Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...
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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />
1.3.2. Definition des vorliegenden Berichts<br />
Für die Mikrozensus-Zusatzerhebung (2006) wurde freiwilliges Engagement als eine<br />
<strong>Arbeit</strong>sleistung definiert, die freiwillig (d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung) geleistet wird,<br />
der kein monetärer Gegenfluss gegenübersteht (die also unbezahlt geleistet wird) <strong>und</strong><br />
deren Ergebnis Personen außerhalb des eigenen Haushalts zufließt (Badelt/More-<br />
Hollerweger 2007: 503f.; Badelt 1985: 60). In Erweiterung zu vielen anderen Studien wird<br />
hier nicht nur jene Freiwilligenarbeit in Betracht gezogen, die im Kontext einer<br />
Organisation erfolgt – diese Form wird in Folge als formelle Freiwilligenarbeit bezeichnet<br />
–, sondern auch informelle Freiwilligenarbeit. Das sind jene Tätigkeiten, die auf privater<br />
Basis erbracht werden, also direkt zwischen Freiwilligen <strong>und</strong> Leistungsempfängerinnen<br />
<strong>und</strong> -empfängern, wie das insbesondere bei der Nachbarschaftshilfe der Fall ist.<br />
Damit geht die Definition der empirischen Erhebung auch über den im ÖFR diskutierten<br />
Definitionsentwurf hinaus. Dieser sieht lediglich eine Regelung von formeller<br />
Freiwilligenarbeit vor: „Freiwillige <strong>Arbeit</strong> […] liegt vor, wenn natürliche Personen<br />
Leistungen <strong>für</strong> Andere in einem organisatorischen Rahmen […], unentgeltlich […] <strong>und</strong> mit<br />
dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit […] erbringen, ohne dass damit eine<br />
vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eingegangen wird <strong>und</strong> ohne dass<br />
dies im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt. Als freiwillige <strong>Arbeit</strong> gilt auch die<br />
Teilnahme an Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen, die <strong>für</strong> die Organisation <strong>und</strong> Umsetzung<br />
der Tätigkeit erforderlich sind.“<br />
Für eine rechtliche Regelung wäre demnach ein solches engeres Begriffsverständnis<br />
notwendig, da sich sonst freiwilliges Engagement nur mehr mit unverhältnismäßigem<br />
Behördenaufwand von sonstigen Freizeitbetätigungen abgrenzen ließe <strong>und</strong> damit die<br />
Bemühungen, einen effizienten rechtlichen Schutz von freiwilliger <strong>Arbeit</strong> sicherzustellen,<br />
politisch entscheidend erschweren würde.<br />
Der Organisationsbegriff <strong>für</strong> formelles freiwilliges Engagement wird im Definitionsentwurf<br />
mit Bedacht auf „modernes freiwilliges Engagement“, das häufig in Projekten stattfindet,<br />
relativ weit gefasst: „Organisatoren freiwilliger <strong>Arbeit</strong> können Gebietskörperschaften<br />
(B<strong>und</strong>, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände), sonstige juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts <strong>und</strong> des Privatrechts sowie Personenvereinigungen ohne<br />
Rechtspersönlichkeit sein. Eine geeignete Personenvereinigung kann auch eine Mehrheit<br />
natürlicher Personen sein, die sich zur Förderung der Allgemeinheit auf Dauer oder <strong>für</strong><br />
einen bestimmten Zeitraum zusammengeschlossen hat, als Personenvereinigung nach<br />
außen hin in Erscheinung tritt <strong>und</strong> durch ihre Mitwirkenden gemeinnützige Leistungen<br />
erbringt.“<br />
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