07.01.2013 Aufrufe

Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />

1.3.2. Definition des vorliegenden Berichts<br />

Für die Mikrozensus-Zusatzerhebung (2006) wurde freiwilliges Engagement als eine<br />

<strong>Arbeit</strong>sleistung definiert, die freiwillig (d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung) geleistet wird,<br />

der kein monetärer Gegenfluss gegenübersteht (die also unbezahlt geleistet wird) <strong>und</strong><br />

deren Ergebnis Personen außerhalb des eigenen Haushalts zufließt (Badelt/More-<br />

Hollerweger 2007: 503f.; Badelt 1985: 60). In Erweiterung zu vielen anderen Studien wird<br />

hier nicht nur jene Freiwilligenarbeit in Betracht gezogen, die im Kontext einer<br />

Organisation erfolgt – diese Form wird in Folge als formelle Freiwilligenarbeit bezeichnet<br />

–, sondern auch informelle Freiwilligenarbeit. Das sind jene Tätigkeiten, die auf privater<br />

Basis erbracht werden, also direkt zwischen Freiwilligen <strong>und</strong> Leistungsempfängerinnen<br />

<strong>und</strong> -empfängern, wie das insbesondere bei der Nachbarschaftshilfe der Fall ist.<br />

Damit geht die Definition der empirischen Erhebung auch über den im ÖFR diskutierten<br />

Definitionsentwurf hinaus. Dieser sieht lediglich eine Regelung von formeller<br />

Freiwilligenarbeit vor: „Freiwillige <strong>Arbeit</strong> […] liegt vor, wenn natürliche Personen<br />

Leistungen <strong>für</strong> Andere in einem organisatorischen Rahmen […], unentgeltlich […] <strong>und</strong> mit<br />

dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit […] erbringen, ohne dass damit eine<br />

vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eingegangen wird <strong>und</strong> ohne dass<br />

dies im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt. Als freiwillige <strong>Arbeit</strong> gilt auch die<br />

Teilnahme an Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen, die <strong>für</strong> die Organisation <strong>und</strong> Umsetzung<br />

der Tätigkeit erforderlich sind.“<br />

Für eine rechtliche Regelung wäre demnach ein solches engeres Begriffsverständnis<br />

notwendig, da sich sonst freiwilliges Engagement nur mehr mit unverhältnismäßigem<br />

Behördenaufwand von sonstigen Freizeitbetätigungen abgrenzen ließe <strong>und</strong> damit die<br />

Bemühungen, einen effizienten rechtlichen Schutz von freiwilliger <strong>Arbeit</strong> sicherzustellen,<br />

politisch entscheidend erschweren würde.<br />

Der Organisationsbegriff <strong>für</strong> formelles freiwilliges Engagement wird im Definitionsentwurf<br />

mit Bedacht auf „modernes freiwilliges Engagement“, das häufig in Projekten stattfindet,<br />

relativ weit gefasst: „Organisatoren freiwilliger <strong>Arbeit</strong> können Gebietskörperschaften<br />

(B<strong>und</strong>, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände), sonstige juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts <strong>und</strong> des Privatrechts sowie Personenvereinigungen ohne<br />

Rechtspersönlichkeit sein. Eine geeignete Personenvereinigung kann auch eine Mehrheit<br />

natürlicher Personen sein, die sich zur Förderung der Allgemeinheit auf Dauer oder <strong>für</strong><br />

einen bestimmten Zeitraum zusammengeschlossen hat, als Personenvereinigung nach<br />

außen hin in Erscheinung tritt <strong>und</strong> durch ihre Mitwirkenden gemeinnützige Leistungen<br />

erbringt.“<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!