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Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV

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Die Instruktion „Universae Ecclesiae“ der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“241<br />

können Verwaltungsakte von Bischöfen für Einzelfälle (Nr. 10 § 1). Verwaltungsakte<br />

für Einzelfälle können Dekrete, Präzepte oder Reskripte sein (cc. 35-93). Die Kommission<br />

»Ecclesia Dei« ist befugt, derartige Verwaltungsdekrete zu überprüfen, ob sie dem<br />

Motu proprio »Summorum Pontificum« widersprechen. Daß der Papst mit (erneutem)<br />

Widerstand von Bischöfen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen rechnet, ist<br />

aus Nr. 10 § 1 eindeutig zu entnehmen.<br />

VII. – Pfarrer <strong>und</strong> Kirchenrektoren<br />

Für die Überführung der Motu proprio »Summorum Pontificum« in die Praxis kommt<br />

viel auf die für die Gottesdienststätten verantwortlichen Priester an, also in der Regel den<br />

Pfarrer. Die Instruktion erwähnt aber, um keine Lücke zu lassen, auch den Kirchenrektor<br />

(cc. 556-563) <strong>und</strong> den Priester, dem die Sorge für ein Gotteshaus obliegt. In Nr. 16 werden<br />

sie in die Pflicht genommen, um anderen Priestern, die an ihren Ort kommen, die<br />

Feier des Gottesdienstes im alten Ritus zu ermöglichen. Der Kommission »Ecclesia Dei«<br />

war offensichtlich bewußt, daß es nicht leicht ist, eine Stätte für die Zelebration in der<br />

außerordentlichen Form des römischen Ritus zu finden. Die Gläubigen kleiner Gruppen<br />

sollen sich an den Bischof wenden, damit er interveniert <strong>und</strong> eine Kirche bestimmt,<br />

wo die Feier stattfinden kann (Nr. 17 § 2). Wenn ein Priester sich dazu bereit findet, die<br />

Messe im außerordentlichen Ritus mit einer Gruppe von Gläubigen zu feiern, darf er<br />

von dem für die Gottesdienststätte verantwortlichen Priester nicht daran gehindert werden<br />

(Nr. 16). Es wird eigens gesagt, daß dies auch dann gilt, wenn eine solche Meßfeier<br />

nicht regelmäßig, sondern gelegentlich (obiter, occasionalmente) gehalten wird. Nr. 17<br />

§ 1 fordert vom Pfarrer oder Kirchenrektor bei der Entscheidung über die Zulassung<br />

der Feier im alten Ritus Klugheit, Seelsorgseifer, Liebe (caritate) <strong>und</strong> Höflichkeit. Die<br />

Feier der Messe im alten Ritus ist auch in Heiligtümern (cc. 1230-1234) <strong>und</strong> Wallfahrtsstätten<br />

zu ermöglichen, wenn ein geeigneter Priester vorhanden ist (Nr. 18). Gerade<br />

an diesen Gottesdienstorten ist der Zustrom frommer <strong>und</strong> der Tradition verb<strong>und</strong>ener<br />

Gläubiger erfahrungsgemäß besonders stark. Ihnen sollen keine Hindernisse in den Weg<br />

gelegt werde, wenn sie die Zelebration im tridentinischen Ritus wünschen.<br />

VIII. Die Zelebranten<br />

Vielleicht das größte Hindernis für die Feier der Messe Pius’ V. ist der Mangel an Priestern,<br />

die gewillt <strong>und</strong> befähig sind, die Zelebration vorzunehmen. Nr. 23 der Instruktion<br />

wiederholt zunächst Art. 2 des Motu proprio, wonach jedem Priester die Befugnis<br />

zusteht, in Missae sine populo (Messen ohne Volk) den außerordentlichen Ritus zu be-

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