Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
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Die Instruktion „Universae Ecclesiae“ der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“241<br />
können Verwaltungsakte von Bischöfen für Einzelfälle (Nr. 10 § 1). Verwaltungsakte<br />
für Einzelfälle können Dekrete, Präzepte oder Reskripte sein (cc. 35-93). Die Kommission<br />
»Ecclesia Dei« ist befugt, derartige Verwaltungsdekrete zu überprüfen, ob sie dem<br />
Motu proprio »Summorum Pontificum« widersprechen. Daß der Papst mit (erneutem)<br />
Widerstand von Bischöfen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen rechnet, ist<br />
aus Nr. 10 § 1 eindeutig zu entnehmen.<br />
VII. – Pfarrer <strong>und</strong> Kirchenrektoren<br />
Für die Überführung der Motu proprio »Summorum Pontificum« in die Praxis kommt<br />
viel auf die für die Gottesdienststätten verantwortlichen Priester an, also in der Regel den<br />
Pfarrer. Die Instruktion erwähnt aber, um keine Lücke zu lassen, auch den Kirchenrektor<br />
(cc. 556-563) <strong>und</strong> den Priester, dem die Sorge für ein Gotteshaus obliegt. In Nr. 16 werden<br />
sie in die Pflicht genommen, um anderen Priestern, die an ihren Ort kommen, die<br />
Feier des Gottesdienstes im alten Ritus zu ermöglichen. Der Kommission »Ecclesia Dei«<br />
war offensichtlich bewußt, daß es nicht leicht ist, eine Stätte für die Zelebration in der<br />
außerordentlichen Form des römischen Ritus zu finden. Die Gläubigen kleiner Gruppen<br />
sollen sich an den Bischof wenden, damit er interveniert <strong>und</strong> eine Kirche bestimmt,<br />
wo die Feier stattfinden kann (Nr. 17 § 2). Wenn ein Priester sich dazu bereit findet, die<br />
Messe im außerordentlichen Ritus mit einer Gruppe von Gläubigen zu feiern, darf er<br />
von dem für die Gottesdienststätte verantwortlichen Priester nicht daran gehindert werden<br />
(Nr. 16). Es wird eigens gesagt, daß dies auch dann gilt, wenn eine solche Meßfeier<br />
nicht regelmäßig, sondern gelegentlich (obiter, occasionalmente) gehalten wird. Nr. 17<br />
§ 1 fordert vom Pfarrer oder Kirchenrektor bei der Entscheidung über die Zulassung<br />
der Feier im alten Ritus Klugheit, Seelsorgseifer, Liebe (caritate) <strong>und</strong> Höflichkeit. Die<br />
Feier der Messe im alten Ritus ist auch in Heiligtümern (cc. 1230-1234) <strong>und</strong> Wallfahrtsstätten<br />
zu ermöglichen, wenn ein geeigneter Priester vorhanden ist (Nr. 18). Gerade<br />
an diesen Gottesdienstorten ist der Zustrom frommer <strong>und</strong> der Tradition verb<strong>und</strong>ener<br />
Gläubiger erfahrungsgemäß besonders stark. Ihnen sollen keine Hindernisse in den Weg<br />
gelegt werde, wenn sie die Zelebration im tridentinischen Ritus wünschen.<br />
VIII. Die Zelebranten<br />
Vielleicht das größte Hindernis für die Feier der Messe Pius’ V. ist der Mangel an Priestern,<br />
die gewillt <strong>und</strong> befähig sind, die Zelebration vorzunehmen. Nr. 23 der Instruktion<br />
wiederholt zunächst Art. 2 des Motu proprio, wonach jedem Priester die Befugnis<br />
zusteht, in Missae sine populo (Messen ohne Volk) den außerordentlichen Ritus zu be-