Freiwilligenbericht - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und ...
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1. EINFÜHRUNG – DEFINITIONEN UND ABGRENZUNG VON FREIWILLIGENARBEIT<br />
erschienene Bericht „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ der Enquete-<br />
Kommission 1 zeigt. In Österreich <strong>und</strong> der Schweiz wird der Begriff eher selten verwendet. 2<br />
1.3. Definitionen <strong>und</strong> Abgrenzung<br />
1.3.1. Hintergr<strong>und</strong><br />
Die dem vorliegenden Bericht zugr<strong>und</strong>e gelegte Definition bezieht sich einerseits auf das<br />
Ziel, eine möglichst eindeutige Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die empirische Erhebung zu schaffen, die im<br />
Rahmen der Mikrozensus-Zusatzerhebung (2006) durch Statistik Austria durchgeführt<br />
wurde. Andererseits ist sie das Zwischenergebnis eines schon seit Längerem geführten<br />
Diskussionsprozesses im Österreichischen Rat <strong>für</strong> Freiwilligenarbeit (ÖFR). Anlass da<strong>für</strong><br />
war das Anliegen, freiwilliges Engagement rechtlich abzusichern <strong>und</strong> damit<br />
Rahmenbedingungen sowohl <strong>für</strong> die Freiwilligen als auch <strong>für</strong> die Organisationen, die mit<br />
Freiwilligen arbeiten, zu schaffen. 3 Es geht zum einen um eine klare(re) Abgrenzung<br />
gegenüber (Erwerbs-)<strong>Arbeit</strong>sverhältnissen, die derzeit in vielen Punkten nicht gegeben ist,<br />
wie in Kapitel 1.4 erläutert wird. Zum anderen wird eine verlässliche Absicherung<br />
insbesondere im Fall eines Unfalls oder eines Haftungsschadens von Freiwilligen<br />
gefordert, wie sie derzeit nur im Katastrophenhilfs- <strong>und</strong> Rettungsdienst besteht.<br />
Freiwilliges Engagement ist in vielen Fällen ein spontanes Handeln, das auch nicht<br />
überreglementiert werden soll. In dem im Rahmen des ÖFR geführten Diskussionsprozess<br />
ging es vielfach um die Frage, was <strong>für</strong> welche Bereiche geregelt werden soll.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es ein klares Bekenntnis dazu, dass elementare Gr<strong>und</strong>regeln <strong>für</strong> alle<br />
gelten sollten, insbesondere dort, wo es um die Anerkennung <strong>und</strong> Förderung von<br />
freiwilligem Engagement geht. Allerdings ist es aufgr<strong>und</strong> der Heterogenität der freiwilligen<br />
Aktivitäten <strong>und</strong> der Freiwilligenorganisationen schwierig, generelle Regelungen zu finden,<br />
die <strong>für</strong> alle Formen des freiwilligen Engagements gleichermaßen anwendbar sind. Dieser<br />
Diskussionsprozess ist noch nicht abgeschlossen, vorläufiges Ergebnis ist ein Entwurf<br />
einer rechtlich f<strong>und</strong>ierten Definition, die von Hon.-Prof. Dr. Rudolf Müller (Österreichischer<br />
Verfassungsgerichtshof) entwickelt wurde. Dieser Entwurf bildete zugleich die Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>für</strong> die empirische Erhebung im Rahmen der Mikrozensus-Zusatzerhebung (2006), die<br />
darüber hinaus auch die informelle, nachbarschaftliche Freiwilligenarbeit umfasst, die von<br />
den rechtlichen Überlegungen ausgeschlossen bleibt, wie anschließend noch erläutert<br />
wird.<br />
1<br />
Die Enquete-Kommission wurde 1999 vom Deutschen B<strong>und</strong>estag eingesetzt, um sich tiefgehend mit der zukünftigen<br />
Entwicklung des Bürgerschaftlichen Engagements zu befassen.<br />
2<br />
Die Vorarlberger Landesregierung greift auf der Website des Büros <strong>für</strong> Zukunftsfragen ebenfalls auf diesen Begriff<br />
zurück.<br />
www.vorarlberg.at/vorarlberg/umwelt_zukunft/zukunft/buerofuerzukunftsfragen/weitereinformationen/ehrenamt<strong>und</strong>bu<br />
ergerschaftl/buergerschaftlichesengage.htm [Zugriff am: 11.05.2009)<br />
3<br />
Zur Bilanz der Arge Rechtsfragen des Österreichischen Rats <strong>für</strong> Freiwilligenarbeit <strong>für</strong> die rechtliche Absicherung von<br />
freiwilligem Engagement siehe Kapitel 11.<br />
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