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Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

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1.3.3. Wichtige Abgrenzungen<br />

1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

Die dem vorliegenden Bericht zugr<strong>und</strong>e gelegte Definition enthält eine Abgrenzung in<br />

vierfacher Hinsicht:<br />

1. Freiwilligenarbeit in Abgrenzung zu bezahlter <strong>Arbeit</strong><br />

Zunächst wird Freiwilligenarbeit von bezahlter <strong>Arbeit</strong> abgegrenzt. Manche Organisationen<br />

leisten einen Kostenersatz <strong>für</strong> Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten), die im<br />

Rahmen der Aktivitäten anfallen. Wesentlich <strong>für</strong> die Abgrenzung im Sinne der Definition<br />

ist, dass der geleistete Zeitaufwand nicht abgegolten wird. Eine solche Abgrenzung ist<br />

insbesondere dann schwierig, wenn ein Taschengeld oder Pauschalen ausbezahlt<br />

werden, die die Höhe der Sachausgaben übersteigen, wie das in einigen<br />

Tätigkeitsbereichen üblich ist, etwa im Sport oder in der Sachwalterschaft. Im Sinne der<br />

hier verwendeten Definition sind diese Tätigkeiten, in denen auch der Zeitaufwand<br />

abgegolten wird, streng genommen keine Freiwilligenarbeit, auch wenn sie sehr schlecht<br />

bezahlt <strong>und</strong> durch keine Sozialversicherung abgesichert sind (Bendele 1993: 77). Im<br />

Alltagsgebrauch wird dies allerdings dennoch meist als ehrenamtliche oder freiwillige<br />

Aktivität bezeichnet.<br />

Freiwilligenarbeit unterscheidet sich nicht nur in Bezug auf die unmittelbare Bezahlung von<br />

Erwerbsarbeit. Sie ist bis auf geringe Ausnahmen auch nicht in das<br />

Sozialversicherungssystem mit eingeb<strong>und</strong>en, wobei es in den letzten Jahren vermehrte<br />

Bemühungen gab, <strong>für</strong> Freiwillige zumindest eine private Unfall- <strong>und</strong><br />

Haftpflichtversicherung abzuschließen (siehe Kapitel 1.4.3).<br />

Einen weiteren Grenzfall stellen das Freiwillige Soziale Jahr <strong>und</strong> das Freiwillige<br />

Ökologische Jahr dar. Jugendliche ab 18 Jahren können elf Monate die <strong>Arbeit</strong> in einer<br />

Sozial- bzw. Umweltorganisation kennenlernen. Sie arbeiten ganztätig in einer Einrichtung<br />

mit <strong>und</strong> erhalten ein monatliches Taschengeld von derzeit 180 Euro, Verpflegung <strong>und</strong><br />

Unterkunft durch die Einsatzstelle <strong>und</strong> sind unfall-, kranken-, arbeitslosen- <strong>und</strong><br />

pensionsversichert.<br />

Ebenfalls im Graubereich der Definition befinden sich unbezahlte Überst<strong>und</strong>en, die im<br />

Rahmen der Erwerbsarbeit gemacht werden. Schwierig ist die Abgrenzung vor allem<br />

dann, wenn Überst<strong>und</strong>en beispielsweise in einer Sozialorganisation geleistet werden.<br />

Theoretisch könnte man davon ausgehen, dass die Überst<strong>und</strong>enleistenden ihre Zeit aus<br />

ähnlichen Motiven schenken, wie dies Freiwillige tun (siehe Zeitschenkungsthese, Kapitel<br />

10). Die Frage, inwieweit dieses über die bezahlte <strong>Arbeit</strong>szeit hinausgehende Engagement<br />

tatsächlich freiwillig ist <strong>und</strong> nicht etwa aus Sorge um den Verlust des <strong>Arbeit</strong>splatzes<br />

geleistet wird, ist von außen schwer zu beurteilen. So gesehen sind unbezahlte<br />

Überst<strong>und</strong>en Ursache <strong>für</strong> einen geringeren Lohn – man nimmt mehr <strong>Arbeit</strong>szeit <strong>für</strong> den<br />

gleichen Lohn in Kauf, was einer schlechteren Entlohnung gleichkommt. Neben der<br />

Erwerbsarbeit wird Freiwilligenarbeit durch das Kriterium „ohne monetären Gegenfluss“<br />

auch von der Schwarzarbeit abgegrenzt.<br />

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