Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst - Notfallseelsorge in ...

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Johannes Zepezauer Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst wesen. Es ist Ländersache, den RD zu regeln; daher gibt es für jedes Bundesland ein eigenes RD-Gesetz. 238 Die originären Aufgaben des Rettungsdienstes werden vom RD-Gesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der RD vor allem die umfassende Aufgabe hat, „bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie die lebenswichtigen Körperfunktionen während des sachgerechten Transports zu einer geeigneten Fachbehandlung (Krankenhaus) zu überwachen und auf- rechtzuerhalten.“ 239 Da die RD-Organisation zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung gehört, sind die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte die RD-Träger. Diese führen den RD entweder selbst durch oder delegieren ihn an einen oder mehrere Leistungserbringer, die das Personal, die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung (Rettungsmittel) be- reitstellen. So sind kommunale Einrichtungen (zum Beispiel die Feuerwehren), die Hilfsorganisationen 240 und zum Teil auch private Anbieter im RD tätig. 241 Als dem RD verwandte Dienste können der Ärztliche Notdienst, Sanitätsdienste, sonsti- ge Serviceleistungen (wie dringende Blut-, Organ-, Arzneimittel- und Materialtrans- porte) und Spezialeinheiten (zum Beispiel die Rettungshundestaffel) dazugezählt wer- den. 242 Ferner sind der Katastrophenschutz der Kommunen und Regierungspräsidenten, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Wasser- und die Bergrettung (Bergwacht) zu nennen. 243 Das Rettungswesen in Deutschland ist in Form der so genannten Rettungskette organi- siert und gewährleistet die notwendige Versorgung von Notfallpatienten in einer ange- messenen Qualität. 244 Zu dieser Kette gehören als wichtige Glieder die Lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch Ersthelfer, die Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (per 238 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des Rettungsdienstes, 608f. 239 BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 18. 240 Hierzu zählen vor allem der ASB, das DRK, die JUH und der MHD. Auf diese Hilfsorganisationen, ihre Entstehung und Leitbilder wird später unter III, 4.2 näher eingegangen. 241 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des Rettungsdienstes, 609f. 242 Vgl. BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 24. 243 Vgl. BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 19-21 u. 29. 244 Ein Notfallpatient ist definitionsgemäß ein Mensch, bei dem „durch Verletzung, Vergiftung oder Erkrankung – eine oder mehrere der lebensnotwendigen Funktionen [...] akut gestört oder bedroht sind bzw. – die Entwicklung einer solchen Störung oder Bedrohung zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.“ (BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 18; ohne Hervorhebungen.) Zu den genannten lebensnotwendigen Vitalfunktionen zählen die Atmung, das Bewusstsein und der Herz-Kreislauf (Zirkulation). Vgl. BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 18. 54

Johannes Zepezauer Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst Telefon, Notrufsäule oder auch per Fax – zum Beispiel bei Gehörlosen), weitere Erste- Hilfe-Maßnahmen, der RD (gegebenenfalls mit Arzt) und das Krankenhaus. 245 Für die gesamte RD-Organisation ist das Prinzip der Individualmedizin ausschlagge- bend; so wird der RD entsprechend der statistischen Fallzahlen eingerichtet und regel- mäßig aktualisiert: die Standorte der Rettungswachen, die Bereitstellung der Hilfsmittel (so genannte Vorhaltezeiten), deren Hilfsfristen und Ausrückzeiten. 246 Die jeweilige Rettungsleitstelle koordiniert in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesam- ten RD (also Notfallrettung und Krankentransport) und in manchen Bundesländern auch die Feuerwehr; sie ist sozusagen die Schnittstelle zwischen dem Hilfsbedürftigen und den Helfern des Rettungsdienstes. 247 Geht ein Notruf in der Leitstelle ein, entscheidet dort ein Disponent entsprechend den Angaben des Hilfeersuchenden, welche Rettungsmittel eingesetzt werden müssen und alarmiert in der Regel per Funkmeldeempfänger (FME; so genannte Piepser) die ent- sprechende(n) Besatzung(en). 248 Auf der Anfahrt gibt der Disponent der Besatzung über Funk die wichtigsten Informationen zum Notfall, vor allem den Einsatzort und -anlass (Indikation), bekannt. 249 Ferner steht er dem Einsatzpersonal zur Verfügung, wenn die- ses gegebenenfalls weitere Rettungsmittel nachfordert oder ein Krankenhaus sucht, das den Patienten aufnimmt. 250 2.2.2 Einsatzarten 245 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des Rettungsdienstes, 608f und vgl. METZSCH: Menschen helfen Menschen, 65 und vgl. BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 18. 246 Vgl. BÖHMER: Kurzer interdisziplinärer Einsatzleitfaden, 21. Die Rettungswachen müssen demnach so stationiert sein, dass ein Rettungsmittel innerhalb der vorgegebenen Zeit (= Hilfsfrist) zu jedem beliebigen Einsatzort in einem bewohnten Gebiet eintreffen kann. Die Hilfsfrist wird im RD-Gesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegt und beträgt in der Regel ca. 10 bis 12 Minuten. Sie bietet aber keine Garantie dafür, dass in jedem Fall ein Rettungsmittel innerhalb dieser Zeit vor Ort ist, weil das nächstgelegene Rettungsmittel durch einen anderen Einsatz eventuell bereits besetzt sein kann. Die Ausrückzeiten legen fest, innerhalb welcher Zeit nach dem Notrufeingang beziehungsweise der Alarmierung ein Rettungsmittel in Richtung Einsatzort gestartet sein muss. 247 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des Rettungsdienstes, 610. 248 Die verschiedenen RD-Ausbildungen werden unter III, 2.2.3 und die Rettungsmittel unter III, 2.2.4 dargestellt. 249 Zu den Indikationen zählen neben den verschiedenen chirurgischen und internistischen Anlässen auch gynäkologische, psychiatrische, pädiatrische und sonstige Hilfeleistungen. Um den Funkverkehr zu entlasten und aus Datenschutzgründen werden bei vielen Leitstellen die Indikationen in Form von Zahlenko mbinationen übermittelt. 250 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des Rettungsdienstes, 610. 55

Johannes Zepezauer <strong>Kirchliche</strong> <strong>Seelsorge</strong> <strong>im</strong> <strong>Rettungsdienst</strong><br />

wesen. Es ist Ländersache, den RD zu regeln; daher gibt es für jedes Bundesland e<strong>in</strong><br />

eigenes RD-Gesetz. 238<br />

Die orig<strong>in</strong>ären Aufgaben des <strong>Rettungsdienst</strong>es werden vom RD-Gesetz des jeweiligen<br />

Bundeslandes festgelegt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der RD vor allem die<br />

umfassende Aufgabe hat, „bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens<br />

und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit<br />

herzustellen sowie die lebenswichtigen Körperfunktionen während des sachgerechten<br />

Transports zu e<strong>in</strong>er geeigneten Fachbehandlung (Krankenhaus) zu überwachen und auf-<br />

rechtzuerhalten.“ 239<br />

Da die RD-Organisation zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung gehört,<br />

s<strong>in</strong>d die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte die RD-Träger. Diese führen den RD<br />

entweder selbst durch oder delegieren ihn an e<strong>in</strong>en oder mehrere Leistungserbr<strong>in</strong>ger, die<br />

das Personal, die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung (Rettungsmittel) be-<br />

reitstellen. So s<strong>in</strong>d kommunale E<strong>in</strong>richtungen (zum Beispiel die Feuerwehren), die<br />

Hilfsorganisationen 240 und zum Teil auch private Anbieter <strong>im</strong> RD tätig. 241<br />

Als dem RD verwandte Dienste können der Ärztliche Notdienst, Sanitätsdienste, sonsti-<br />

ge Serviceleistungen (wie dr<strong>in</strong>gende Blut-, Organ-, Arzne<strong>im</strong>ittel- und Materialtrans-<br />

porte) und Speziale<strong>in</strong>heiten (zum Beispiel die Rettungshundestaffel) dazugezählt wer-<br />

den. 242 Ferner s<strong>in</strong>d der Katastrophenschutz der Kommunen und Regierungspräsidenten,<br />

die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Wasser- und die Bergrettung<br />

(Bergwacht) zu nennen. 243<br />

Das Rettungswesen <strong>in</strong> Deutschland ist <strong>in</strong> Form der so genannten Rettungskette organi-<br />

siert und gewährleistet die notwendige Versorgung von Notfallpatienten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ange-<br />

messenen Qualität. 244 Zu dieser Kette gehören als wichtige Glieder die Lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen durch Ersthelfer, die Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (per<br />

238 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 608f.<br />

239 BÖHMER: Kurzer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer E<strong>in</strong>satzleitfaden, 18.<br />

240 Hierzu zählen vor allem der ASB, das DRK, die JUH und der MHD. Auf diese Hilfsorganisationen,<br />

ihre Entstehung und Leitbilder wird später unter III, 4.2 näher e<strong>in</strong>gegangen.<br />

241 Vgl. RUNGGALDIER: Organisation des <strong>Rettungsdienst</strong>es, 609f.<br />

242 Vgl. BÖHMER: Kurzer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer E<strong>in</strong>satzleitfaden, 24.<br />

243 Vgl. BÖHMER: Kurzer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer E<strong>in</strong>satzleitfaden, 19-21 u. 29.<br />

244 E<strong>in</strong> Notfallpatient ist def<strong>in</strong>itionsgemäß e<strong>in</strong> Mensch, bei dem „durch Verletzung, Vergiftung oder<br />

Erkrankung – e<strong>in</strong>e oder mehrere der lebensnotwendigen Funktionen [...] akut gestört oder bedroht<br />

s<strong>in</strong>d bzw. – die Entwicklung e<strong>in</strong>er solchen Störung oder Bedrohung zu befürchten oder nicht auszuschließen<br />

ist.“ (BÖHMER: Kurzer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer E<strong>in</strong>satzleitfaden, 18; ohne Hervorhebungen.) Zu<br />

den genannten lebensnotwendigen Vitalfunktionen zählen die Atmung, das Bewusstse<strong>in</strong> und der<br />

Herz-Kreislauf (Zirkulation). Vgl. BÖHMER: Kurzer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärer E<strong>in</strong>satzleitfaden, 18.<br />

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