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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

1.4. Freiwilligenarbeit unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

Eva Maria Eder<br />

1.4.1. Abgrenzung zwischen Freiwilligenarbeit <strong>und</strong> einem<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

Durch die skizzierten Definitionen werden zwar Wunsch <strong>und</strong> Wille von Freiwilligen <strong>und</strong><br />

Freiwilligenorganisationen dargestellt, <strong>für</strong> eine klare Abgrenzung der Freiwilligenarbeit zu<br />

einem <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aus rechtlicher Sicht sind diese Kriterien aber nicht geeignet oder<br />

jedenfalls nicht ausreichend. Immerhin haben eine ganze Reihe arbeitsrechtlicher<br />

Bestimmungen zum Schutz der <strong>Arbeit</strong>nehmerInnen zwingenden Charakter <strong>und</strong> sind<br />

somit auf das Vertragsverhältnis (den <strong>Arbeit</strong>svertrag) unabhängig vom Willen der<br />

Vertragsparteien (<strong>Arbeit</strong>nehmerInnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>geberInnen) anwendbar. Beispiele <strong>für</strong><br />

zwingende Bestimmungen sind etwa Mindestentgeltregelungen (Kollektivverträge,<br />

Mindestlohntarife), das <strong>Arbeit</strong>szeitrecht (mit einer Begrenzung der täglichen/wöchentlichen<br />

Maximalarbeitszeit) oder das Dienstnehmerhaftpflichtrecht (Beschränkung der<br />

Regresspflicht von Dienstnehmerinnen <strong>und</strong> Dienstnehmern <strong>für</strong> Schäden, die sie dem<br />

Dienstgeber/der Dienstgeberin oder Dritten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zufügen).<br />

WIE KANN FREIWILLIGENARBEIT ABGEGRENZT WERDEN?<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre haben im Laufe der Zeit Prüfungsschemata zur Abgrenzung<br />

eines <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses zu anderen Formen der Beschäftigung – vor allem im Hinblick<br />

auf freie Dienstverhältnisse – herausgebildet. Ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis besteht demnach bei<br />

Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit des <strong>Arbeit</strong>nehmers/der <strong>Arbeit</strong>nehmerin vom<br />

<strong>Arbeit</strong>geber/von der <strong>Arbeit</strong>geberin. Ob diese persönliche Abhängigkeit gegeben ist, wird<br />

anhand eines sogenannten beweglichen Systems geprüft. Dabei sind die verschiedensten<br />

Tatbestandselemente in ihrer Gesamtheit abzuwägen <strong>und</strong> zu bewerten.<br />

Indizien <strong>für</strong> das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit <strong>und</strong> damit eines<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnisses sind insbesondere die folgenden wesentlichen Beurteilungskriterien:<br />

> Eingliederung des <strong>Arbeit</strong>nehmers/der <strong>Arbeit</strong>nehmerin in die Organisation des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers/der <strong>Arbeit</strong>geberin<br />

> Weisungsrecht des <strong>Arbeit</strong>gebers/der <strong>Arbeit</strong>geberin (z. B. betreffend <strong>Arbeit</strong>sort <strong>und</strong><br />

Art der Erbringung der Dienstleistung …)<br />

> persönliche <strong>Arbeit</strong>spflicht des <strong>Arbeit</strong>nehmers/der <strong>Arbeit</strong>nehmerin<br />

Daneben spielen weitere („schwächere“) Elemente eine Rolle, wie etwa die<br />

Kontrollunterworfenheit, die disziplinäre Verantwortung, Treue- oder Berichtspflichten des<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmers/der <strong>Arbeit</strong>nehmerin oder die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung eines Vertrags. 10<br />

10 Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die wirtschaftliche Abhängigkeit eines <strong>Arbeit</strong>nehmers/einer<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerin vom <strong>Arbeit</strong>geber/von der <strong>Arbeit</strong>geberin kein Kriterium, das zwingend <strong>für</strong> das Vorliegen eines<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnisses spricht; immerhin könnte der <strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin seinen/ihren Lebensunterhalt<br />

auch aus anderen Einkünften decken. Ebenso wenig entscheidend <strong>für</strong> die Differenzierung ist die Benennung einer<br />

Tätigkeit durch die Parteien, etwa in einem schriftlichen Vertrag; auch dies kann bloß ein Indiz in die eine oder<br />

andere Richtung sein.<br />

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