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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

(Verschiebungen in der Alterspyramide, steigende Scheidungsraten, Zuwachs der<br />

Erwerbstätigkeit von Frauen etc.) ist der Umfang des Pflegebedarfs <strong>und</strong> der damit<br />

verb<strong>und</strong>en Kosten – wenn dieser Bedarf zunehmend durch Erwerbsarbeit abgedeckt<br />

werden sollte – <strong>und</strong> gleichzeitig die Unmöglichkeit der vollständigen Finanzierung durch<br />

die öffentliche Hand sichtbar geworden. Der dadurch entstehende Druck brachte arbeits-<br />

<strong>und</strong> sozialrechtliche Neuerungen hervor, die erste Schritte zu einer verbesserten Situation<br />

pflegender Angehöriger darstellen. Es sind sowohl arbeitsrechtliche Regelungen<br />

eingeführt worden (z. B. Möglichkeit der Herabsetzung der Normalarbeitszeit <strong>für</strong> die nicht<br />

nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, <strong>für</strong> Sterbebegleitung<br />

von nahen Angehörigen bzw. <strong>für</strong> die Begleitung von schwersterkrankten Kindern) als auch<br />

sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen 4 . Für die Differenzierung von<br />

Freiwilligenarbeit wird der Haushalt – im Gegensatz zur Familie – als Kriterium gewählt,<br />

weil er empirisch besser abgrenzbar ist, allerdings entstehen auch an dieser Schnittstelle<br />

Graubereiche, insbesondere dort, wo Familienmitglieder nicht im eigenen Haushalt leben,<br />

sondern beispielsweise in der Nachbarwohnung.<br />

3. Freiwilligenarbeit in Abgrenzung zu konsumtiven Freizeitaktivitäten (Hobbys)<br />

Ehrenamtliches Engagement wird eindeutig als <strong>Arbeit</strong>sleistung betrachtet, womit der<br />

produktive Charakter ehrenamtlicher <strong>Arbeit</strong> betont wird. Mit diesem Kriterium soll<br />

ehrenamtliche <strong>Arbeit</strong> von konsumtiven Freizeitaktivitäten wie Hobbys unterschieden<br />

werden. Auch die Mitgliedschaft bei einem Verein, mit der keine produktiven Aktivitäten<br />

verb<strong>und</strong>en sind, zählt nicht als Freiwilligenarbeit. Dies schließt nicht aus, dass<br />

Ehrenamtliche aus ihrer <strong>Arbeit</strong> selbst einen Nutzen ziehen, allerdings muss das Ergebnis<br />

der Aktivität immer auch anderen Personen zugute kommen. Diesbezüglich treten<br />

Graubereiche auf, je nachdem, ob man beispielsweise als Mitglied eines Chors das<br />

persönliche Vergnügen des Singens oder die Leistung <strong>für</strong> die ZuhörerInnen etwa bei einer<br />

Benefizveranstaltung in den Vordergr<strong>und</strong> stellt. Ähnlich stellt sich die Frage, ob Mitglieder<br />

eines Fußballteams <strong>für</strong> sich selbst oder <strong>für</strong> die ZuschauerInnen spielen. Auch die<br />

Aktivitäten von Selbsthilfegruppen werden dahingehend öfter diskutiert, da die Mitglieder<br />

aus Eigeninteresse teilnehmen, aber jeweils von der Teilnahme anderer profitieren. Wo<br />

die Selbsthilfegruppen öffentlich verfügbare Wissens- <strong>und</strong> Beratungsleistungen erbringen,<br />

handelt es sich jedenfalls um freiwilliges Engagement.<br />

Der dem ÖFR vorgelegte Definitionsentwurf sieht eine Förderung der Allgemeinheit analog<br />

<strong>und</strong> in zeitgemäßer Ergänzung zur Definition der Gemeinnützigkeit im Rahmen der<br />

B<strong>und</strong>esabgabenordnung (BAO) 5 vor, die dann zutrifft, „ […] wenn die Tätigkeit dem<br />

Gemeinwohl auf sozialem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt“. Dies wird<br />

folgendermaßen konkretisiert: „Dazu gehören insbesondere die Förderung der Kunst, der<br />

Forschung <strong>und</strong> Wissenschaft, die politische <strong>und</strong> religiöse Bildungsarbeit, die<br />

4 Derzeit wird seitens des B<strong>und</strong>es die Pensionsversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige ab Stufe 3 in Höhe des<br />

Dienstgeberbeitrages, ab Stufe 4 in Höhe des Dienstgeber- <strong>und</strong> der Hälfte der Dienstnehmerbeiträge, ab Stufe 5<br />

komplett <strong>für</strong> 48 Kalendermonate übernommen. Weiters gibt es ab Pflegestufe 4 die Möglichkeit der beitragsfreien<br />

Mitversicherung in der Krankenversicherung. Mit 1. Juli 2009 soll eine unbefristete kostenlose Weiter- <strong>und</strong><br />

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung <strong>für</strong> pflegende Angehörige ab Pflegestufe 3 sowie eine bessere<br />

soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Krankenversicherung u. a. durch eine beitragsfreie<br />

Mitversicherung ab Pflegestufe 3 geschaffen werden.<br />

5 Zur Definition der Gemeinnützigkeit siehe Kapitel 3.3.1.<br />

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