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Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV

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234 Georg May<br />

kommt, vergeblich sein würde, wenn nicht eine Behörde geschaffen wird, die sich dieses<br />

Anliegens, mit Kompetenz <strong>und</strong> mit rechtlichen Befugnissen ausgestattet, annimmt. Aus<br />

dieser <strong>Er</strong>wägung heraus wurden der Päpstlichen Kommission »Ecclesia Dei«, die schon<br />

vorher bestand 3 , neue Aufgaben <strong>und</strong> neue Zuständigkeiten übertragen. Die Befugnisse<br />

der Kommission finden sich angegeben in Art. 11-12 des Motu proprio »Summorum<br />

Pontificum«. Die Päpstliche Kommission »Ecclesia Dei« besitzt (wie gewöhnlich die Behörden<br />

der Römischen Kurie) ordentliche, stellvertretende Gewalt für den Bereich ihrer<br />

Zuständigkeit. In dem Zusammenhang mit der Freigabe der alten Messe gilt dies für die<br />

genaue Beobachtung <strong>und</strong> Überwachung der Ausführung der Bestimmungen des päpstlichen<br />

Gesetzes »Summorum Pontificum« (Nr. 9). Die Päpstliche Kommission »Ecclesia<br />

Dei« ist hierarchischer Vorgesetzter der Bischöfe <strong>und</strong> Bischofskonferenzen (Nr. 10). Das<br />

heißt: Bischöfe <strong>und</strong> Bischofskonferenzen sind ihr (im Rahmen ihrer Kompetenz) unterstellt;<br />

sie ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Die Verfasser der Instruktion wußten<br />

um den Widerstand (oder die Auflehnung) von Bischöfen <strong>und</strong> Bischofskonferenzen gegen<br />

die allgemeine Wiedereinführung der tridentinischen Messe. Es war ihnen bekannt,<br />

daß sie mit den ihnen eigenen Mitteln dieses Vorhaben zu sabotieren unternahmen <strong>und</strong><br />

unternehmen. Dagegen wird die Kommission »Ecclesia Dei« aufgeboten. Die Priester<br />

<strong>und</strong> die Gläubigen, die sich das Anliegen, das der Papst mit der Freigabe der alten Messe<br />

verfolgt, zu eigen machen, sollen bei ihrem Bemühen unterstützt <strong>und</strong> geschützt werden.<br />

Wenn sie durch kirchliche Jurisdiktionsträger daran gehindert oder behindert werden,<br />

sollen sie sich wehren können. Das geeignete Mittel dafür ist die Beschwerde. An sich sind<br />

Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Bischöfen an die Kongregation für die Bischöfe<br />

zu richten. Aber für den Zuständigkeitsbereich der Päpstlichen Kommission »Ecclesia<br />

Dei« ist eine besondere Regelung geschaffen worden. Sie können nämlich bei dieser Behörde<br />

eingebracht werden. Die Kommission »Ecclesia Dei« besitzt das Wissen um die<br />

Bedeutung des päpstlichen Anliegens <strong>und</strong> kennt die Bedingungen seiner Umsetzung.<br />

Damit ist für die wirksame Durchführung des Motu proprio »Summorum Pontificum«<br />

ein gewichtiger Schritt getan. Man kann sich bei einer päpstlichen Behörde beschwerden.<br />

Wenn Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Bischöfen (oder Bischofskonferenzen),<br />

die dem Gesetz »Summorum Pontificum« zu widersprechen scheinen (Nr. 10 § 1), bei<br />

der Kommission »Ecclesia Dei« eingebracht werden, entscheidet sie über diese. Die Entscheidungen<br />

ergehen in Form von Dekreten (cc. 48-58). Ihre Entscheide können, wie es<br />

die Instanzenordnung der Kirche vorsieht, bei der Apostolischen Signatur angefochten<br />

werden (Nr. 10). In mancher Hinsicht ist die Kommission »Ecclesia Dei« auf die Zusammenarbeit<br />

mit einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie angewiesen. Liturgische<br />

Texte der außerordentlichen Form des römischen Ritus müssen von der Kongregation für<br />

den Gottesdienst <strong>und</strong> die Verwaltung der Sakramente genehmigt werden. Ihre Promulgation<br />

obliegt der Kommission »Ecclesia Dei« (Nr. 11).<br />

3 AAS 80,1988, 1495-1498.

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