br />

diesem Formerfordernis notwendig. E-Mails gelten für Änderungen oder Ergänzungen<br />

dieses Vertrages nicht als Schriftform.<br />

Für sonstige Mitteilungen und Erklärungen die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben<br />

ist E-Mail mit Lese- oder Empfangsbestätigung bzw. Rückantwort bzw. Telefax mit<br />

Übermittlungsbestätigung als Schriftform ausreichend.<br />

14. 7 Gesellschaftsrechtliche Änderungen bei den Parteien verändern weder den<br />

Bestand des gegenständlichen Vertrages noch die Höhe des Bestandzinses.<br />

14.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, undurchsetzbar<br />

und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit,<br />

Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Die<br />

Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren<br />

und/oder ungültigen Bestimmungen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der<br />

nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck<br />

wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />

14.9 Gerichtstand für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist<br />

ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches<br />

Recht.<br />

Anlagenverzeichnis:<br />

Unterschriften:<br />

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Mag.CS – 9510, 9603 Beilage B – GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />

BESTANDVERTRAG<br />

abgeschlossen am heutigen Tage zwischen<br />

1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft,<br />

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,<br />

FN 126479z, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, vertreten durch<br />

die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „O S G“<br />

genannt, einerseits und<br />

2. Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong>, 7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, vertreten<br />

durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“<br />

genannt, andererseits<br />

wie folgt:<br />

I.<br />

PRÄAMBEL<br />

Der OSG wurde von der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> mittels Baurechtsvertrag<br />

das Baurecht am Grundstück Nr. 4763/2 der KG<br />

<strong>Großpetersdorf</strong> 34024 bis 31.03.2048 eingeräumt.<br />

Die OSG hat auf Grund dieses Baurechtsvertrages auf diesem<br />

Grundstück in 2 Bauetappen ein multifunktionales Zentrum errichtet<br />

und ist die Gemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> Generalmieterin<br />

dieses multifunktionalen Zentrums.<br />

Nunmehr plant die Gemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> einen teilweisen Umbau<br />

dieses multifunktionalen Zentrums in das PKZ – Pflegekompetenzzentrum<br />

GIP-Point. Dieses Pflegekompetenzzentrum soll in<br />

weiterer Folge vom Samariterbund Burgenland Rettung u. soziale<br />

Dienste gemeinnützige GmbH betrieben werden.<br />

Zu diesem Zwecke soll zwischen der Gemeinde und dem Samariterbund<br />

Burgenland Rettung u. soziale Dienste gemeinnützige GmbH<br />

eine Vereinbarung, in weiterer Folge „Vereinbarung“ genannt,<br />

abgeschlossen werden, welcher die OSG als Gebäudeeigentümer<br />

beitritt.<br />

Zur Durchführung dieser Umbaumaßnahmen und als Ergänzung zum<br />

bestehenden Generalmietvertrag wird daher folgendes vereinbart.<br />

II.<br />

UMBAUMAßNAHMEN<br />

Die Gemeinde und die OSG kommen nunmehr überein, dass der Umbau<br />

gem. der Vereinbarung durch die OSG als Gebäudeeigentümerin in<br />

eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt.


2<br />

Die genauen Konditionen dieses Umbaus (Pläne, Kosten usw.) sind<br />

in der o.g. Vereinbarung geregelt.<br />

Alle die Gemeinde treffenden Pflichten aus der o.g. Vereinbarung<br />

betreffend den Umbau werden daher gegenüber der Gemeinde<br />

von der OSG übernommen und erklärt die OSG die Gemeinde für alle<br />

vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Fehler und Säumnisse<br />

schad- und klaglos zu halten.<br />

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Vereinbarung verwiesen<br />

und bildet diese einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Vertrages.<br />

III.<br />

UMBAUKOSTEN und KOSTEN DER EINRICHTUNG<br />

Betreffend der Umbaukosten wird auf die Kostenschätzung der Architekten<br />

Diplom-Ingeneure TASCHNER - KINGER & PARTNER ZT vom<br />

11.10.2011 verwiesen.<br />

In diesen Umbaukosten sind die Nebenkosten betreffend die technischen<br />

Leistungen bereits enthalten.<br />

Nicht enthalten sind<br />

a) die Kosten der Vorfinanzierung sowie<br />

b) die Kosten für die rechtliche und kaufmännischadministrative<br />

Begleitung des Bauvorhabens in Höhe von 2%<br />

der reinen Nettobaukosten.<br />

Diese Kosten kommen daher neben den in der Kostenschätzung genannten<br />

Aufwendungen ebenfalls zur Verrechnung.<br />

Betreffend der Kosten der Einrichtung wird darauf hingewiesen,<br />

dass für dieselben ebenfalls die Nebenkosten wie für den Umbau<br />

zur Verrechnung gelangen.<br />

IV.<br />

FINANZIERUNG<br />

Die OSG finanziert die Umbaukosten inkl. sämtlicher Nebenkosten<br />

mittels eines aufzunehmenden Bank- bzw. Bausparkassendarlehens<br />

mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren, bei einer Bindung<br />

an den 6-Monats Euribor, sowie die Kosten für die Einrichtung<br />

inkl. sämtlicher Nebenkosten mittels eines aufzunehmenden Bank-<br />

bzw. Bausparkassendarlehens mit einer maximalen Laufzeit von 10<br />

Jahren, ebenfalls bei einer Bindung an den 6-Monats Euribor.<br />

V.<br />

NUTZUNGSENTGELT<br />

Der von der Gemeinde monatlich zum Monatsersten bei 5-tägigem<br />

Respiro zu zahlende Mietzins für die Umbaumaßnahmen samt Einrichtung<br />

setzt sich beim Kostenaufwand wie in der Vereinbarung<br />

in Pkt. 1.2.a sowie 1.2.b. angegeben (Umbau: € 1.320.000,00;<br />

Einrichtung: € 480.000,--) und bei einer Laufzeit der aufzunehmenden<br />

Darlehen mit der im Pkt. IV. angegebenen Maximallaufzeit<br />

derzeit wie folgt zusammen:


3<br />

a) Annuitäten für Darlehen Umbau EURO 6.287,--<br />

b) Annuitäten für Darlehen Einrichtung EURO 4.660,-jeweils<br />

zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer<br />

Die Berechnung und Bekanntgabe des tatsächlichen Mietzinses erfolgt<br />

spätestens mit Abrechnung des Bauvorhabens.<br />

Festgehalten wird, dass die Annuitäten auf Grund der Konditionen<br />

für die von der OSG zur Finanzierung der Umbaukosten sowie<br />

der Kosten der Einrichtung aufgenommenen Bank- bzw. Bausparkassendarlehen<br />

angepasst werden.<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung des oben erwähnten Nutzungsentgeltes<br />

beginnt mit dem auf den Monat der formellen Übergabe<br />

gem. der o.a. Vereinbarung folgenden Monatsersten.<br />

VI.<br />

KÜNDIGUNGSVERZICHT<br />

Der bereits bestehende Kündigungsverzicht der Gemeinde für die<br />

Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen<br />

Darlehen wird ergänzt, sodass die Gemeinde auf Ihr Kündigungsrecht<br />

für die Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungs-<br />

und Umbaukosten aufgenommenen Darlehen verzichtet.<br />

VII.<br />

RECHTSWIRKSAMKEIT<br />

Festgehalten wird, dass das Bestehen der Vereinbarung, außer<br />

die Vereinbarung wird aus von der OSG zu vertretenden Gründen<br />

zur Auflösung gebracht, auf die Rechtswirksamkeit dieses Bestandvertrages<br />

keinen Einfluss hat.<br />

VIII.<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Sämtliche Kosten für die Errichtung und Vergebührung dieses<br />

Vertrages trägt die Gemeinde.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer<br />

Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

3. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche<br />

die OSG erhält. Die Gemeinde erhält eine einfache Kopie.<br />

Oberwart, am <strong>Großpetersdorf</strong>, am<br />

Für die Oberwarter gemein- Für die Marktgemeinde<br />

nützige Bau-, Wohn- und <strong>Großpetersdorf</strong>:<br />

Siedlungsgenossenschaft<br />

reg. GenmbH:


Beilage C – GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />

MIETVERTRAG<br />

abgeschlossen zwischen<br />

1. Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong>, 7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, vertreten durch die am<br />

Schluss dieses Vertrages gefertigten Repräsentanten, als Vermieterin einerseits und<br />

2. Frau Gabriele Kahr, geb. 25. Jänner 1963, <strong>Großpetersdorf</strong>, Hauptstraße 62, als<br />

Mieterin andererseits, wie folgt:<br />

§ 1 MIETGEGENSTAND<br />

1. Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist grundbücherliche Alleineigentümerin des<br />

Grundstückes Nr. 4763/1, Einlagezahl 2533 des Grundbuches der KG <strong>Großpetersdorf</strong><br />

34024. Auf diesem Grundstück ist ein Gebäude, der ehemalige Schlachthof, mit der<br />

Orientierungsnummer Ungarnstraße 10 errichtet.<br />

2. Gegenstand dieses Mietvertrages ist das Geschäftsobjekt<br />

PETERSBRÄU im Ausmaß von etwa 218,51 m² samt der erst 2009 fertig gestellten<br />

Küchenerweiterung sowie die Nutzung eines Teilbereiches des Innenhofes und die noch<br />

näher spezifizierte Allgemeinnutzung von Parkplätzen und Grünanlagen und<br />

3. Mit diesem Mietvertrag wird daher auch an den für die Betreibung der Mietgegenstände<br />

benötigten Parkplätzen, welche auf Teilflächen der im Alleineigentum der Vermieterin<br />

stehenden Grundstücke Nr. 4760/2 und 4760/3 EZ 2100 KG <strong>Großpetersdorf</strong> eingerichtet<br />

sind und den Verkehrs- und sonstigen zur Benutzung durch Kunden und Lieferanten<br />

vorgesehenen Flächen ein allgemeines Nutzungsrecht eingeräumt. Jede andere Nutzung<br />

bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin. Die Vermieterin verpflichtet<br />

sich dafür Sorge zu tragen, das der Mieterin eingeräumte Recht der Inanspruchnahme von<br />

ausreichend Parkflächen auch an allfällige Rechtsnachfolger an den Grundstücken Nr.<br />

4760/2 und 4760/3 EZ 2100 zu überbinden.<br />

4. Der Vermieterin bleibt es unbenommen, für Teile der allgemeinen Flächen<br />

Sondernutzungsberechtigungen an Mieter dieser Anlage einzuräumen. Dabei sind die<br />

Rechte der anderen Mieter zu berücksichtigen.<br />

5. Festgestellt wird, dass die Vermieterin auf den Allgemeinflächen (gemeinsame)<br />

Werbeträger aufgestellt hat. Die Mieterin ist nicht berechtigt, auf diesen allgemeinen<br />

Flächen ohne Zustimmung der Vermieterin Werbeträger aufzustellen. Der Mieterin wird<br />

jedoch gestattet, an der nordöstlichen Fassadenfläche sowie an der westlichen<br />

Giebelmauerfläche des Mietobjektes je eine Werbeaufschrift im üblichen Ausmaß und in<br />

entsprechender Ausführung anzubringen; weiters ist es der Mieterin gestattet, das<br />

Bestandsobjekt an diesen Stellen zu beleuchten. Schließlich ist die Mieterin berechtigt, auf<br />

der linken Seite der Haupteinfahrt im Torbereich Nischen für Speisekarten und<br />

Schaukasten sowie eine Leuchtreklame anzubringen.<br />

6. Zum Mietgegenstand zählt auch das im Zuge der Übergabe des Mietgegenstandes<br />

angefertigte Verzeichnis über das Inventar (im wesentlichen die Kücheneinrichtung –<br />

Gasherd, Pizzaofen, Kühlanlage, Entlüftungsanlage, Zuluftanlage usw. – ausgestattet von<br />

Fa. GASPO Schranz, Bernstein), welches einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Vertrages bildet und sogleich als Übernahme- bzw. Übergabeprotokoll gemäß § 8 dieses<br />

Vertrages beidseitig anerkannt wird. – Das im Gastlokal PETERSBRÄU sonst befindliche<br />

Inventar (Schank-, Speise-, Gastgarteneinrichtung und -ausstattung, Musikanlage,<br />

Weinkühler, Tische, Bestuhlung udgl.) wird – unabhängig von der Rechtspersönlichkeit<br />

des bisherigen Eigentümers (Beschaffers) der Vermieterin überlassen.<br />

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7. Die Ausführung der Bestandobjekte erfolgt gemäß der diesem Vertrag angeschlossenen<br />

Bau- und Ausstattungsbeschreibung, welche einen Bestandteil dieses Vertrages bildet und<br />

sogleich als Übernahme- bzw. Übergabeprotokoll gemäß § 8 dieses Vertrages beidseitig<br />

anerkannt wird.<br />

8. Festgehalten wird, dass die Mietobjekte ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund<br />

einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Die<br />

Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) gelten daher nur in dem durch § 1 Abs 4<br />

MRG eingeschränkten Ausmaß.<br />

9. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken, und zwar zum<br />

Betrieb eines Restaurants. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der<br />

schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.<br />

10. Die Vermieterin übernimmt nur im Rahmen der in diesem Vertrag übernommenen<br />

Verpflichtungen die Haftung für die tatsächliche oder rechtliche Tauglichkeit des<br />

Mietobjektes zu dem vom Mieter vorgesehenen Verwendungszweck; die<br />

Anwendbarkeit des § 1096 ABGB wird ausgeschlossen.<br />

11. Die Vermieterin verpflichtet sich, sämtliches Inventar wie im Absatz 6 beschrieben)<br />

sorgfältig und im Sinne des Mietzweckes pfleglich zu behandeln und alle dafür<br />

notwendigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten auf ihre eigene Kosten<br />

vorzunehmen. Die Vermieterin wird jene Teile des Inventars, die in ihrem Eigentum stehen<br />

und zum Mietgegenstand gehören, weder ersetzen, noch an den Stand der Technik<br />

anpassen, sondern überlässt diese Erfordernisse der Mieterin.<br />

§ 2 VERTRAGSDAUER<br />

1. Der Mietgegenstand wird am 01. Juli 2011 an die Mieterin übergeben.<br />

Das Bestandsverhältnis beginnt daher am 01. Juli 2011 und wird auf unbestimmte<br />

abgeschlossen.<br />

2. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monates aufgekündigt werden, sofern einer<br />

Kündigung nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen.<br />

3. Eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß den § 1117 und 1118 ABGB bleibt davon<br />

unberührt.<br />

§ 3<br />

MIETZINS, NEBENKOSTEN<br />

1. Der vereinbarte, von beiden Teilen als angemessen erachtete Mietzins für beide<br />

Mietobjekte besteht aus<br />

a) dem Hauptmietzins,<br />

b) den Betriebskosten samt öffentlichen Abgaben,<br />

c) den Heiz- und Warmwasserkosten und<br />

d) der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

2. Der Hauptmietzins beträgt monatlich € 1.000 (in Worten: Euro eintausend)<br />

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ab 01. Juli 2011 zu bezahlen.<br />

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses vereinbart. Als<br />

Berechnungsmaß dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte<br />

Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder nach Wahl der Vermieterin ein an seine Stelle<br />

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tretender Nachfolgeindex. Bezugsgröße ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt<br />

verlautbarte (vorläufige) Indexzahl – das ist für Mai 2011 103,5). - Schwankungen der<br />

Indexzahlen nach oben oder unten bis einschließlich fünf Prozent bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen,<br />

wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl sowohl für<br />

die Neufestsetzung des Mietzinses als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu<br />

gelten hat. Die Vermieterin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung<br />

ergebenden Beträge auch innerhalb der Verjährungsfrist von der Mieterin nachzufordern.<br />

Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als<br />

Verzicht. Ein Verzicht auf die Einhebung der Wertsicherung bedarf zu seiner<br />

Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />

3. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Mieterin für die Lieferung der von ihr für den<br />

Geschäftsbetrieb benötigten Betriebsmittel selbst zu sorgen hat.<br />

4. Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Wasser- und Kanalisationsgebühren,<br />

Kosten für Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, ferner die Kosten und<br />

Gebühren für Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, allgemeine<br />

Versorgungsleitungen, allgemeine Teile des Hauses sowie Kosten aus der Erfüllung<br />

behördlicherseits erteilter Aufträge; schließlich alle für das Bestandsobjekt<br />

vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und Abgaben. Zu den Betriebskosten zählt jedoch<br />

nicht die von der Vermieterin abgeschlossene Gebäudeversicherung.<br />

Außerdem zählen zu den Betriebskosten die für eine ordnungsgemäße Instandhaltung<br />

und Wartung des im Eigentum der Vermieterin stehenden Inventars im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen einschließlich des sich auf Grund des geschäftsüblichen<br />

Gebrauches ergebenden Neu- und Ersatzbeschaffungen.<br />

Festgehalten wird, dass die von der Mieterin zu tragenden Betriebskosten neben den im<br />

MRG erwähnten auch Positionen umfassen, die über den Betriebskostenbegriff des MRG<br />

hinausgehen.<br />

Die Betriebskosten sollen der Mieterin möglichst direkt zur Zahlung vorgeschrieben und<br />

von dieser ohne Zwischenschaltung der Vermieterin beglichen werden.<br />

Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die<br />

direkte Vorschreibung der Betriebskosten an die Mieterin zu ermöglichen. Dies gilt<br />

insbesondere für die verbrauchsabhängigen, aus dem Geschäftsbetrieb der Mieterin<br />

resultierenden Kosten.<br />

Jene Kosten, die der Mieterin nicht direkt vorgeschrieben werden (können), werden von<br />

der Vermieterin einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet und<br />

vorgeschrieben. Die sich aus der Abrechnung ergebenden Saldobeträge sind mit der<br />

nächsten Zinsvorschreibung auszugleichen, also nachzuzahlen oder rückzuvergüten.<br />

Die Mieterin haftet für alle Betriebskosten, die während des aufrechten<br />

Bestandsverhältnisses entstanden sind, dies auch für den Fall, dass die Abrechnung erst<br />

nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt.<br />

Hiezu wird ergänzend festgestellt:<br />

a) Die Mülltrennung und -entsorgung ist gemäß den jeweils gültigen Vorschriften von der<br />

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Mieterin auf deren Kosten durchzuführen. Allenfalls anfallender Sondermüll ist ebenso auf<br />

eigene Kosten der Mieterin von den jeweiligen befugten Unternehmungen zu entsorgen<br />

b) Die Stromkosten für die Beleuchtung des Innenhofes sowie des Parkplatzes trägt die<br />

Vermieterin im Rahmen der öffentlichen Straßenbeleuchtung.<br />

Die vorgelagerten Baukosten (Trafo-Hauptzuleitung) für den Strombezug sind von der<br />

Vermieterin zu tragen, sofern sie sich auf die normale Beleuchtungsinstallation für die<br />

Mieträume beziehen. Höhere Anschlusswerte für Einrichtung und Maschinen werden der<br />

Mieterin von der Vermieterin bzw. direkt vom Energieversorgungsunternehmen in<br />

Rechnung gestellt.<br />

c) Es ist eine zentrale Gas-Heizanlage für das Mietobjekt installiert worden, von der aus<br />

die betroffenen Gebäudeteile (Mietgegenstand) versorgt werden. Die Zählung der<br />

verbrauchten Wärme wird mittels Gaszähler vorgenommen und direkt vom<br />

Energieversorgungsunternehmen mit der Mieterin abgerechnet.<br />

Als Heizkosten gelten nicht nur die Gasbezugskosten selbst, sondern auch Kosten für<br />

Strom für den Betrieb der Heizanlage, Servicekosten, Abnahme- und<br />

Überprüfungsgebühren, Betreuungskosten, Kehrgebühren und dergleichen.<br />

d) Die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren sollen grundsätzlich direkt vorgeschrieben<br />

und aufgrund von eigenen Zählern ermittelt werden.<br />

Grundsätzlich wird festgelegt, dass die zu lit a) - d) genannten Kosten verursachergemäß<br />

weiterverrechnet werden. Für den Fall, dass eine verursachergemäße Weiterverrechnung<br />

nicht möglich ist, gilt als vereinbart, dass eine Weiterverrechnung nach dem allgemeinen<br />

Nutzflächenschlüssel vorgenommen wird.<br />

5. Die auf den Hauptmietzins und die Betriebskosten nach den jeweiligen gesetzlichen<br />

Bestimmungen entfallende Umsatzsteuer bildet einen Bestandteil des Mietzinses und wird<br />

der Mieterin ebenfalls in Rechnung gestellt.<br />

6. Die Mietzinszahlungen und Umsatzsteuer haben jeweils monatlich im Vorhinein bis zum<br />

fünften des betreffenden Monats auf dem von der Vermieterin bekannt zu gebenden Konto<br />

gutgeschrieben zu sein. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro<br />

Monat in Rechnung gestellt.<br />

§ 4<br />

HÖHE DES MIETZINSES<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren als monatlichen Hauptmietzins:<br />

den Betrag von € 1.000,00<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 20 % € 200,00<br />

gesamt € 1.200,00<br />

§ 5<br />

KONKURRENZKLAUSEL<br />

Die Mieterin stimmt zu, dass die Vermieterin bzw. deren Betreibergesellschaft zur<br />

Sicherstellung der Versorgung bei Veranstaltungen im GIP (Beherbergung, Seminare,<br />

kulturelle Ereignisse, Altenpflege udgl.) ohne weitere Rücksprache mit der Mieterin das<br />

Gastgewerbe in den vorhandenen Räumlichkeiten des GIP-Gebäudes ausübt bzw.<br />

ausüben lässt und nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass eine Vermietung des<br />

Gastlokales AKIRA (jedoch nicht als Restaurant) jederzeit durch die Vermieterin erfolgen<br />

kann.<br />

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Die Mieterin ihrerseits verpflichtet sich, die Betriebszeiten der Mietgegenstände außer zu<br />

den üblichen von ihr bestimmten Zeiten im ständigen Einvernehmen mit der Vermieterin<br />

bzw. ihrer Betreibergesellschaft (GIP Gesellschaft m.b.H.) oder deren jeweiligen<br />

Rechtsnachfolgern so zu gestalten, dass die Gäste des GIP bzw. die Kunden des<br />

geplanten Pflegekompetenzzentrums außer den gastronomischen Dienstleistungen der<br />

GIP-Gesellschaft m.b.H. (Frühstücksbuffet, Seminarverpflegung und dergleichen) alle<br />

üblichen gastronomischen Bedürfnisse im Rahmen des von der Mieterin betriebenen<br />

Gastgewerbes während ihres Aufenthaltes in Anspruch nehmen können.<br />

Das im Mietgegenstand von der Mieterin betriebene Gastlokal soll einerseits das lokale<br />

und regionale Gastronomieangebot durch eine entsprechende Abendbar, Restaurant usw.<br />

erweitern und die gastronomische Versorgung der Gäste und Mieter des GIP<br />

gewährleisten, wo in absehbarer Zeit auch ein teilweiser Umbau in ein<br />

Pflegekompetenzzentrum stattfinden wird.<br />

Die gastronomische Versorgung der Gäste des GIP sowie zukünftige Kunden des<br />

geplanten Pflegekompetenzzentrums sind für die Mieterin ein zusätzliches Geschäftsfeld,<br />

dessen Umfang jedoch von der Betreibergesellschaft GIP Ges.m.b.H. bzw. deren<br />

Rechtsnachfolger und Submieter nicht definiert, sondern im Einvernehmen mit der Mieterin<br />

allenfalls optimiert werden soll.<br />

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die übliche Nutzung des im § 2 näher<br />

bezeichneten Innenhofes durch die Mieterin jeweils um spätestens 23 Uhr endet. Im<br />

Einvernehmen mit der Vermieterin bzw. der GIP-Gesellschaft m.b.H. bzw. deren<br />

Rechtsnachfolger und Submieter können von der Mieterin bei Bedarf bis höchstens drei<br />

Veranstaltungen pro Jahr im Innenhof abgehalten werden, die länger als bis 23 Uhr –<br />

höchstens jedoch bis zwei Uhr früh des nächsten Tages andauern.<br />

§ 6<br />

INSTANDHALTUNG, VERÄNDERUNG und HAFTUNG<br />

1. Das Bestandobjekt sowie die darin enthaltenen Einrichtungen sind von der<br />

Mieterin pfleglich unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln. Dies gilt<br />

insbesondere auch für das Inventar, den Hofbereich und die Bepflanzung des Hofes.<br />

Die Reinigung des Hofbereiches sowie der Parkflächen von durch die Mieterin<br />

verursachten Verunreinigungen und Müll hat unverzüglich nach Auftreten, spätestens<br />

jedoch bis sechs Uhr früh des darauffolgenden Tages zu erfolgen.<br />

2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Bestandsache unter Berücksichtigung der<br />

durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursachten Abnützung in gutem Zustand an<br />

die Vermieterin zu retournieren. Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen,<br />

sind von der Mieterin zu ersetzen. Das Mietobjekt ist in gereinigtem Zustand zu<br />

übergeben.<br />

3. Die Mieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt unter Ausschluss der Bestimmungen des<br />

§ 1096 ABGB auf ihre eigenen Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in<br />

einwandfreiem, gutem Zustand zu erhalten und sämtliche Reparaturen auf eigene Kosten<br />

durchzuführen. Ausgenommen davon sind ernste Schäden an der Substanz des<br />

Gebäudes, für deren Behebung die Vermieterin aufzukommen hat. Diesbezüglich trifft die<br />

Mieterin die Pflicht zur unverzüglichen Information der Vermieterin.<br />

4. Bauliche Änderungen jeder Art dürfen von der Mieterin nur nach vorheriger schriftlicher<br />

Genehmigung durch die Vermieterin vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind<br />

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kleinere Ausbesserungen und Umbauten, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind<br />

und die keiner behördlichen Bewilligung bedürfen. - Die Instandhaltungspflicht der Mieterin<br />

erstreckt sich auch auf die von ihr selbst vorgenommenen Veränderungen.<br />

5. Die Mieterin verzichtet hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Investitionen auf jeden<br />

Ersatzanspruch gegenüber der Vermieterin. Davon ausgenommen sind Aufwendungen der<br />

Mieterin, für die die Vermieterin einen Ersatzanspruch schriftlich ausdrücklich anerkannt<br />

hat.<br />

6. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung hinsichtlich einzelner Investitionen<br />

steht der Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses das Wahlrecht zu, die<br />

Entfernung der von der Mieterin vorgenommenen baulichen Veränderungen samt<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu begehren oder diese ohne<br />

Ersatzanspruch der Mieterin zu übernehmen.<br />

7. Aus zeitlichen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus<br />

Gebrechen an Gas, Licht, Kanalisation, Strom, Wasserleitung udgl. kann die Mieterin<br />

gegenüber der Vermieterin keine Rechtsfolgen ableiten, sofern diese daran kein grobes<br />

Verschulden trifft.<br />

8. Die Mieterin haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, die durch sie, ihre<br />

Mitarbeiter, Lieferanten oder auch andere von ihr in die Bestandräumlichkeiten<br />

aufgenommenen Personen verursacht werden. Behauptet die Mieterin eine Verursachung<br />

durch sonstige Dritte, so trifft sie die Beweislast.<br />

9. Die Vermieterin wird auf ihre Kosten alle jene Auflagen erfüllen, die die<br />

Bezirkshauptmannschaft anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage am 13. Juli 2011,<br />

Zahl: OW-BA-109-460/3-3 vorgeschrieben hat.<br />

10.Die Mieterin hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz in den Sparten Feuer<br />

(hier insbesondere für das Inventar sowie durch den Geschäftsbetrieb sich ergebenden<br />

Risiken) und Leitungswasser (hier insbesondere für das Inventar sowie durch den<br />

Geschäftsbetrieb sich ergebenden Risiken) zu sorgen und der Vermieterin unter Vorlage<br />

der Polizze und der jeweiligen Zahlungsbestätigung bei Aufforderung nachzuweisen.<br />

Im Rahmen der Feuerversicherung muss die ausreichende Mitversicherung von<br />

Sonderabfallentsorgungs-, Aufräum- Abbruch-, Feuer-, Lösch-, De- und<br />

Remontagekosten, die bei Feuerschäden entstehen, berücksichtigt sein. Die Vermieterin<br />

ihrerseits hat für den gesamten Gebäudekomplex, worin die Mietobjekte integriert sind,<br />

eine Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung bei der Wiener Städtischen<br />

Allg. Versicherungs Aktiengesellschaft Polizze Nr. K4-E868.108-5 abgeschlossen.<br />

§ 7<br />

EINHALTUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VORSCHRIFTEN<br />

Die Mieterin ist bei Benützung des Bestandobjektes verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften, insbesondere alle bau- und gewerberechtlichen Vorschriften, einzuhalten.<br />

Soweit die Vermieterin den Behörden für die Einhaltung derartiger Vorschriften<br />

verantwortlich ist, wird die Mieterin über jeweilige Aufforderung der Vermieterin<br />

unverzüglich alle Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung derartiger Vorschriften notwendig<br />

sind und die Vermieterin schadlos halten.<br />

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§ 8<br />

ÜBERGABE DES MIETGEGENSTANDES<br />

1. Der Übergabetermin ist der 01. Juli 2011.<br />

2. Anlässlich der Übergabe ist ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll zu errichten, in<br />

welchem die ordnungsgemäße Übergabe bestätigt wird. Allfällige anlässlich der<br />

Übernahme festgestellte Mängel sind in das Protokoll aufzunehmen, bei sonstiger<br />

Verschweigung, sofern diese Mängel gemäß gültigen Ö-Normen sichtbar sind und<br />

Gegenstand einer Reklamation darstellen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages gilt die<br />

Übernahme des Mietgegenstandes als vollzogen.<br />

§ 9<br />

UNTERVERMIETUNG, WEITERGABE, MIETRECHT IM TODESFALL<br />

1. Das Bestandobjekt darf nur für gesetzlich, behördlich oder vertraglich zulässige Zwecke<br />

benutzt werden.<br />

2. Der Mieterin ist es nicht gestattet, das Bestandobjekt oder Teile davon in<br />

Unterbestand zu geben, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen<br />

oder sonst in irgend einer Weise, insbesondere in Form der Unternehmensverpachtung,<br />

weiterzugeben oder die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz<br />

oder teilweise, in welcher Form auch immer ohne ausdrückliche schriftliche<br />

Genehmigung der Vermieterin zu übertragen.<br />

Eine allfällige Veränderung der Rechtsform der Mieterin wird nicht als<br />

Untervermietung angesehen.<br />

§ 10<br />

KAUTION<br />

1. Die Mieterin erlegt eine Kaution in Höhe von drei Brutto-Monatsmieten als<br />

Sicherstellung für Ansprüche der Vermieterin jedweder Art im Zusammenhang mit dem<br />

Bestandverhältnis. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,<br />

Mietzinsrückstände auch bei aufrechtem Bestandverhältnis aus der Kaution abzudecken.<br />

2. Die Kaution wird in Form eines auf Überbringer lautenden Sparbuches in der Höhe von<br />

drei Brutto-Monatsmieten, somit im Betrag von € 3.600,-- (in Worten: Euro<br />

dreitausendsechshundert) bei Beginn des Mietverhältnisses übergeben.<br />

3. Die Kaution bzw. der nicht widmungsgemäß verbrauchte Teil der Kaution ist der<br />

Mieterin binnen sechs Wochen nach erfolgter Übergabe des von seinen Fahrnissen<br />

geräumten Bestandobjektes wieder auszufolgen.<br />

§ 11<br />

BANKGARANTIE<br />

Anstelle der im § 10 zu hinterlegenden Kaution bleibt es der Mieterin überlassen, der<br />

Vermieterin bei Unterfertigung dieses Vertrages eine entsprechende Garantieerklärung<br />

eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben.<br />

§ 12<br />

BEENDIGUNG DES BESTANDVERHÄLTNISSES, RÄUMUNG<br />

1. Die Mieterin ist verpflichtet, die Räumung des Bestandobjektes und die sonstigen ihr bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, insbesondere die Reinigung<br />

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so rechtzeitig vor- und wahrzunehmen, dass das Mietobjekt von der Vermieterin<br />

unmittelbar nach Vertragsende weitervermietet werden kann.<br />

2. Für den Fall, dass nicht sämtliche Schlüssel übergeben werden, ist die Vermieterin<br />

berechtigt, auf Kosten der Mieterin die Änderung der Schließanlage durchzuführen. Für<br />

den Fall, dass die Mieterin den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß räumt, ist die<br />

Vermieterin berechtigt, Fahrnisse auf Kosten der Mieterin in ein Lagerhaus abzulagern.<br />

3. Die Vertragsteile vereinbaren weiters eine nicht dem richterlichem Mäßigungsrecht<br />

unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsmieten, falls das<br />

Bestandobjekt von der Mieterin nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten<br />

Räumungstermin übergeben wird, wobei darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche<br />

hievon nicht berührt werden.<br />

4. Ansprüche gemäß den §§ 1096, 1036 und 1037 ABGB werden ab bedungen<br />

§ 13<br />

SONSTIGE BESTIMMUNGEN<br />

1. Beide Vertragsteile verzichten auf das Recht zur Anfechtung dieses Vertrages wegen<br />

Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.<br />

2. Die Mieterin ist nicht berechtigt, gegenüber einer Forderung der Vermieterin aus diesem<br />

Vertrag eine Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.<br />

3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses<br />

Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein<br />

Abgehen von diesem Formerfordernis.<br />

4. Die mit diesem Vertrag verbundenen Gebühren und Abgaben trägt die Mieterin.<br />

5. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen haftet die Mieterin zur<br />

ungeteilten Hand.<br />

6. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die Vermieterin erhält. Die<br />

Mieterin erhält eine einfache Abschrift.<br />

<strong>Großpetersdorf</strong>, am _____________<br />

Für die Vermieterin Die Mieterin<br />

Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> Gabriele Kahr<br />

Bürgermeister<br />

Gemeinderat<br />

Gemeinderat<br />

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