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Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst - Notfallseelsorge in ...

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Johannes Zepezauer <strong>Kirchliche</strong> <strong>Seelsorge</strong> <strong>im</strong> <strong>Rettungsdienst</strong><br />

Die Garantenstellung (nach § 13 StGB) verpflichtet das Rettungsfachpersonal dazu,<br />

„spätestens mit der Übernahme e<strong>in</strong>es konkreten E<strong>in</strong>satzauftrags von der Rettungsleit-<br />

stelle [...] sämtliche erforderlichen, ihm möglichen und zumutbaren Hilfeleistungen am<br />

Patienten durchzuführen.“ 274 Erleidet der Patient durch e<strong>in</strong>e unterlassene Hilfeleistung<br />

der Rettungskräfte e<strong>in</strong>en Schaden, können diese wegen Körperverletzung oder gegebe-<br />

nenfalls sogar wegen Tötung bestraft werden. 275<br />

Die so genannte Notkompetenz wird seit fast 20 Jahren „<strong>im</strong> juristischen Schrifttum zum<br />

Rettungswesen“ 276 diskutiert und ist nicht ganz unproblematisch. Notkompetenz <strong>im</strong> RD<br />

bedeutet, dass Rettungsassistenten (und ferner auch Rettungssanitäter) <strong>im</strong> Falle e<strong>in</strong>er<br />

Nichterreichbarkeit des Notarztes ausnahmsweise dr<strong>in</strong>gend <strong>in</strong>dizierte <strong>in</strong>vasive, also<br />

e<strong>in</strong>greifende und sonst dem Arzt vorbehaltene, Maßnahmen bei e<strong>in</strong>em Notfallpatienten<br />

durchführen dürfen und sogar müssen, um dadurch Lebensgefahr oder e<strong>in</strong>en schweren<br />

körperlichen Schaden zu verh<strong>in</strong>dern. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel die<br />

Venenpunktion, die Intubation (für die künstliche Beatmung) oder die Verabreichung<br />

von Infusionen. Vorausgesetzt wird dabei, dass der handelnde RD-Mitarbeiter die ent-<br />

sprechende Maßnahme <strong>im</strong> Rahmen se<strong>in</strong>er Ausbildung erlernt hat und zu ihrer Durch-<br />

führung befähigt ist. 277<br />

Abschließend lässt sich zum juristischen Bereich festhalten, dass der RD rechtlich gese-<br />

hen oft e<strong>in</strong>e „gefahrgeneigte Arbeit“ 278 <strong>in</strong> sich birgt, die für den Träger und die Mitar-<br />

beiter unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich führen kann.<br />

3 Arbeitsplatz <strong>Rettungsdienst</strong><br />

3.1 Personal <strong>in</strong> Zahlen<br />

Im Jahr 2001 waren laut Statistischem Bundesamt <strong>in</strong>sgesamt ungefähr 46.000 Personen,<br />

darunter etwa 15.000 Frauen (hauptamtlich) <strong>im</strong> RD beschäftigt. 279<br />

Be<strong>im</strong> DRK gab es <strong>im</strong> Jahr 2002 <strong>in</strong>sgesamt 30.419 <strong>Rettungsdienst</strong>ler, davon 15.448<br />

Hauptamtliche, 3.109 Aushilfen, 3.023 Zivildienstleistende und 8.839 Ehrenamtliche.<br />

274<br />

UFER: Rechtliche Grundlagen des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 770.<br />

275<br />

Vgl. UFER: Rechtliche Grundlagen des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 770.<br />

276<br />

UFER: Rechtliche Grundlagen des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 775.<br />

277<br />

UFER: Rechtliche Grundlagen des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 775f. Vgl. auch RUNGGALDIER: Tips für den<br />

<strong>Rettungsdienst</strong>alltag, 5f.<br />

278<br />

UFER: Rechtliche Grundlagen des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 772.<br />

279<br />

Vgl. www.destatis.de/basis/d/gesu/gesutab2.htm (vom 07.08.2003). Im Jahr 2000 war das RD-<br />

Personal nur 44.000 Personen stark, darunter 13.000 Frauen. Nach den Angaben von Klaus Runggaldier<br />

s<strong>in</strong>d es etwa 15.000 Notärzte und 35.000 Rettungsassistenten, -sanitäter und -helfer. Vgl.<br />

RUNGGALDIER: Organisation des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 608.<br />

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