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Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV

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Die Instruktion »Universae Ecclesiae«<br />

der Päpstlichen Kommission »Ecclesia Dei«<br />

I. – Rechtlicher Charakter der Instruktionen<br />

von Georg May<br />

233<br />

Am 7. Juli 2007 erließ Papst Benedikt XVI. das Apostolische Schreiben »Summorum<br />

Pontificum«, dessen Bestimmungen am 14. September 2007 zu gelten begannen 1 . Dieses<br />

»Motu proprio« war ein gesamtkirchliches Gesetz, mit dem die Verwendung der römischen<br />

Liturgie nach dem Stand von 1962 geregelt wurde. Es handelt sich also nicht um<br />

ein Indult oder ein Partikulargesetz. Zu diesem Gesetz erschien am 30. April 2011 eine<br />

Instruktion, die (nach den beiden Anfangsworten) als Instruktion »Universae Ecclesiae«<br />

zitiert wird 2 . Die Instruktion ist von dem Präfekten der Päpstlichen Kommission »Ecclesia<br />

Dei« William Levada <strong>und</strong> dem Sekretär Guido Pozzo unterzeichnet. Papst Benedikt<br />

XVI. hat die Instruktion gebilligt (ratam habuit) <strong>und</strong> ihre Veröffentlichung angeordnet.<br />

Die Instruktion »Universae Ecclesiae« erklärt, daß die Päpstliche Kommission »Ecclesia<br />

Dei« sie kraft der ihr verliehenen Autorität erläßt, <strong>und</strong> zwar zum Zweck der richtigen Auslegung<br />

<strong>und</strong> der getreuen Ausführung des Motu proprio »Summorum Pontificum« (Nr.<br />

12). Es handelt sich um eine Instruktion, wie sie in c. 34 CIC/1983 vorgesehen ist (Nr.<br />

12). Instruktionen erläutern Gesetze <strong>und</strong> legen die bei ihrer Ausführung zu beachtenden<br />

Gesichtspunkte dar. Sie sind für jene Kirchenglieder bestimmt, denen die Sorge für die<br />

Ausführung der Gesetze übertragen ist, <strong>und</strong> sie sind für sie verpflichtend (c. 34 § 1). Die<br />

Tatsache dieses Adressaten hindert nicht, daß alle, die von ihnen betroffen sind, sich ihren<br />

Inhalt <strong>und</strong> Schutz zu eigen machen. Instruktionen schließen sich an die Gesetze an <strong>und</strong><br />

folgen ihnen. Es darf kein Gegensatz zwischen Gesetz <strong>und</strong> Instruktion bestehen. Bestimmungen<br />

in Instruktionen, die zu dem Gesetz, dessen Anwendung sie erläutern wollen, in<br />

einen Gegensatz treten, sind unverbindlich (c. 34 § 2).<br />

II. – Die Stellung der Päpstlichen Kommission »Ecclesia Dei«<br />

Der Heilige Stuhl war der Überzeugung, daß sein Einsatz für die überkommene Liturgie,<br />

wie er in dem <strong>Er</strong>laß des Motu proprio »Summorum Pontificum« zum Ausdruck<br />

1 AAS 99, 2007, 777-781. Dazu der Brief des Papstes an die Bischöfe des römischen Ritus der<br />

katholischen Kirche: ebenda 795-799.<br />

2 L’Osservatore Romano vom 14. Mai 2011 S. 4-5.

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