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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

1.4.3. Unfallversicherungs- <strong>und</strong> steuerrechtliche Aspekte der<br />

Freiwilligenarbeit<br />

Ein wichtiger Aspekt <strong>für</strong> Menschen, die Freiwilligenarbeit leisten, ist die Rechtssicherheit,<br />

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über ausreichenden Unfallsversicherungsschutz zu<br />

verfügen (Unfallversicherung, Invaliditätspension). Bisher ist lediglich ein auf die wichtigen<br />

Bereiche der Blaulichtorganisationen (Rettung, Feuerwehren) eingeschränkter<br />

Unfallversicherungsschutz vorgesehen: Unfälle, die Personen bei der Ausübung ihrer<br />

freiwilligen Tätigkeit bei Blaulichtorganisationen erleiden, sind gemäß § 176 Abs. 1 lit. 7a<br />

in Verbindung mit § 22a ASVG <strong>Arbeit</strong>sunfällen gleichgestellt. Damit haben Freiwillige, die<br />

bei Ausbildung, Übung <strong>und</strong> Einsatzfall in Blaulichtorganisationen verunfallen, Anspruch auf<br />

Behandlung, Rehabilitation <strong>und</strong> Versehrtenrente. Für andere Bereiche der<br />

Freiwilligenarbeit besteht keine gesetzliche Vorsorge <strong>für</strong> eine Unfallversicherung. Hier sind<br />

die Freiwilligen darauf beschränkt, von ihren Organisationen privat unfallversichert zu<br />

werden.<br />

Für spezielle Organisationen (in der Regel solche, die mit B<strong>und</strong>eseinrichtungen oder in<br />

ihrem Auftrag tätig werden – wie der Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, die<br />

Haftentlassenenhilfe etc.) hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sie ihre MitarbeiterInnen<br />

gegen Gebühr bei der AUVA mitversichern können. Dazu bedarf es derzeit aber <strong>für</strong> jede<br />

Organisation der Zustimmung des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> in der Folge<br />

einer Gesetzesänderung.<br />

Zur Frage, ob bzw. inwieweit Aufwandsentschädigungen, die Freiwillige <strong>für</strong> ihre<br />

Tätigkeiten erhalten, der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Sozialversicherung <strong>und</strong>/oder<br />

Einkommensteuer hinzuzurechnen sind, bieten die Vereinsrichtlinien 2001 (Erlass des<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> Finanzen, GZ 06 5004/10-IV/6/01) Erleichterungen <strong>für</strong><br />

„ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre“ an. Sie stellen klar, dass die Übernahme<br />

ehrenamtlicher Vereinsfunktionen kein Dienstverhältnis begründet, auch wenn laufend<br />

(pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden (Rz 763 VereinsR 2001). Vielmehr<br />

entsteht bei Aufwandsentschädigungen bis 75 Euro pro Monat keine Steuerpflicht (Rz<br />

772). Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 Euro monatlich als<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.<br />

Auch hier wäre eine Ausweitung des Betrags ebenso wie eine Ausdehnung der<br />

Begünstigung auf Freiwilligenarbeit generell <strong>und</strong> dies auch außerhalb des Vereinswesens<br />

(z. B. gemeinnützige GmbH) wünschenswert.<br />

1.5. Methodische Anmerkungen zur Operationalisierung von<br />

Freiwilligenarbeit<br />

Wie aus den einführenden Darstellungen ersichtlich wurde, herrscht kein einheitliches<br />

Begriffsverständnis zu freiwilligem Engagement. Insbesondere im Alltagsgebrauch wird<br />

damit sehr Unterschiedliches verb<strong>und</strong>en. Umso höher sind im Rahmen einer empirischen<br />

Erhebung die Ansprüche an den Fragebogen. Die gewählte Definition muss in den<br />

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