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Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst - Notfallseelsorge in ...

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Johannes Zepezauer <strong>Kirchliche</strong> <strong>Seelsorge</strong> <strong>im</strong> <strong>Rettungsdienst</strong><br />

3.1.6. Aktuelle Situation <strong>im</strong> Bistum Ma<strong>in</strong>z<br />

3.1.6.1 Rahmenordnung für die <strong>Notfallseelsorge</strong><br />

E<strong>in</strong>e erste Rahmenordnung für die <strong>Notfallseelsorge</strong> für das Bistum Ma<strong>in</strong>z wurde <strong>im</strong><br />

Januar 2000 <strong>in</strong> Kraft gesetzt und sollte ursprünglich probeweise nur bis zum 31. Januar<br />

2003 gelten. 182 Da die zweite Rahmenordnung derzeit (Oktober 2003) aber noch erar-<br />

beitet wird und nicht veröffentlicht ist, kann <strong>in</strong> dieser Untersuchung nur auf die alte und<br />

noch geltende Bezug genommen werden. 183<br />

Die Rahmenordnung aus dem Jahr 2000 regelt neben grundsätzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

zur NFS auch den zeitlichen Umfang (<strong>im</strong> Rahmen der Arbeitszeit), die Unfall- und<br />

Haftpflichtversicherung, die Fahrtkostenerstattung, das Zeugnisverweigerungsrecht, die<br />

Auswahl und Beauftragung von <strong>Notfallseelsorge</strong>rn und deren Aus- und Weiterbil-<br />

dung. 184 Zur Grundausstattung e<strong>in</strong>es <strong>Notfallseelsorge</strong>rs gehören nach der Rahmenord-<br />

nung Schutzkleidung (E<strong>in</strong>satzjacke) und Handy oder Funkmeldeempfänger (FME); für<br />

deren Anschaffung tritt das Bischöfliche Ord<strong>in</strong>ariat e<strong>in</strong>, falls ke<strong>in</strong>e Unterstützung von<br />

dritter Seite zu erwarten ist. 185<br />

Im Bistum Ma<strong>in</strong>z können, gemäß der Rahmenordnung, nur (hauptamtliche) „Priester,<br />

Diakone, Pastoralreferenten/<strong>in</strong>nen und Geme<strong>in</strong>dereferenten/<strong>in</strong>nen“ 186 <strong>in</strong> der NFS tätig<br />

werden. Die bischöfliche Beauftragung durch den Generalvikar erfolgt erst, nachdem<br />

der zuständige Dekan die Eignung des Bewerbers überprüft und der Personaldezernent<br />

der Bewerbung zugest<strong>im</strong>mt hat. 187<br />

Das Dokument hält fest, dass das Bistum Ma<strong>in</strong>z der Träger der NFS auf dem Diözesan-<br />

gebiet ist, <strong>in</strong>sofern diese durch katholische Mitarbeiter geleistet wird. H<strong>in</strong>gewiesen sei<br />

auf die ausdrückliche Festlegung der Rahmenordnung, dass die NFS <strong>in</strong> der Diözese<br />

181 Vgl. MÜLLER-LANGE: Erwartungen an Träger von Feuerwehr und <strong>Rettungsdienst</strong>, 317.<br />

182 Vgl. BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 24f.<br />

183 Für diese Informationen danke ich Ord<strong>in</strong>ariatsrat Bernd Krämer vom Bischöflichen Ord<strong>in</strong>ariat <strong>in</strong><br />

Ma<strong>in</strong>z. [Nachtrag: Die neue Rahmenordnung wurde am 7. November 2003 vom Ma<strong>in</strong>zer Generalvikar<br />

Dietmar Giebelmann unterzeichnet und am 12. Januar 2004 veröffentlicht <strong>in</strong>: <strong>Kirchliche</strong>s Amtsblatt<br />

für die Diözese Ma<strong>in</strong>z 146 (2004) 6-8.]<br />

184 Vgl. BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 24f. Zum Zeugnisverweigerungsrecht<br />

vgl. auch Anm. 109. Auf die Aus- und Weiterbildung der <strong>Notfallseelsorge</strong>r wird <strong>im</strong><br />

Dokument – wie zu erwarten – nur eher allgeme<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gegangen. E<strong>in</strong>e Kooperation mit der Evangelischen<br />

Kirche Hessen-Nassau (EKHN) wird <strong>in</strong> diesem Bereich angestrebt. Vgl. BISCHÖFLICHES<br />

ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 25. In der Rahmenordnung heißt es: „Das Bistum<br />

Ma<strong>in</strong>z trägt Sorge für e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte Qualifizierung und Fortbildung der <strong>Notfallseelsorge</strong>r/<strong>in</strong>nen<br />

[...]. Die zentralen Maßnahmen werden vom Bistum regelmäßig angeboten und f<strong>in</strong>anziert.<br />

Die dezentralen Maßnahmen werden von den <strong>Notfallseelsorge</strong>-Teams <strong>in</strong> Absprache mit der Abteilung<br />

Fortbildung nach Bedarf organisiert.“ (BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung,<br />

25.)<br />

185 Vgl. BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 25.<br />

186 BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 24.<br />

187 Vgl. BISCHÖFLICHES ORDINARIAT DER DIÖZESE MAINZ: Rahmenordnung, 24f.<br />

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