Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...
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1.3.3. Wichtige Abgrenzungen<br />
1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />
Die dem vorliegenden Bericht zugr<strong>und</strong>e gelegte Definition enthält eine Abgrenzung in<br />
vierfacher Hinsicht:<br />
1. Freiwilligenarbeit in Abgrenzung zu bezahlter <strong>Arbeit</strong><br />
Zunächst wird Freiwilligenarbeit von bezahlter <strong>Arbeit</strong> abgegrenzt. Manche Organisationen<br />
leisten einen Kostenersatz <strong>für</strong> Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten), die im<br />
Rahmen der Aktivitäten anfallen. Wesentlich <strong>für</strong> die Abgrenzung im Sinne der Definition<br />
ist, dass der geleistete Zeitaufwand nicht abgegolten wird. Eine solche Abgrenzung ist<br />
insbesondere dann schwierig, wenn ein Taschengeld oder Pauschalen ausbezahlt<br />
werden, die die Höhe der Sachausgaben übersteigen, wie das in einigen<br />
Tätigkeitsbereichen üblich ist, etwa im Sport oder in der Sachwalterschaft. Im Sinne der<br />
hier verwendeten Definition sind diese Tätigkeiten, in denen auch der Zeitaufwand<br />
abgegolten wird, streng genommen keine Freiwilligenarbeit, auch wenn sie sehr schlecht<br />
bezahlt <strong>und</strong> durch keine Sozialversicherung abgesichert sind (Bendele 1993: 77). Im<br />
Alltagsgebrauch wird dies allerdings dennoch meist als ehrenamtliche oder freiwillige<br />
Aktivität bezeichnet.<br />
Freiwilligenarbeit unterscheidet sich nicht nur in Bezug auf die unmittelbare Bezahlung von<br />
Erwerbsarbeit. Sie ist bis auf geringe Ausnahmen auch nicht in das<br />
Sozialversicherungssystem mit eingeb<strong>und</strong>en, wobei es in den letzten Jahren vermehrte<br />
Bemühungen gab, <strong>für</strong> Freiwillige zumindest eine private Unfall- <strong>und</strong><br />
Haftpflichtversicherung abzuschließen (siehe Kapitel 1.4.3).<br />
Einen weiteren Grenzfall stellen das Freiwillige Soziale Jahr <strong>und</strong> das Freiwillige<br />
Ökologische Jahr dar. Jugendliche ab 18 Jahren können elf Monate die <strong>Arbeit</strong> in einer<br />
Sozial- bzw. Umweltorganisation kennenlernen. Sie arbeiten ganztätig in einer Einrichtung<br />
mit <strong>und</strong> erhalten ein monatliches Taschengeld von derzeit 180 Euro, Verpflegung <strong>und</strong><br />
Unterkunft durch die Einsatzstelle <strong>und</strong> sind unfall-, kranken-, arbeitslosen- <strong>und</strong><br />
pensionsversichert.<br />
Ebenfalls im Graubereich der Definition befinden sich unbezahlte Überst<strong>und</strong>en, die im<br />
Rahmen der Erwerbsarbeit gemacht werden. Schwierig ist die Abgrenzung vor allem<br />
dann, wenn Überst<strong>und</strong>en beispielsweise in einer Sozialorganisation geleistet werden.<br />
Theoretisch könnte man davon ausgehen, dass die Überst<strong>und</strong>enleistenden ihre Zeit aus<br />
ähnlichen Motiven schenken, wie dies Freiwillige tun (siehe Zeitschenkungsthese, Kapitel<br />
10). Die Frage, inwieweit dieses über die bezahlte <strong>Arbeit</strong>szeit hinausgehende Engagement<br />
tatsächlich freiwillig ist <strong>und</strong> nicht etwa aus Sorge um den Verlust des <strong>Arbeit</strong>splatzes<br />
geleistet wird, ist von außen schwer zu beurteilen. So gesehen sind unbezahlte<br />
Überst<strong>und</strong>en Ursache <strong>für</strong> einen geringeren Lohn – man nimmt mehr <strong>Arbeit</strong>szeit <strong>für</strong> den<br />
gleichen Lohn in Kauf, was einer schlechteren Entlohnung gleichkommt. Neben der<br />
Erwerbsarbeit wird Freiwilligenarbeit durch das Kriterium „ohne monetären Gegenfluss“<br />
auch von der Schwarzarbeit abgegrenzt.<br />
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