Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...
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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />
Die Freiwilligenarbeit weist häufig – zum Teil sogar deutliche – Merkmale auf, die als<br />
fremdbestimmte, persönliche Abhängigkeit gedeutet werden könnten. So kommt es auch<br />
bei der Freiwilligenarbeit zur Entgegennahme von Weisungen, zur Einhaltung einheitlicher<br />
örtlicher <strong>und</strong> zeitlicher Bindungen (z. B. Dienst- oder Einsatzpläne) <strong>und</strong> damit zu einer<br />
gewissen in der Praxis gar nicht vermeidbaren Eingliederung in eine Organisation. In aller<br />
Regel müssen auch Freiwillige Sicherheitsvorschriften, betriebliche Ordnungsvorschriften<br />
(z. B. Uniform) <strong>und</strong> Qualitätsstandards (z. B. Ausbildung) einhalten. Die<br />
Kommandostruktur der freiwilligen Feuerwehren oder Rettungen, die alle nur mithilfe<br />
freiwilliger MitarbeiterInnen funktionieren, ist ein geradezu klassisches Beispiel da<strong>für</strong>.<br />
Würde man die formale Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, wie sie <strong>für</strong> die<br />
Abgrenzung eines <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses zum freien Dienstverhältnis durchaus geeignet ist,<br />
auch <strong>für</strong> den Bereich der Freiwilligenarbeit unreflektiert übernehmen, käme man zum in<br />
vielen Fällen durchwegs unerwünschten Ergebnis, dass eigentlich <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />
vorlägen <strong>und</strong> damit das <strong>Arbeit</strong>srecht in seiner Gesamtheit anwendbar wäre. Es wird<br />
schnell klar, dass das <strong>für</strong> die herkömmliche Abgrenzung von <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />
entwickelte Prüfungsschema <strong>für</strong> die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit nicht oder jedenfalls<br />
nicht gänzlich geeignet ist.<br />
WAS SIND GEEIGNETE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG DER<br />
FREIWILLIGENARBEIT?<br />
In Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit darf der Wille der Vertragsparteien auf die<br />
freiwillige Leistung unbezahlter <strong>Arbeit</strong> nicht völlig außer Acht gelassen werden, ohne dabei<br />
den Weg <strong>für</strong> Missbrauch zu öffnen. Denn der Schutz der Schwächeren, hier der<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerInnen bzw. Freiwilligen, muss weiterhin im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />
Ein Ansatz, den Willen bei der Prüfung der Abgrenzung zu berücksichtigen, kann darin<br />
bestehen, dass auch bei Verhältnissen, die deutliche Merkmale einer persönlichen<br />
Abhängigkeit zeigen, der überwiegende Zweck der Tätigkeit hinterfragt wird. So kann<br />
entschieden werden, ob im Einzelfall eine freiwillige Tätigkeit oder ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />
vorliegt.<br />
Für Freiwilligenarbeit spricht, wenn folgende Kriterien überwiegen:<br />
14<br />
> keine vertragliche Verpflichtung zur <strong>Arbeit</strong>sleistung<br />
> kein Entgelt (aber Aufwandersatz zulässig)<br />
> Wille auf freiwillige Tätigkeit gerichtet<br />
Das Vorliegen dieser Kriterien muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Kritisch bleibt<br />
die Frage, wie die Parteien diese Kriterien jeweils nachweisen. Insofern kann auch damit<br />
keine Möglichkeit <strong>für</strong> eine klare Abgrenzung <strong>und</strong> damit Rechtssicherheit <strong>für</strong> alle Beteiligten<br />
geschaffen werden.<br />
ABSCHLIESSENDE ANMERKUNG<br />
Es fehlt derzeit an der Klarheit in der Abgrenzung <strong>und</strong> damit an der Rechtssicherheit <strong>für</strong><br />
die Betroffenen, die letztlich – bis zu einer allfälligen Entscheidung eines Gerichts oder