Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
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242 Georg May<br />
nutzen. Dies gilt für Diözesanpriester <strong>und</strong> Priester, die Lebensverbänden angehören, in<br />
gleicher Weise. Sie bedürfen dafür keiner besonderen <strong>Er</strong>laubnis ihrer Ordinarien oder<br />
Oberen. Wer die Feier der alten Messe begehrt, braucht sich nicht zu rechtfertigen oder<br />
zu entschuldigen. Die unglückliche Figur der »Missa sine populo« kann leicht mißverstanden<br />
werden <strong>und</strong> sich dadurch restriktiv auf die Feier der Messe in der außerordentlichen<br />
Form auswirken. Die Instruktion kann <strong>und</strong> will selbstverständlich nicht Art. 4<br />
des Motu proprio antasten, wonach an diesen »Messen ohne Volk« auch Gläubige in<br />
unbestimmter Zahl teilnehmen dürfen. Art. 5 § 4 des Motu proprio forderte, daß der<br />
Priester, welcher das Missale Johannes’ XXIII. benutzt, »geeignet« sein müsse. Hier sind<br />
Hürden aufgerichtet worden, die nicht leicht übersteigbar waren. Die Vorschriften der<br />
Instruktion wehren der (vielleicht maliziösen) Absicht, die Zelebration der alten Messe<br />
auf dem Wege des Ausschlusses von zelebrationswilligen Priestern als »ungeeignet« zu<br />
unterbinden. Nr. 20 Buchst. a schafft Klarheit darüber, daß gr<strong>und</strong>sätzlich jeder (nicht<br />
vom kirchlichen Recht behinderte) Priester als geeignet anzusehen ist, die Messe in<br />
der außerordentlichen Form zu feiern. Die Messe Pius’ V. ist in lateinischer Sprache zu<br />
feiern. Wer sie zelebriert, muss also in dieser Sprache bewandert sein. An diesen Priester<br />
dürfen jedoch bezüglich der Kenntnis der lateinischen Sprache keine übertriebenen<br />
Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn er die Worte richtig aussprechen <strong>und</strong><br />
ihren Sinn verstehen kann (Nr. 20 Buchst. b). Was die geforderte »<strong>Er</strong>fahrung« mit dem<br />
Vollzug des Ritus betrifft, wird jeder Priester als geeignet erachtet, der von sich aus die<br />
Meßfeier nach dem außerordentlichen Ritus zu zelebrieren sich anschickt <strong>und</strong> schon<br />
vorher dies getan hat (Nr. 20 Buchst. c). Es wird also eine gewisse Vorbereitung <strong>und</strong><br />
Übung im Umgang mit dem Meßbuch Johannes’ XXIII. vorausgesetzt. Damit sind<br />
die Bischöfe gefordert. Die Oberhirten werden eindringlich gebeten, ihrem Klerus das<br />
<strong>Er</strong>lernen der Zelebration im außerordentlichen Ritus zu ermöglichen. Dies gilt auch<br />
für die Priesterkandidaten. Das <strong>Er</strong>lernen der lateinischen Sprache <strong>und</strong> womöglich der<br />
Zelebration in diesem Ritus soll dafür sorgen, daß er für die Zukunft erhalten <strong>und</strong><br />
gepflegt wird (Nr. 21). »Vor allem« in den Seminarien soll die Gelegenheit zum <strong>Er</strong>lernen<br />
der Zelebration im alten Ritus geboten werden (Nr. 21). Das heißt: Die Messe<br />
Pius’ V. ist ein Bestandteil der Priesterbildung. Priesterkandidaten, die eine Neigung zu<br />
der Messe Pius’ V. haben, brauchen sich nicht zu fürchten, sie zu offenbaren. Nr. 22<br />
spricht den Bischöfen die Befugnis zu, Priester von Instituten, in denen die alte Messe<br />
gefeiert wird, zur Zelebration <strong>und</strong>/oder zum <strong>Er</strong>lernen der Zelebration heranzuziehen.<br />
Dem etwaigen Mangel an geeigneten Priestern im Diözesanklerus kann auf diese Weise<br />
abgeholfen werden. Wenig hilfreich ist, daß diese Befugnis allein den Bischöfen zuerkannt<br />
wird. Einmal boykottieren die meisten deutschen Bischöfe diese Institute, <strong>und</strong><br />
zum anderen wäre es hilfreich, wenn auch Priester <strong>und</strong> Gläubige sich an diese wenden<br />
können.