Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
234 Georg May<br />
kommt, vergeblich sein würde, wenn nicht eine Behörde geschaffen wird, die sich dieses<br />
Anliegens, mit Kompetenz <strong>und</strong> mit rechtlichen Befugnissen ausgestattet, annimmt. Aus<br />
dieser <strong>Er</strong>wägung heraus wurden der Päpstlichen Kommission »Ecclesia Dei«, die schon<br />
vorher bestand 3 , neue Aufgaben <strong>und</strong> neue Zuständigkeiten übertragen. Die Befugnisse<br />
der Kommission finden sich angegeben in Art. 11-12 des Motu proprio »Summorum<br />
Pontificum«. Die Päpstliche Kommission »Ecclesia Dei« besitzt (wie gewöhnlich die Behörden<br />
der Römischen Kurie) ordentliche, stellvertretende Gewalt für den Bereich ihrer<br />
Zuständigkeit. In dem Zusammenhang mit der Freigabe der alten Messe gilt dies für die<br />
genaue Beobachtung <strong>und</strong> Überwachung der Ausführung der Bestimmungen des päpstlichen<br />
Gesetzes »Summorum Pontificum« (Nr. 9). Die Päpstliche Kommission »Ecclesia<br />
Dei« ist hierarchischer Vorgesetzter der Bischöfe <strong>und</strong> Bischofskonferenzen (Nr. 10). Das<br />
heißt: Bischöfe <strong>und</strong> Bischofskonferenzen sind ihr (im Rahmen ihrer Kompetenz) unterstellt;<br />
sie ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Die Verfasser der Instruktion wußten<br />
um den Widerstand (oder die Auflehnung) von Bischöfen <strong>und</strong> Bischofskonferenzen gegen<br />
die allgemeine Wiedereinführung der tridentinischen Messe. Es war ihnen bekannt,<br />
daß sie mit den ihnen eigenen Mitteln dieses Vorhaben zu sabotieren unternahmen <strong>und</strong><br />
unternehmen. Dagegen wird die Kommission »Ecclesia Dei« aufgeboten. Die Priester<br />
<strong>und</strong> die Gläubigen, die sich das Anliegen, das der Papst mit der Freigabe der alten Messe<br />
verfolgt, zu eigen machen, sollen bei ihrem Bemühen unterstützt <strong>und</strong> geschützt werden.<br />
Wenn sie durch kirchliche Jurisdiktionsträger daran gehindert oder behindert werden,<br />
sollen sie sich wehren können. Das geeignete Mittel dafür ist die Beschwerde. An sich sind<br />
Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Bischöfen an die Kongregation für die Bischöfe<br />
zu richten. Aber für den Zuständigkeitsbereich der Päpstlichen Kommission »Ecclesia<br />
Dei« ist eine besondere Regelung geschaffen worden. Sie können nämlich bei dieser Behörde<br />
eingebracht werden. Die Kommission »Ecclesia Dei« besitzt das Wissen um die<br />
Bedeutung des päpstlichen Anliegens <strong>und</strong> kennt die Bedingungen seiner Umsetzung.<br />
Damit ist für die wirksame Durchführung des Motu proprio »Summorum Pontificum«<br />
ein gewichtiger Schritt getan. Man kann sich bei einer päpstlichen Behörde beschwerden.<br />
Wenn Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Bischöfen (oder Bischofskonferenzen),<br />
die dem Gesetz »Summorum Pontificum« zu widersprechen scheinen (Nr. 10 § 1), bei<br />
der Kommission »Ecclesia Dei« eingebracht werden, entscheidet sie über diese. Die Entscheidungen<br />
ergehen in Form von Dekreten (cc. 48-58). Ihre Entscheide können, wie es<br />
die Instanzenordnung der Kirche vorsieht, bei der Apostolischen Signatur angefochten<br />
werden (Nr. 10). In mancher Hinsicht ist die Kommission »Ecclesia Dei« auf die Zusammenarbeit<br />
mit einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie angewiesen. Liturgische<br />
Texte der außerordentlichen Form des römischen Ritus müssen von der Kongregation für<br />
den Gottesdienst <strong>und</strong> die Verwaltung der Sakramente genehmigt werden. Ihre Promulgation<br />
obliegt der Kommission »Ecclesia Dei« (Nr. 11).<br />
3 AAS 80,1988, 1495-1498.