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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

Die Freiwilligenarbeit weist häufig – zum Teil sogar deutliche – Merkmale auf, die als<br />

fremdbestimmte, persönliche Abhängigkeit gedeutet werden könnten. So kommt es auch<br />

bei der Freiwilligenarbeit zur Entgegennahme von Weisungen, zur Einhaltung einheitlicher<br />

örtlicher <strong>und</strong> zeitlicher Bindungen (z. B. Dienst- oder Einsatzpläne) <strong>und</strong> damit zu einer<br />

gewissen in der Praxis gar nicht vermeidbaren Eingliederung in eine Organisation. In aller<br />

Regel müssen auch Freiwillige Sicherheitsvorschriften, betriebliche Ordnungsvorschriften<br />

(z. B. Uniform) <strong>und</strong> Qualitätsstandards (z. B. Ausbildung) einhalten. Die<br />

Kommandostruktur der freiwilligen Feuerwehren oder Rettungen, die alle nur mithilfe<br />

freiwilliger MitarbeiterInnen funktionieren, ist ein geradezu klassisches Beispiel da<strong>für</strong>.<br />

Würde man die formale Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, wie sie <strong>für</strong> die<br />

Abgrenzung eines <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses zum freien Dienstverhältnis durchaus geeignet ist,<br />

auch <strong>für</strong> den Bereich der Freiwilligenarbeit unreflektiert übernehmen, käme man zum in<br />

vielen Fällen durchwegs unerwünschten Ergebnis, dass eigentlich <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse<br />

vorlägen <strong>und</strong> damit das <strong>Arbeit</strong>srecht in seiner Gesamtheit anwendbar wäre. Es wird<br />

schnell klar, dass das <strong>für</strong> die herkömmliche Abgrenzung von <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen<br />

entwickelte Prüfungsschema <strong>für</strong> die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit nicht oder jedenfalls<br />

nicht gänzlich geeignet ist.<br />

WAS SIND GEEIGNETE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG DER<br />

FREIWILLIGENARBEIT?<br />

In Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit darf der Wille der Vertragsparteien auf die<br />

freiwillige Leistung unbezahlter <strong>Arbeit</strong> nicht völlig außer Acht gelassen werden, ohne dabei<br />

den Weg <strong>für</strong> Missbrauch zu öffnen. Denn der Schutz der Schwächeren, hier der<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerInnen bzw. Freiwilligen, muss weiterhin im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />

Ein Ansatz, den Willen bei der Prüfung der Abgrenzung zu berücksichtigen, kann darin<br />

bestehen, dass auch bei Verhältnissen, die deutliche Merkmale einer persönlichen<br />

Abhängigkeit zeigen, der überwiegende Zweck der Tätigkeit hinterfragt wird. So kann<br />

entschieden werden, ob im Einzelfall eine freiwillige Tätigkeit oder ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

vorliegt.<br />

Für Freiwilligenarbeit spricht, wenn folgende Kriterien überwiegen:<br />

14<br />

> keine vertragliche Verpflichtung zur <strong>Arbeit</strong>sleistung<br />

> kein Entgelt (aber Aufwandersatz zulässig)<br />

> Wille auf freiwillige Tätigkeit gerichtet<br />

Das Vorliegen dieser Kriterien muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Kritisch bleibt<br />

die Frage, wie die Parteien diese Kriterien jeweils nachweisen. Insofern kann auch damit<br />

keine Möglichkeit <strong>für</strong> eine klare Abgrenzung <strong>und</strong> damit Rechtssicherheit <strong>für</strong> alle Beteiligten<br />

geschaffen werden.<br />

ABSCHLIESSENDE ANMERKUNG<br />

Es fehlt derzeit an der Klarheit in der Abgrenzung <strong>und</strong> damit an der Rechtssicherheit <strong>für</strong><br />

die Betroffenen, die letztlich – bis zu einer allfälligen Entscheidung eines Gerichts oder

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