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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

einer Behörde – nie völlig sicher sein können, ob eine Tätigkeit als Freiwilligenarbeit oder<br />

als <strong>Arbeit</strong>sverhältnis zu qualifizieren ist. Dies stellt ebenso wenig zufrieden wie die<br />

Tatsache, dass hier das „Alles oder Nichts-Prinzip“ gilt: Entweder ist das <strong>Arbeit</strong>srecht in<br />

seiner Gesamtheit anzuwenden oder gar nicht, <strong>und</strong> dies, obwohl einiges da<strong>für</strong> spricht,<br />

gerade gewisse Schutzvorschriften gesetzlich vorzuschreiben <strong>und</strong> so die Situation der<br />

Freiwilligen zu vereinheitlichen. Eine oft geäußerte Forderung wäre die ausdrückliche<br />

Gleichstellung der Freiwilligen mit <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmern im Bereich des<br />

DienstnehmerInnenhaftpflichtrechts (Klarstellung Anwendungsbereiche in § 1 DHG). In<br />

diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, dass Organisationen, die ihre Tätigkeiten<br />

(auch) mit Freiwilligen erbringen, zwingend entsprechende Ergänzungen zum Schutz der<br />

Freiwilligen in ihren Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherungen abschließen sollen.<br />

Derartige Fragen setzen die gesetzliche Normierung eines Vertragstypus <strong>für</strong> die<br />

Freiwilligenarbeit voraus, <strong>für</strong> den bestimmte Schutzvorschriften ex lege anwendbar sind.<br />

1.4.2. Rechte <strong>und</strong> Pflichten im Bereich der Freiwilligenarbeit<br />

Zentrale Elemente eines Dienstvertrags – z. B. Leistungspflicht – fehlen der<br />

Freiwilligenarbeit. Entsprechend fehlt es auch an Sanktionsmöglichkeiten, die das<br />

<strong>Arbeit</strong>srecht den <strong>Arbeit</strong>geberinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>gebern in die Hand gibt, um auf disziplinäre<br />

Vergehen von <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmern zu reagieren. Einzig der im<br />

Vereinsrecht mögliche Ausschluss eines Mitglieds bietet <strong>für</strong> diesen Bereich den<br />

Organisationen eine gesetzlich verankerte Möglichkeit, auf schwere Vergehen zu<br />

reagieren, die den Verein schädigen. 11<br />

Dies bedeutet nicht, dass Freiwillige <strong>und</strong> Organisationen nicht Pflichten, wie<br />

Treuepflichten, zueinander haben: Freiwillige unterliegen wohl einer<br />

Verschwiegenheitspflicht <strong>und</strong> haben umgekehrt ein Recht auf Gleichbehandlung. Am<br />

häufigsten ergeben sich derzeit Rechte <strong>und</strong> Pflichten Freiwilliger aus den Berufsrechten<br />

(z. B. Sanitätergesetz) der Tätigkeiten, die sie freiwillig ausüben (z. B.<br />

Anordnungsbefugnis der Notärztin/des Notarztes gegenüber einem<br />

Rettungssanitäter/einer Rettungssanitäterin). Für den Bereich der Freiwilligenarbeit, der in<br />

Vereinen organisiert ist, bietet das Vereinsgesetz einen Katalog von Rechten <strong>und</strong> Pflichten<br />

seiner Mitglieder. Eine allgemeine Darstellung der Rechte <strong>und</strong> Pflichten im Bereich der<br />

Freiwilligenarbeit scheitert aber daran, dass allgemeine <strong>und</strong> damit tätigkeitsübergreifende,<br />

<strong>für</strong> alle Bereiche der Freiwilligenarbeit gültige Regelungen fehlen. Bisher beschränkt sich<br />

dies auf Berufs-/Tätigkeitsrechte oder auf interne Organisationsnormen. Es gibt eine Reihe<br />

von Bestimmungen, die ex lege auf <strong>Arbeit</strong>nehmerInnen <strong>und</strong> arbeitnehmerähnliche<br />

Personen anwendbar sind, nicht aber auf Freiwillige, obwohl ihre Anwendung auch in<br />

diesem Bereich durchaus zielführend wäre. Dies gilt beispielsweise <strong>für</strong> das<br />

Dienstnehmerhaftpflichtrecht. Hier ist durchaus Handlungsbedarf erkennbar.<br />

11 Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied aus einem Verein ausgeschlossen werden kann, hängt von der<br />

diesbezüglichen Regelung in den Statuten des betreffenden Vereins ab.<br />

15

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