Kirchliche Seelsorge im Rettungsdienst - Notfallseelsorge in ...
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Johannes Zepezauer <strong>Kirchliche</strong> <strong>Seelsorge</strong> <strong>im</strong> <strong>Rettungsdienst</strong><br />
Die NFS ist „Grundbestandteil des <strong>Seelsorge</strong>auftrags der Kirche.“ 103 Sie hat also e<strong>in</strong><br />
„explizit kirchliches Selbstverständnis“ 104 und gehört, sei es als Teil oder Erweiterung,<br />
zur Geme<strong>in</strong>depastoral. 105 Ziel der NFS ist es, allen Menschen (unabhängig von deren<br />
Religion oder Konfession) <strong>in</strong> akuten Not- und Krisensituationen seelsorgliche Beglei-<br />
tung anzubieten; sie ist sozusagen „erste Hilfe für die Seele“ 106 , wie es die Kasseler<br />
Thesen formulieren. 107<br />
In der NFS engagieren sich hauptamtliche <strong>Seelsorge</strong>r der evangelischen und katholi-<br />
schen Kirche, die <strong>in</strong> der Regel auch e<strong>in</strong>e entsprechende Zusatzausbildung absolviert<br />
haben. 108 Nur <strong>in</strong> seltenen Fällen werden zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter<strong>in</strong>nen offi-<br />
ziell von der Kirche dazu beauftragt. 109<br />
Die Dienst habenden <strong>Notfallseelsorge</strong>r, werden von der zuständigen Rettungsleitstelle<br />
per Funkmeldeempfänger oder Mobiltelefon alarmiert, sobald e<strong>in</strong> entsprechender E<strong>in</strong>-<br />
satzanlass (Indikation) vorliegt oder Rettungskräfte am E<strong>in</strong>satzort die NFS anfordern. 110<br />
Zu den Indikationen für die NFS zählen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie: erfolgloser Wiederbelebungs-<br />
versuch (Rean<strong>im</strong>ation), Tod e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, Suizidankündigung beziehungsweise Suizid<br />
103<br />
Karl Lehmann und Manfred Kock <strong>in</strong> EVANGELISCH-KATHOLISCHE AKTIONSGEMEINSCHAFT : E<strong>in</strong>e<br />
Handreichung, 3 (Geleitwort). Ebenso ist dieses Verständnis <strong>in</strong> den so genannten Kasseler Thesen<br />
zur NFS festgehalten, die 1997 von Vertretern der NFS aus verschiedenen Landeskirchen und Diözesen<br />
verabschiedet wurden. Vgl. EVANGELISCH-KATHOLISCHE AKTIONSGEMEINSCHAFT : E<strong>in</strong>e Handreichung,<br />
21f. An dieser Stelle sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass es von der Deutschen Bischofskonferenz<br />
(DBK) bisher ke<strong>in</strong>e offizielle Stellungnahme zur NFS gibt; diese Feststellung wurde vom Sekretariat<br />
der DBK <strong>im</strong> August 2003 auf Anfrage bestätigt. Lediglich das oben zitierte geme<strong>in</strong>same Geleitwort<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Text- und Materialheft zur NFS (1997) des Vorsitzenden der DBK, Bischof Karl Lehmann,<br />
und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche <strong>in</strong> Deutschland, Präses Manfred Kock,<br />
kann <strong>in</strong> diesem Zusammenhang angeführt werden.<br />
104<br />
KONFERENZ: Tabellarische Begriffsklärung, 1.<br />
105<br />
Vgl. KONFERENZ: Tabellarische Begriffsklärung, 1.<br />
106<br />
Kasseler Thesen <strong>in</strong> EVANGELISCH-KATHOLISCHE AKTIONSGEMEINSCHAFT : E<strong>in</strong>e Handreichung, 21.<br />
107<br />
Zu den Kasseler Thesen vgl. Anm. 103. Für genaue Def<strong>in</strong>itionen und Aspekte von Krisensituationen,<br />
auf die <strong>in</strong> dieser Arbeit nicht näher e<strong>in</strong>gegangen werden kann, sei verwiesen auf SONNECK: Krisen<strong>in</strong>tervention,<br />
15-18 u. 29-60. An dieser Stelle sei aber zum<strong>in</strong>dest auf die Ambivalenz von Krisensituationen<br />
aufmerksam gemacht: Krisen stellen sowohl e<strong>in</strong>e Gefahr für den Menschen dar, tragen aber<br />
auch e<strong>in</strong>e Chance (Impuls zur positiven Veränderung) <strong>in</strong> sich. So ist auch zu verstehen, warum das<br />
ch<strong>in</strong>esische Schriftzeichen für Krise aus dem Zeichen für Gefahr und dem für Chance zusammengesetzt<br />
ist. Vgl. SONNECK: Krisen<strong>in</strong>tervention, 29.<br />
108<br />
Auf die Ausbildung für <strong>Notfallseelsorge</strong>r wird unter II, 3.1.3 noch genauer e<strong>in</strong>gegangen werden.<br />
109<br />
Die kirchliche Beauftragung ist nicht zuletzt <strong>in</strong> Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht notwendig.<br />
Denn dieses kann unter Umständen hilfreich se<strong>in</strong>, wenn dem <strong>Notfallseelsorge</strong>r <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
Betreuungsgespräches <strong>in</strong> vertraulicher Weise Sachverhalte mitgeteilt worden s<strong>in</strong>d, die strafrechtlich<br />
relevant s<strong>in</strong>d. „Priester und Diakone genießen Zeugnisverweigerungsrecht [...]. Diese können, wenn<br />
ihnen das persönliche Ersche<strong>in</strong>en am E<strong>in</strong>satzort ausnahmsweise nicht möglich se<strong>in</strong> sollte, für den<br />
E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>en Mitarbeiter, der nicht Geistlicher ist, oder e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong>, mit der Wahrnehmung<br />
e<strong>in</strong>er Tätigkeit am E<strong>in</strong>satzort beauftragen. E<strong>in</strong> solcher Mitarbeiter genießt dann e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht<br />
als sogenannter Berufshelfer. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für alle Mitarbeiter e<strong>in</strong>e Verschwiegenheitspflicht,<br />
<strong>in</strong>soweit sie als öffentlich Bedienstete anzusehen s<strong>in</strong>d.“ (BISCHÖFLICHES ORDI-<br />
NARIAT MAINZ: Rahmenordnung, 24).<br />
110<br />
Vgl. ZIPPERT : Organisationsmodelle von <strong>Notfallseelsorge</strong>, 13.<br />
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