Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
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240 Georg May<br />
den Gebrauch des Breviers, das 1962 in Geltung stand. Die Instruktion verlangt seine<br />
ungekürzte Rezitation in lateinischer Sprache (Nr. 32). Der Gebrauch des Pontificale<br />
Romanum 1962 für die Weihespendung ist nur in den Instituten des geweihten Lebens<br />
<strong>und</strong> in den Gesellschaften des apostolischen Lebens gestattet, die der Kommission »Ecclesia<br />
Dei« unterstehen (Nr. 31). In den normalen Diözesen <strong>und</strong> in den Verbänden des<br />
geweihten Lebens muss also die Spendung der Weihen nach dem modernen Ritus erfolgen.<br />
Den Mitgliedern der Ordensgemeinschaften, die über eigene liturgische Bücher<br />
verfügen, ist der Gebrauch der 1962 geltenden Bücher gestattet (Nr. 34).<br />
VI. – Die Bischöfe<br />
Den Verfassern der Instruktion ist bewußt, daß die Wiedereinführung der vorkonziliaren<br />
Liturgie in das Leben der Kirche entscheidend vom Gehorsam <strong>und</strong> vom guten<br />
Willen der Bischöfe abhängt. Sie wissen um die Empfindlichkeit dieser Herren, wenn<br />
es um ihre »Rechte« <strong>und</strong> ihr Ansehen geht. Die Instruktion ist daher sorgfältig bemüht,<br />
die Kompetenz der Bischöfe anzuerkennen <strong>und</strong> nicht anzutasten. So zitiert sie die cc.<br />
223 § 2 <strong>und</strong> 838 §§ 1 <strong>und</strong> 4 (Nr. 13). Schon beim <strong>Er</strong>laß des Motu proprio »Summorum<br />
Pontificum« hatte es der Papst für nötig bef<strong>und</strong>en, den Bischöfen zu erklären, daß<br />
die Normen dieses Gesetzes ihre Autorität <strong>und</strong> Verantwortlichkeit für Liturgie <strong>und</strong><br />
Pastoral in ihrer Diözese nicht antasten 16 . Die Instruktion wiederholt die Versicherung.<br />
Sie erinnert aber auch die Bischöfe an ihre Pflicht, bei der ihnen obliegenden Leitung<br />
der Liturgie in ihrer Diözese den Intentionen (mens) des Papstes zu folgen, wie sie im<br />
Text des Motu proprio »Summorum Pontificum« ausgedrückt sind (Nr. 13). Es klingt<br />
wie eine Mahnung, wenn die Diözesanbischöfe daran erinnert werden, die notwendigen<br />
Mittel bereitzustellen, daß die getreue Beobachtung des römischen Ritus in der<br />
außerordentlichen Form gesichert ist (Nr. 14). Der Ortsordinarius (Bischof) wird in<br />
die Pflicht genommen, um Gruppen von Personen, welche eine Stätte für die Feier der<br />
Messe im außerordentlichen Ritus suchen, behilflich zu sein (Nr. 17 § 2). Der Begleitbrief<br />
des Papstes vom 7. Juli 2007 wies darauf hin, daß bei Schwierigkeiten, die sich<br />
aus der Zelebration der alten Messe ergeben sollten, der Bischof eingreifen könne 17 . Die<br />
Kommission läßt keinen Zweifel daran, daß die Priester <strong>und</strong> die Laien, die gewillt sind,<br />
den Absichten des Papstes mit dem Motu proprio »Summorum Pontificum« zu entsprechen,<br />
nicht verlassen <strong>und</strong> der Willkür des Klerus ausgeliefert sind. Sie ist dazu bestellt,<br />
Streitigkeiten oder begründete Zweifel betreffend die gottesdienstlichen Feiern in<br />
der außerordentlichen Form zu entscheiden (Nr. 13). Der Prüfung unterzogen werden<br />
16 AAS 99, 2007, 798.<br />
17 AAS 99, 2007, 798.